Revision wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verworfen; Anwendung neuer §176a StGB verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 160/98
- Datum
- 21.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Neue Strafvorschriften finden nur Anwendung, wenn sie nach § 2 Abs. 3 StGB als milderes Recht anzusehen sind; dies ist durch eine konkrete Vergleichsbetrachtung des alten und neuen Rechts vorzunehmen.
Die Annahme eines besonders schweren Falls nach altem Recht schließt die Einordnung als minder schwerer Fall nach neuem Recht aus, wenn das Tatgericht zu Recht keine Milderungsgründe von besonderem Gewicht festgestellt hat.
Der unterlegene Revisionsführer trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 3. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 160/98 vom 21. April 1998 in der Strafsache gegen █ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 3. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Im Hinblick auf die am 1. April 1998 in Kraft getretene Neuregelung durch das 6. StrRG bemerkt der Senat:
Was den Fall II 1 der Urteilsgründe angeht, ist die vom Landgericht angewendete Strafvorschrift (§ 176 Abs. 1 StGB) unverändert geblieben.
Was die Fälle II 2 bis 8 der Urteilsgründe angeht, die das Landgericht als besonders schwer wertet (§ 176 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB aF), stellt § 176a StGB nF bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise nicht ein milderes Gesetz i. S. des § 2 Abs. 3 StGB dar:
Da die Strafkammer bei der Prüfung eines besonders schweren Falles nach altem Recht rechtsfehlerfrei annimmt, Milderungsgründe von besonderem Gewicht, welche die indizielle Wirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entkräften könnten, hier nicht gegeben sind, scheidet ein minder schwerer Fall i. S. des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB nF aus.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 20. April 1998 war Gegenstand der Beratung.
[Unterschriften]
| Brüning | Granderath | Landau | |||
| Schäfer | Bötticher |