Treffer
BGH Beschluss

Revision versäumt: Wiedereinsetzung abgelehnt, Revision als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 160/96
Datum
19.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte versäumte die Frist zur Einlegung der Revision und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Gericht stellte fest, dass er mündlich und durch Übergabe des Vordrucks StP 133 über Rechtsmittel und Fristen belehrt wurde und keinen Verteidiger mit der Revision beauftragt hatte. Eine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt hinderte die Einlegung nicht. Die Wiedereinsetzung wurde wegen Eigenverschuldens versagt und die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist nur möglich, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden der antragstellenden Person erfolgt ist.

2

Eigenverschulden liegt insbesondere vor, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Belehrung über Rechtsmittel und Fristen keinen Verteidiger mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt.

3

Die Verlegung des Angeklagten in eine andere Justizvollzugsanstalt entbindet nicht von der Einhaltung der Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln.

4

Wenn die Revisionsfrist versäumt und eine Wiedereinsetzung versagt wird, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 160/96 Bamberg

vom 19. März 1996

in der Strafsache gegen K ██ aus ████████, dort geboren Roland Hans-Paul am ███ 1955 wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. März 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wird als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom [REDACTED] Dezember 1995 wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision versäumt und dieses Versäumnis selbst verschuldet. Er war mündlich vom Vorsitzenden und durch Übergabe des Vordrucks StP 133 über seine Rechtsmittelmöglichkeiten und die dabei zu beachtenden Fristen belehrt worden. Seinen Verteidiger hat er mit der Revisionseinlegung nicht beauftragt. Die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt hinderte die Rechtsmitteleinlegung nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam somit nicht in Betracht (§ 44 StPO).

Die Revision war daher als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

GranderathMaulBruning
UlsamerSchomburg
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