Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach §42b StGB trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 161/51
Datum
18.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Straftaten in erheblicher verminderter Zurechnungsfähigkeit verurteilt und die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet. Die Revision rügte die Erforderlichkeit der Unterbringung; der BGH verwirft die Revision. Das Landgericht habe die Gesamtpersönlichkeit und die Wiederholungsgefahr eingehend gewürdigt; neue Vorbringen in der Revision bleiben unberücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung nach § 42b StGB setzt voraus, dass die öffentliche Sicherheit eine Maßregel erfordert; dies ist nur gegeben, wenn mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere nicht unerhebliche Angriffe zu erwarten sind und die Gefahrenabwehr nicht anders als durch Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erreicht werden kann.

2

Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung sind neben den Tatbeständen auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine Vorgeschichte und symptomatische Taten eingehend zu würdigen; daraus kann sich eine begründete Gefährlichkeitsprognose ergeben.

3

Das Fehlen früherer Gewaltdelikte schließt eine Unterbringung nicht aus, wenn die festgestellten Gewalttaten und die psychische Verfassung des Täters eine erhebliche Wiederholungsgefahr begründen.

4

Neue, in der Revisionsinstanz erhobene tatsächliche Vorbringen, die schon für die Gefährlichkeitsbeurteilung erheblich wären, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

5

§ 42f Abs. 4 StGB ermöglicht eine baldige Nachprüfung der Unterbringungsanordnung im Vollzug, falls sich durch Besserung oder veränderte Umstände die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr beseitigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut, 16. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsgas- und Wasserinstallateur Karl Max D., zuletzt wohnhaft ███, geboren ██ 1911 in ██████████████████, zur Zeit in der Bad. ██████████████████ in Haft,

wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Nentel, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Glanzmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 16. Januar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Das Landgericht hat den Angeklagten des fortgesetzten Betrugs (§ 263 StGB), der schweren mittelbaren Falschbeurkundung (§§ 271, 272 StGB), der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 223, 223a, 113, 73 StGB), sämtliche Straftaten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangen, schuldig erkannt, ihn zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt und gemäß § 42b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

2.) Die in zulässiger Weise (vgl. RGSt 71, 265) auf die Anordnung nach § 42b StGB beschränkte Revision des Angeklagten rügt, dass das Landgericht zu Unrecht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt für erforderlich gehalten habe. Sie ist unbegründet.

Zu einer Anordnung nach § 42b StGB gehört, dass die öffentliche Sicherheit eine solche Maßregel erfordert. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn a) von dem Täter weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und b) zur Aufrechterhaltung des bedrohten Zustandes der Rechtsordnung eine Abhilfe geboten und nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung des Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erreichen ist.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. März 1951 – 1 StR 44/50 angeschlossen hat, jeweils einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung, bei der außer den zu dem Verfahren Anlass gebenden Straftaten oder (im Falle des § 51 Abs. 1 StGB) mit Strafe bedrohten Handlungen auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters zu würdigen ist.

Das Landgericht hat hier als Taten, die für sich allein oder in Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten des Täters für seinen Hang zu Verbrechen kennzeichnend sind und seine Gefahr für die öffentliche Sicherheit erkennen lassen (vgl. RGSt 69, 242), sog. Symptomtaten, die zwei Vergehen der gefährlichen Körperverletzung betrachtet, von denen das eine mit Widerstand gegen die Staatsgewalt in Tateinheit steht.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in dem einen Fall seine Geliebte, mit der er zusammenlebte und die er ehelichen wollte, bei einer Auseinandersetzung mit der Faust misshandelt und sie mit einem Dolch (Fischfänger) so heftig in den rechten Oberarm gestochen, dass sie zur ärztlichen Behandlung zehn Tage in einem Krankenhaus untergebracht werden musste. In dem anderen Fall, der sich nicht ganz zehn Wochen später zutrug, hatte der Angeklagte einem Gendarmerie-Wachtmeister, der gegen ihn Ermittlungen wegen einer Betrugs- und Diebstahlsanzeige vornahm, mit dem Dolchmesser in den rechten Unterarm gestoßen, dann den Beamten umfasst und versucht, ihm den Dolch in den Rücken zu stechen; nur durch das Dazwischentreten zweier anderer Personen wurde er an der Durchführung dieses Vorhabens gehindert und wahrscheinlich dadurch der Beamte, wie das Landgericht meint, vor einer weit erheblichen Verletzung bewahrt.

Zur Persönlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht bei der Erörterung der Frage, ob er die ihm zur Last gelegten Straftaten im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB begangen habe, im Anschluss an das Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten psychiatrischen Sachverständigen festgestellt, dass er schwachsinnig sei; es liege bei ihm zwar eine Spätreife vor, aber die höheren seelischen Funktionen, vor allem das Urteilsvermögen und die Affektlage, seien heute noch erheblich gestört; seine – epileptoide Züge aufweisende – Grundwesensart bedinge die Neigung zu plan- und kritikloser Erregung, wobei sein Wille besonders stark einer vernünftigen Selbstkritik entzogen werde. Zum Vorleben des Angeklagten hat das Landgericht festgestellt, dass er in der Volksschule ein schlechter Schüler war, nach der Lehrzeit als Schlosser auf Wanderschaft gegangen war, in den Jahren 1932 bis 1943 insgesamt sieben Vorstrafen, in der Hauptsache wegen Sittlichkeitsvergehen, vor allem Diebstahls, erlitten hat und im Jahre 1935 oder 1936 wegen „angeborenen Schwachsinns“ unfruchtbar gemacht worden ist; in übrigen hat es die nicht nachprüfbaren eigenen Angaben des aus der Ostzone stammenden und erst im Jahre 1948 nach ███ zurückgekommenen Angeklagten wiedergegeben.

