Revision: Schuldspruch wegen Unzucht mit Kindern von fünf auf drei Fälle berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 160/66
- Datum
- 26.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bildet eine einheitliche Willensbetätigung (z. B. eine gemeinsame Aufforderung) die Grundlage für mehrere nachfolgende Handlungen an verschiedenen Opfern, so können die dadurch begangenen Straftatbestände als in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen.
Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn Aufforderung und nachfolgende unzüchtige Handlungen organisch zusammenhängen und aus einem einheitlichen Willensentschluss resultieren; in diesem Fall sind mehrere Taten als gleichartige Tateinheit zu werten.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch berichtigen, wenn die Revisionsbegründung und der Verfahrensstand ergeben, dass der Angeklagte sich vor dem Tatrichter nicht anders verteidigen konnte (vgl. Belehrung nach § 265 Abs. 1 StPO), sodass die Berichtigung zulässig ist.
Trifft eine irrtümliche rechtliche Beurteilung eines Einzelfalles die Bemessung der übrigen Einzelstrafen offensichtlich nicht, ist die weitergehende Revision in diesem Umfang unbegründet; bezüglich der berührten Strafaussprüche sind diese aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 7. Januar 1966
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ den Bundesbahnobertriebwagenführer Erwin aus ██, geboren am █████ in ████████, Kreis █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. April 1966 nach § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Januar 1966:
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen jeweils in gleichartiger Tateinheit begangener Unzucht mit Kindern in drei Fällen verurteilt wird;
in den Strafaussprüchen im Fall II 3 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht in fünf, sondern in drei Fällen der jeweils in gleichartiger Tateinheit zusammentreffenden Unzucht mit drei Kindern schuldig gemacht. Er hat nämlich bei seinem Verhalten Mitte August 1965 in seinem Schlafzimmer die drei Mädchen durch die an sich gemeinsam gerichtete und von ihnen befolgte Aufforderung, sich vor ihm nackt auszuziehen, zu einer unzüchtigen Handlung verleitet und damit bereits das Verbrechen
nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollendet. Dieses auf Willensbetätigung beruhende Verhalten setzte der Angeklagte – ersichtlich auf Grund einheitlichen Willensentschlusses – fort, als er sich dann an den Kindern nacheinander vergriff. Die einheitliche Aufforderung zum Entkleiden und die nachfolgenden weiteren unzüchtigen Handlungen an den einzelnen Mädchen bildeten eine natürliche Handlungseinheit; die durch sie an den drei Kindern begangenen Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB treffen daher in gleichartiger Tateinheit zusammen (BGHSt 6, 81), wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat.
Gemäß § 265 Abs. 1 StPO darüber belehrt, hätte der geständige Angeklagte sich nicht anders verteidigen können, als er es vor dem Tatrichter getan hat. Die Ausführungen der Revisionsbegründung beweisen das. Der Senat kann deshalb den Schuldspruch berichtigen. Diese Änderung des Urteils zwingt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Die irrtümliche Beurteilung des Falles II 3 hat die Bemessung der in den Fällen II 1 und 2 verhängten Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflusst.
| Hübner | Mai | Dr. Pfeiffer | |||
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