Revision verworfen — Verurteilung wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (§ 330a StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 160/64
- Datum
- 26.05.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 330a StGB genügt, dass die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Volltrunkenheit begangen worden ist; es ist nicht erforderlich, dass der Rausch die Ursache der Handlung gewesen ist.
Ein pathologischer Rausch, der aus einem Vollrausch hervorgeht, ist unschädlich für die Tatbestandsmäßigkeit, wenn die Zurechnungsunfähigkeit bereits durch den Vollrausch eingetreten ist.
Wer den Vollrausch vorsätzlich herbeiführt (auch mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich des Rausches) kann wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit verurteilt werden; der Vorsatz muss sich nicht auf spätere pathologische Ausprägungen des Rausches erstrecken.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die den Vorsatz oder das vorsätzliche Herbeiführen des Rausches begründen, als strafschärfend gewertet werden; dies stellt keine unzulässige Doppelbewertung des gesetzlichen Tatbestands dar.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 22. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Peter ███ aus ████, geboren am ████████ 1936 in ██ █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Volltrunkenheit hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 22. November 1963 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit verurteilt ist.
2. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. November 1963 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen in einem durch Trunkenheit herbeigeführten Zustand der Zurechnungsunfähigkeit seine zweijährige Tochter und seinen neun Monate alten Sohn getötet. Das Landgericht hat ihn wegen Volltrunkenheit nach § 330a StGB zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Strafkammer legt nicht ausdrücklich dar, ob der Angeklagte infolge des Rausches unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, oder ob er nicht imstande war, nach dieser Einsicht zu handeln. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht schon die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten verneint hat.
Der Beschwerdeführer meint, dass er nicht wegen Volltrunkenheit verurteilt werden könne, weil er nach den Feststellungen vor der Tötung der Kinder durch einen Sturz auf den Kopf auch noch eine Gehirnerschütterung erlitten habe, die neben der Trunkenheit zum Zustand der Zurechnungsunfähigkeit geführt habe. Die Strafkammer hat jedoch ohne ersichtlichen Rechtsirrtum festgestellt, dass sich der Angeklagte schon vor seinem Sturz allein durch den genossenen Alkohol – Blutalkoholgehalt zur Tatzeit rund 3 ‰ – in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden habe. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob durch die etwaige leichte Gehirnerschütterung, die er möglicherweise durch den Sturz erlitt, die geistige Störung, auf der die Zurechnungsunfähigkeit beruht, noch etwas verstärkt worden ist. Denn dies würde nichts daran ändern, dass die Zurechnungsunfähigkeit schon allein durch den Rauschzustand herbeigeführt worden ist.
Auf die Hilfserwägung der Strafkammer, dass der Sturz und damit die Gehirnerschütterung eine Folge des Alkoholrausches gewesen sei, kommt es hiernach nicht an. Sie ist auch deswegen ohne Bedeutung, weil die Anwendung des § 330a StGB nicht voraussetzt, dass der Rausch die Ursache der „mit Strafe bedrohten Handlung“ ist. Nach der Vorschrift ist nur erforderlich, dass sie im Rauschzustand begangen worden ist. Deshalb ist es für den äußeren Tatbestand auch bedeutungslos, dass sich aus dem Vollrausch ein sog. pathologischer Rausch entwickelte, der erst zu den Gewalttaten geführt hat. Dieser pathologische Rausch ist übrigens, wie die Strafkammer bindend feststellt, auf die besondere Veranlagung des Angeklagten zurückzuführen, also nicht auf äußere Einwirkungen, wie eine etwaige Gehirnerschütterung (vgl. BGHSt 1, 196, 198).
Ausreichend sind auch die Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Angeklagte hat sich hiernach mit bedingtem Vorsatz in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt. Er hat, ohne etwas zu essen, sechs Flaschen Bier und fünf Glas Cognac getrunken, obwohl er wusste, dass ihm gerade dieses Getränk nicht bekommen würde und er es deshalb sonst mied. Er wusste überdies, dass er im Rausch zu Ausschreitungen neigte.
Zwar ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass er auch mit einem pathologischen Rausch rechnete. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an, weil er schon vor dem Eintreten des noch hinzukommenden pathologischen Rausches durch Alkoholeinwirkung zurechnungsunfähig geworden war. Ohne den „aufgepfropften“ pathologischen Rausch hätte zwar, wie den Urteilsausführungen zu entnehmen ist, der Angeklagte seine Kinder nicht getötet. Dennoch sind diese mit Strafe bedrohten Handlungen in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch begangen worden, den der Angeklagte vorsätzlich herbeigeführt hat. Denn darauf, dass ein die Zurechnungsunfähigkeit herbeiführender Vollrausch noch in einen pathologischen Rausch umschlägt, braucht sich der Vorsatz nicht zu erstrecken.
Der Schuldspruch ist lediglich dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit verurteilt ist (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. auch RGSt 69, 187, 188).
Auch die Strafzumessung lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Dass die Strafkammer die Schwere der mit Strafe bedrohten Handlung strafschärfend berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden. Wenn die Rauschtat auch nur Bedingung der Strafbarkeit ist, also nicht vom Vorsatz umfasst wird, so kann doch ihre Art und Schwere bei der Festsetzung der Strafe mitberücksichtigt werden. Darauf deutet schon § 330a Abs. 2 StGB hin, wonach die Strafe nach Art und Maß nicht schwerer sein darf, als die für die vorsätzliche Begehung der Handlung angedrohte Strafe. Es ergibt sich überdies aus allgemeinen Erwägungen (vgl. BGHSt 10, 259).
Aus dem Umstand, dass der Angeklagte sich mit dem „hochprozentigen Alkohol“ betrunken hat, dessen Unverträglichkeit für ihn er genau kannte, hat die Strafkammer zwar gerade den Schluss gezogen, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Indem das Landgericht diesen Umstand als strafschärfend heranzieht, hat es jedoch nicht unzulässigerweise einen Teil des gesetzlichen Tatbestandes als strafschärfend bewertet. Denn § 330a StGB bestraft auch die fahrlässige Volltrunkenheit, ohne dafür einen besonderen Strafrahmen aufzustellen. Es ist daher kein Fehler, das vorsätzliche Versetzen in einen Rauschzustand oder den Umstand, aus dem sich der Vorsatz ergibt, bei der Strafzumessung als erschwerend zu berücksichtigen.
| Seibert | Hübner | Mai | |||
| Willms | Fischer |