Revision versäumt: Wiedereinsetzung abgelehnt, Revision als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 160/96
- Datum
- 19.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist nur möglich, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden der antragstellenden Person erfolgt ist.
Eigenverschulden liegt insbesondere vor, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Belehrung über Rechtsmittel und Fristen keinen Verteidiger mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt.
Die Verlegung des Angeklagten in eine andere Justizvollzugsanstalt entbindet nicht von der Einhaltung der Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln.
Wenn die Revisionsfrist versäumt und eine Wiedereinsetzung versagt wird, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 160/96 Bamberg
vom 19. März 1996
in der Strafsache gegen K ██ aus ████████, dort geboren Roland Hans-Paul am ███ 1955 wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. März 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wird als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom [REDACTED] Dezember 1995 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision versäumt und dieses Versäumnis selbst verschuldet. Er war mündlich vom Vorsitzenden und durch Übergabe des Vordrucks StP 133 über seine Rechtsmittelmöglichkeiten und die dabei zu beachtenden Fristen belehrt worden. Seinen Verteidiger hat er mit der Revisionseinlegung nicht beauftragt. Die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt hinderte die Rechtsmitteleinlegung nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam somit nicht in Betracht (§ 44 StPO).
Die Revision war daher als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
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