Revision: Doppelbegründung des minder schweren Falls rechtsfehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 160/86
- Datum
- 10.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf einen gesetzlich besonders geregelten Minderungsgrund nicht zugleich als verbraucht ansehen, wenn allgemeine strafmildernde Umstände den Fall als minder schwer kennzeichnen.
Eine Doppelbegründung des minder schweren Falls durch gleichzeitige Heranziehung gesetzlicher Minderungsgründe und allgemeiner Strafmilderungsgründe ist rechtsfehlerhaft.
Sind verminderte Schuldfähigkeit und allgemeine strafmildernde Umstände für die Annahme des minder schweren Falls maßgeblich, sind die gesetzlichen Minderungsgründe gesondert zu prüfen und gegebenenfalls weiter zu berücksichtigen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Frist zur Begründung der Revision versäumt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen der StPO hierfür vorliegen; die Kosten der Wiedereinsetzung können dem Angeklagten auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 31. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 160/86 in der Strafsache gegen den Großhandelskaufmann Adolf M. aus █, geboren am ██ 1953 in ███, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 4, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers – zu 2. bis 4 – gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig – am 10. April 1986
Tenor
1. Der Angeklagte █████ wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 1985 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB zunächst deshalb bejaht, weil die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließbar erheblich vermindert war, und sodann dargelegt, dass „unbeschadet des Geisteszustandes des Angeklagten“ auch die näher erörterten allgemeinen strafmildernden Umstände zur Annahme des minder schweren Falles führen (UA S. 11).
Den gesetzlich besonders geregelten Strafmilderungsgrund in §§ 21, 49 StGB hat sie nur im Rahmen der konkreten Strafzumessung als „allgemeinen Strafmilderungsgrund“ berücksichtigt (UA S. 13), ihn demnach als verbraucht (§ 50 StGB) angesehen.
Eine derartige Doppelbegründung des minder schweren Falles ist rechtsfehlerhaft. Reichen bereits die gesetzlich nicht typisierten Milderungsgründe aus, den Fall als minder schwer zu kennzeichnen, so steht damit zugleich fest, dass der vorhandene gesetzlich besonders geregelte Minderungsgrund nicht verbraucht ist und zu weiterer Strafmilderung führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1985 – 1 StR 211/85; Horn in SK § 50 Rdn. 8), über die der Tatrichter entscheiden muss.
Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.
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