Aufhebung der Strafaussprüche wegen unterlassener persönlicher Vernehmung eines entlastenden Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 160/80
- Datum
- 25.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Macht eine vorprozessuale Aussage eines Zeugen die Einlassung der Angeklagten zumindest teilweise glaubhaft, so ist die Strafkammer verpflichtet, die persönliche Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung in Betracht zu ziehen, wenn seine Glaubwürdigkeit entscheidungserheblich sein kann.
Ist durch die Vorladung des Zeugen nur eine geringfügige Verlängerung der Hauptverhandlung zu erwarten, rechtfertigt dies nicht die Unterlassung seiner persönlichen Vernehmung; die Kammer darf sich nicht mit der bloßen Verlesung einer früheren Aussage zufriedengeben.
Unterbleibt eine zu fordernde persönliche Vernehmung eines entlastenden oder widersprechenden Zeugen, kann dies einen Rechtsfehler begründen, der die Aufhebung der Strafaussprüche und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung hierdurch anders ausgefallen wäre.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugin darf nicht ausschließlich auf dem persönlichen Eindruck der Kammer beruhen, wenn zugleich beeidete, der Überprüfung zugängliche Aussagen anderer Zeugen vorliegen, die inhaltlich von Bedeutung sind.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 12. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 160/80
in der Strafsache gegen
1. ██ den Maurer Anton ███ dort geboren am ████ 1952,
2. den Schlosser Hans-Georg ███ dort geboren am ████ 1952,
wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. März 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten P. und L. wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. November 1979 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Aufklärungsrügen führen entsprechend dem insoweit wirksam beschränkten Revisionsbegehren zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Die Angeklagten hatten bestritten, die Zeugin ██████ zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Die Strafkammer hat die Angeklagten jedoch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie von der Zeugin in der Hauptverhandlung gewonnen hat – wobei auch von Bedeutung war, dass die Zeugin sich selbst nach Auffassung der Strafkammer in keiner Weise geschont haben soll – und aufgrund von weiteren, in den schriftlichen Urteilsgründen
dargestellten Umständen für überführt angesehen (UA S. 13 ff.). Insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Anders verhält es sich jedoch mit der Einlassung der Angeklagten, dass sich Frau L. in der Gaststätte provozierend verhalten und zum Ausdruck gebracht haben soll, die Angeklagten könnten bei ihr „zum Ziel kommen“ (UA S. 12). Insoweit konnte die entgegenstehende Aussage der Zeugin allenfalls eine Stütze in ihrer Übereinstimmung mit der vor der Polizei gemachten Aussage gefunden haben, aber nicht ohne weiteres in den sonstigen auf UA S. 13 ff. dargestellten Umständen und auch nicht in der Erwägung, dass sich die Zeugin selbst nicht geschont habe (UA S. 13). Allerdings wäre die Strafkammer rechtlich nicht gehindert gewesen, der Zeugin aus den angegebenen Gründen insgesamt Glauben zu schenken. Der Wirt der HO █████, der Zeuge Raimund ████, hatte jedoch bei seiner kommissarischen Vernehmung Aussagen gemacht, die die Einlassung der Angeklagten über das Verhalten der Zeugin mindestens teilweise bestätigten. Der Zeuge hat diese Aussage auch beeidet. Unter diesen Umständen hatte die Strafkammer sich nicht mit der Verlesung der Aussage des Zeugen zufrieden geben dürfen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Zeuge alsbald von seiner Auslandsreise zurückkehrte und dass die Hauptverhandlung hierdurch nur geringfügig verlängert worden wäre, hätte die Strafkammer den Zeugen in der Hauptverhandlung vernehmen und sich hierdurch einen unmittelbaren Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit verschaffen müssen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 – 1 StR 254/79 –, abgedr. bei Holtz MDR 1979, 990 sowie Urteil vom 31. Juli 1979 – 1 StR 304/79 –). Es kann nicht aus-
geschlossen werden, dass die Strafkammer dann, wenn sie den Zeugen selbst in der Hauptverhandlung vernommen und ihm ganz oder teilweise Glauben geschenkt hätte, zu einer anderen Beurteilung der Straffrage und insbesondere der Frage nach der Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre.“
Dem tritt der Senat bei.
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