Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verlöbnisrecht und Zeugnisverweigerung – Teilaufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 160/83
Datum
17.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Revision mit der Rüge, das Landgericht habe einer als Verlobten bezeichneten Zeugin ein Zeugnisverweigerungsrecht zuerkannt. Zentrale Frage war, ob ein Verlöbnis nach §52 Abs.1 Nr.1 StPO besteht, obwohl der Angeklagte noch verheiratet war. Der BGH hält an der Grundregel fest, dass Verlöbnis bei bestehender Ehe grundsätzlich nicht vorliegt, betont aber mögliche Ausnahmen bei besonderen Umständen. Mangels tragfähiger Feststellungen hob der Senat den Strafausspruch insoweit auf und verwies zur neuerlichen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verlöbnis im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO besteht grundsätzlich nicht, wenn einer der Partner noch verheiratet ist.

2

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur bei besonderen, darzulegen-den Umständen möglich und bedürfen besonderer Feststellungen durch das Gericht.

3

Bei behauptetem Verlöbnis hat das Gericht widersprüchliche Äußerungen und vorhandene Vernehmungsniederschriften sorgfältig zu würdigen; fehlen tragfähige Feststellungen, ist die Annahme eines Zeugnisverweigerungsrechts unzulässig.

4

Führt die fehlerhafte Annahme eines Zeugnisverweigerungsrechts möglicherweise zu einer Beeinflussung des Strafausspruchs, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 28. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 160/83

in der Strafsache gegen ██, geboren am ███ 1957 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu 3) auf dessen Antrag – am 17. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. Oktober 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat der als Zeugin geladenen und erschienenen Frau ████, ███, Verlobter des Angeklagten, ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden und die Entscheidung wie folgt begründet:

"Ein ernsthaftes Eheversprechen ist glaubhaft gemacht. Die noch bestehende Ehe des Angeklagten steht dem in Anbetracht der schon längeren Trennung der Eheleute und des Scheidungsverfahrens nicht entgegen."

Frau ████ hat daraufhin das Zeugnis verweigert.

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass der seit 1978 verheiratete Angeklagte am 7. Juli 1981 eine längere Freiheitsstrafe verbüßt hatte, seither von seiner Ehefrau (und der am 17. August 1978 geborenen Tochter) getrennt lebt und derzeit das Scheidungsverfahren betreibt. Nach Scheidung der Ehe beabsichtigt er, Frau ██ zu heiraten. In der Hauptverhandlung bezeichnete sich Frau ██ als mit dem Angeklagten verlobt. Im Juli 1981 hätten sie sich ein festes und ernsthaftes Eheversprechen gegeben und seit Oktober 1981 zusammengelebt. Der Angeklagte bestätigte, dass Frau ██ ein Eheversprechen von ihm habe. Aus den Akten ist zu ersehen, dass Frau ███ bei einer polizeilichen Vernehmung am 30. Oktober 1981 sich als Freundin des Angeklagten, mit dem sie zusammenwohne, bezeichnete, und dass die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung vom 6. November 1981 den Vermerk "nicht verlobt" enthält.

Die Rüge, das Landgericht habe Frau ███ zu Unrecht als Verlobte des Angeklagten angesehen, greift durch. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach grundsätzlich ein Verlöbnis im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO dann nicht besteht, wenn einer der Partner verheiratet ist (BGH, Urteil vom 23. Juni 1959 – 1 StR 283/59; BGH VRS 36, 20; BGH, Urteil vom 19. August 1975 – 1 StR 383/75; Urteil vom 6. November 1979 – 1 StR 546/79). Ob von diesem Grundsatz bei Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen in Frage kommen (BGH, Urteil vom 6. November 1979 – 1 StR 546/79; vgl. auch BayObLG NJW 1983, 831 sowie – jeweils zu § 52 StPO – Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. Rdn. 8; Pelchen in KK, Rdn. 8; Paulus in KMR, 7. Aufl. Rdn. 9; Eb. Schmidt, Lehrkommentar Rdn. 12; Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, § 1297 Rdn. 13), bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche besonderen Umstände nicht aufgezeigt sind. Die "schon längere Trennung" der Ehegatten bestand seit Juli 1981, Hauptverhandlung war am 28. Oktober 1982. Worauf der Angeklagte sein Scheidungsbegehren stützte, wie sich seine Ehefrau dazu verhielt, in welchem Stadium das Scheidungsverfahren sich befand, wird nicht mitgeteilt. Die dem Senat bekannten Tatsachen lassen jedenfalls den Schluss auf ein rechtswirksames Verlöbnis nicht zu.

Nach den Umständen des Falles kann ausgeschlossen werden, dass Frau ██ Aussage als Zeugin den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätte. Nicht ganz von der Hand zu weisen ist dagegen, dass ihre Aussage sich auf den Strafausspruch ausgewirkt hatte. Deshalb – sonstige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich – hebt der Senat das Urteil nur insoweit auf. Bei der neuen Verhandlung werden, falls wiederum die Frage eines bestehenden Verlöbnisses zu prüfen ist, die einander widersprechenden Äußerungen von Frau ███ im Oktober/November 1981 einerseits, in der Hauptverhandlung andererseits zu würdigen sein.

HerdegenFothSchimansky
UlsamerGranderath
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