Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs bei unklaren Feststellungen zu §175a (fortgesetzte Verführung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 160/67
Datum
30.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Unzucht (§175/175a StGB). Streitpunkt war, ob einzelne Teilakte als fortgesetzte Verführung zu qualifizieren sind und welche Feststellungen hierzu erforderlich sind. Der BGH hob den Strafausspruch wegen unvollständiger Feststellungen zum Schuldumfang auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetzter Verführung Minderjähriger (§175a Nr. 3 StGB) kann ein einheitlicher Gesamtvorsatz auch dann angenommen werden, wenn die Verführungshandlung nur zu Beginn erfolgte und spätere Teilakte auf Einverständnis des Opfers beruhen.

2

Wenn einzelne Teilakte nur den Tatbestand des §175 StGB erfüllen können, hat der Tatrichter grundsätzlich klare Feststellungen zur rechtlichen Einordnung und zum jeweiligen Gewicht der einzelnen Handlungsteile zu treffen, weil hiervon der Schuldumfang abhängt.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum Umfang der durch Verführung erhöhten Schuld, rechtfertigt dies nur dann die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Feststellung die Strafzumessung oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung anders ausgefallen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 18. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 160/67 URTEIL in der Strafsache gegen ██ ███ aus █████, Kreis [REDACTED], den Hilfsarbeiter Hans ████, geboren am ███ 1926 in ██, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht mit Männern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ Rechtsanwalt ██████████████ als ████████████, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18. November 1966 im Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen neun sachlich zusammentreffender, zumeist fortgesetzt begangener Verbrechen der schweren Unzucht mit Männern und zugleich mit Kindern als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat zum Teil Erfolg.

Die Annahme der fortgesetzten Verführung Minderjähriger zu gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) kann zwar nach ständiger Rechtsprechung bei mehreren vom Gesamtvorsatz des Täters umfaßten Akten gleichgeschlechtlicher Betätigung auch dann gerechtfertigt sein, wenn das Opfer nur zu Beginn verführt wird, bei allen weiteren Vorfällen dagegen von sich aus zur Unzucht bereit ist (BGH NJW 1962, 1628; BGH GA 1963, 188). Soweit hiernach im Rahmen einer fortgesetzt begangenen schweren Unzucht mit Männern auch Teilakte in Betracht kommen, die für sich gesehen lediglich den Tatbestand des § 175 StGB erfüllen, ist aber die Frage nach der rechtlichen Einordnung und der sich daraus ergebenden verschiedenen Schwere der einzelnen Handlungsteile jedenfalls für den Schuldumfang von Bedeutung. Deshalb hat der Tatrichter darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Tatbestand des fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in der einen oder anderen Form verwirklicht worden ist, grundsätzlich einwandfreie Feststellungen zu treffen (BGH aaO). Das ist in den Fällen II 1, 2, 3, 6, 7 der Urteilsgründe hinsichtlich der jeweils auf die erste Verführungshandlung folgenden Teilakte nicht geschehen.

Dieser Mangel nötigt indessen hier nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs. Nach Lage der Sache läßt sich nämlich in den angeführten Fällen ausschließen, daß es nachweisbar weiterer Verführungshandlungen als der festgestellten bedurfte, um die Minderjährigen zur Fortsetzung der gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt zu machen. Der Umfang der durch das Merkmal der Verführung erschwerten Schuld ist daher auf die im Urteil ausdrücklich hervorgehobenen, jeweils die fortgesetzte Tat einleitenden Verführungshandlungen zu beschränken.

Andererseits läßt sich nicht mit Sicherheit sagen, daß das Landgericht bei der Strafzumessung und den Erwägungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung zutreffend von diesem begrenzten Schuldumfang ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1963 - 1 StR 534/62). Ebensowenig läßt sich völlig ausschließen, daß die Jugendkammer, wenn sie den richtigen Schuldumfang zugrundegelegt hätte, zu einer milderen Beurteilung der Taten des Angeklagten gelangt wäre.

Das Urteil unterliegt daher im gesamten Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen der Aufhebung und Zurückverweisung.

Im übrigen ist die – insoweit offensichtlich unbegründete – Revision zu verwerfen.

FischerHüibnerLoesdau
SeibertPikart
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