Aus der Tatsache, dass der Angeklagte in seinem Schwachsinn eine Neigung zu plan- und kritikloser Erregung besitzt und sich innerhalb eines kurzen Zeitraums zweier gefährlicher Gewalttaten schuldig gemacht hat, hat das Landgericht den Schluss gezogen, dass die große Gefahr bestehe, dass sich der Angeklagte, nach der Strafentlassung auf freien Fuß gesetzt, bei einer beliebigen Gelegenheit alsbald wieder aus einem nichtigen Anlass zu Gewalttätigkeiten hinreißen lassen werde; er habe durchaus die Möglichkeit, sich wiederum einen Dolch zu beschaffen; es bestehe daher eine große Wahrscheinlichkeit, dass er die öffentliche Sicherheit durch neue Gewalttaten gefährden werde.

Diese Folgerung des Landgerichts lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Es ergeben sich auch nicht etwa Bedenken daraus, dass dem Angeklagten für die frühere Zeit keine Gewaltdelikte nachzuweisen sind, die Gefahr weiterer gewalttätiger Handlungen vielmehr von dem Landgericht nur aus den beiden vorliegenden Straftaten gefolgert worden ist. Wenn die Revision demgegenüber einwendet, dass der bisher nie gewalttätig gewordene Angeklagte auch die beiden Straftaten nicht verübt hätte, wenn er nicht in seiner Existenz durch die Folgen des Krieges zu strenger Not gezwungen gewesen wäre, so handelt es sich um ein neues Vorbringen; ein solches kann aber in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht beachtet werden.

Die Revision vertritt weiter die Auffassung, dass das gegenwärtige Strafverfahren dem Angeklagten eine Lehre gegeben habe, die ihn künftighin von Gewalttätigkeiten gegen andere Personen abhalten werde. Auch diese Frage hat das Landgericht geprüft und ist bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt, indem es eine große Wahrscheinlichkeit für neue Gewalttätigkeiten auch für die Zeit nach der Strafentlassung für gegeben erachtet. Der Möglichkeit einer späteren günstigeren Entwicklung, als sie der Tatrichter bei der Urteilsfällung annehmen musste, trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass § 42f Abs. 4 StGB dem Gericht die Befugnis gibt, alsbald nach Beginn des Vollzugs der Unterbringung nachzuprüfen, ob wider Erwarten eine durch den Strafvollzug erreichte Besserung oder sonstige veränderte Umstände die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit beseitigt hat, und in diesem Fall die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen (vgl. RG in HRR 1938 Nr. 1313 und hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung RGSt 68, 271).

Der Angeklagte, der wegen Eigentumsvergehen schon mehrfach vorbestraft ist, ist durch das angefochtene Urteil u. a. auch wegen fortgesetzten Betrugs und gewinnsüchtiger mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden. Diese Betrügereien und sonstige Phantastereien des Angeklagten sind nach der Feststellung des Landgerichts daraus zu erklären, dass sein Schwachsinn in negativer Richtung durch hysterische und neurotische Mechanismen kompliziert ist und der Angeklagte an Kritikmangel leidet und nicht in der Lage ist, eine Situation nach ihrer Weiterentwicklung zu überblicken und entsprechend zu handeln.

Diese Umstände hätten die Prüfung nahegelegt, ob der Angeklagte, nach Verbüßung der Strafhaft auf freien Fuß gesetzt, nicht auch mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Betrügereien verüben und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährden werde. Durch die Unterlassung der Prüfung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Das Landgericht hat es für erforderlich erachtet, dass die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr weiterer Gewalttaten im Interesse der öffentlichen Sicherheit gebannt wird, und die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt als das einzig mögliche Mittel der notwendigen Sicherung betrachtet. Es hat zwar seine Überzeugung, dass nur die Unterbringung in einer Anstalt als Sicherungsmaßnahme gegen den Angeklagten in Betracht komme, nicht näher begründet; doch ergibt sich aus dem sonst festgestellten Sachverhalt bedenkenfrei, dass es keine andere Möglichkeit als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gesehen hat, um die Umwelt vor weiteren Gewalttätigkeiten von seiner Seite zu schützen. Die Revision meint allerdings, der Angeklagte könne nach Verbüßung seiner Strafe nach der Ostzone, wo er heute noch eine Wohnung habe, entlassen werden. Dem steht schon die eigene Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung entgegen, dass er seinerzeit aus der Ostzone nach dem Westen geflohen sei, um einer ihm drohenden Dienstverpflichtung für die Uranbergwerke zu entgehen. Im Übrigen würde auch bei einer Rückkehr in die Ostzone keine Gewähr dafür bestehen, dass der Angeklagte nicht wieder bei einer beliebigen Gelegenheit zum Messer greifen oder sonst gewalttätig werden würde. Aus demselben Grund ist auch der weitere Hinweis der Revision, der Angeklagte sei durchaus arbeitsfähig und -willig und könne sich deshalb selbst erhalten, nicht geeignet, Bedenken gegen das Urteil zu begründen.

3.) Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

RichterNentelGlanzmann
Dr. PeetzDr. Geier
Revision verworfen: Unterbringung nach §42b StGB trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit — Themis