Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Nichtannahme einer Erklärung vor Urteilsverkündung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 160/81
Datum
14.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit einer Verfahrensrüge gegen das Urteil; der BGH hob den Teil des Urteils über die Rechtsfolgen auf und verwies die Sache zur neuen Hauptverhandlung an eine andere Strafkammer. Der Vorsitzende hatte vor Beginn der Urteilsverkündung eine Erklärung des Angeklagten nicht entgegengenommen, was einen Verstoß gegen §246 Abs.1 StPO darstellt. Der Schuldspruch blieb unberührt (vollständiges Geständnis; §20 StGB nicht gegeben), wohl aber das Strafmaß und die Frage verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist nach § 246 Abs. 1 StPO bis zum Beginn der Urteilsverkündung verpflichtet, Anträge und Erklärungen des Angeklagten oder seines Verteidigers entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, auch wenn die Urteilsberatung bereits abgeschlossen ist.

2

Die Unterlassung, eine vor der Urteilsverkündung vorgebrachte Erklärung des Angeklagten nicht entgegenzunehmen, stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung führen kann.

3

Ein Verfahrensfehler ist nur dann für den Schuldspruch erheblich, wenn dadurch entscheidungserhebliche Einwendungen übergangen wurden; bei umfassendem Geständnis und dem Ausschluss der Schuldunfähigkeit (§20 StGB) bleibt der Schuldspruch regelmäßig unberührt.

4

Ob und inwieweit der Verfahrensfehler die Strafzumessung beeinflusst hat, ist zu prüfen; der Angeklagte muss Gelegenheit erhalten, Erklärungen oder Beweisanträge, insbesondere zum Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB), vorzubringen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. August 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 160/81 in der Strafsache gegen den Autoverkäufer Stefan von J. aus N[REDACTED], geboren [REDACTED] 1951 in L[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Eine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Taten. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls hat es der Vorsitzende vor Beginn der Urteilsverkündung mit stillschweigender Billigung des Gerichts abgelehnt, eine Erklärung des Angeklagten entgegenzunehmen. Dies ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, rechtsfehlerhaft. Das Gericht ist gemäß § 246 Abs. 1 StPO verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsverkündung Anträge des Angeklagten oder seines Verteidigers entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, auch wenn die Urteilsberatung in diesem Zeitpunkt abgeschlossen und der neue Termin lediglich für die Verkündung des Urteils vorgesehen war (vgl. BGH NJW 1967, 2019; RGSt. 68, 88, 89; Gollwitzer LR 23. Aufl. § 246 Rdnr. 2; § 268 Rdnr. 3). Der Herbeiführung eines Beschlusses gemäß § 238 Abs. 2 StPO bedurfte es unter diesen Umständen nicht (BGHSt. 3, 368; 21, 288, 290; BGH JR 1965, 348). Es kann ausgeschlossen werden, dass sich dieser Verfahrensverstoß auf den Schuldspruch ausgewirkt hat, weil der Angeklagte in vollem Umfang geständig war (UA S. 9) und die Voraussetzungen des § 20 StGB mit Sicherheit nicht vorliegen. Dagegen kann er das Strafmaß beeinflusst haben, wenn der Angeklagte – wie er vorträgt – Erklärungen oder Beweisanträge zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB abgegeben hätte. Hierzu wird er in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben.

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt, so dass das Rechtsmittel im Übrigen zu verwerfen war.

UlsamerHerdegenSchikora
PikartMaul
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