Revision: Verurteilung wegen Devisenvergehens aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 160/57
- Datum
- 24.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Devisenvergehens ist darzulegen, dass der durch den Beschuldigten verursachte Devisenabfluss die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung beeinträchtigen oder das Staatsinteresse in schutzwürdiger Weise verletzen konnte; bloße Dollarknappheit genügt nicht.
Die Annahme einer wirtschaftsfeindlichen Gesinnung durch jahrelanges Devisenhorten bedarf einer substanziierten Begründung; formelhafte Verweise auf den Gesetzeswortlaut sind unzureichend.
Bei Taten, die vor dem 19. September 1949 liegen, sind die früheren Regelungen (MRG Nr. 53 a.F.) und gegebenenfalls Fragen der Verjährung oder Straffreiheit zu prüfen.
Die Feststellung eines Gesamtvorsatzes ist nicht bereits aus dem fortgesetzten Besitz kleinerer Devisenmengen zu folgern; wiederholtes Mitführen oder gelegentliche Verkäufe sprechen gegen einen einheitlichen Tatentschluss.
Die Aufhebung eines Urteils erstreckt sich auf Mitangeklagte nach § 357 StPO, wenn der einheitliche Schuldspruch betroffen ist; Nebenfolgen und Gesamtstrafe sind bei neuer Verhandlung neu zu bestimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 19. Dezember 1956
Rubrum
In der Strafsache
gegen
den █████████████ ██████ geboren am █ in ███ ██████████████████, wegen Devisenvergehens
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Pest, als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19. Dezember 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Beschwerdeführer wegen Devisenvergehens verurteilt ist (1. Teil des Urteilssatzes); 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe; die Geldstrafen und die Wertersatzstrafe bleiben bestehen, ferner der Ausspruch über die Einziehung, soweit er sich nicht auf das Devisenvergehen bezieht; 3. soweit es die Mitangeklagte Maria ████████ betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung „wegen einer Wirtschaftsstraftat hinsichtlich der 4.864 US-Dollar“ und gegen die Einziehung dieses Betrages. Seine Revision betrifft also nur die Verurteilung wegen Devisenvergehens. Diese ergreift sie aber im ganzen Umfang. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Der Angeklagte kaufte „schon seit dem Januar 1945 laufend“ Dollarnoten auf, weil er als Flüchtling sich „wertbeständiges Vermögen“ anlegen wollte. Vor der Währungsreform verkaufte er einige Dollar wieder, um in den Besitz deutscher Zahlungsmittel zu gelangen. Seinen Devisenbesitz, der sich im September 1954 auf insgesamt 4.864 US-Dollar, 13 kanadische Dollar sowie 15 ½ Franken und 50 Rappen Schweizer Währung belief, meldete er nicht.
In diesen Feststellungen des Tatgerichts sind zwar die rechtlichen Merkmale von Devisenverfehlungen gegen Art. I Abs. 1 (nicht etwa Art. I Abs. 2) und gegen Art. II (Abs. 1) MRG Nr. 53 n.F. nachgewiesen. Dagegen ist ihre Beurteilung als Devisenstraftat (AHKGes. Nr. 33 Art. 5 Abs. 2, nicht Ziff. § 6 WiStG 1952, § 20 nicht § 3 WiStG 1954; des AndGes. vom 19. Dezember 1956, BGBl. I, 924) nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass „zu dieser Zeit“ (1954) in der Bundesrepublik eine „Dollarknappheit“ bestand, die dazu zwang, die Einfuhr weniger günstig mit anderer Währung zu bestreiten. Bei den in die Milliarden gehenden Außenhandelsumsätzen und den gleichfalls auch schon im Jahre 1954 Milliarden betragenden und ständig wachsenden Gold- und Devisenbeständen der Bank Deutscher Länder (darüber siehe Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1956, 282, Mitteilungen der BDL 20 072/54 vom 8. September 1954, 3463 M 10 080/54 vom 9. Oktober 1954 und 10 005/55 vom 11. Januar 1955) bedarf es eingehender Darlegung, inwiefern der durch den Angeklagten verursachte verhältnismäßig geringe Devisenausfall die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung hätte beeinträchtigen können und so das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung dieser Ordnung verletzte. Entsprechendes gilt für die Ansicht der Strafkammer, dass der Angeklagte durch jahrelanges Devisenhorten eine wirtschaftsfeindliche Einstellung im Sinne des § 6 Abs. 1 WiStG 1952 bekundete. Bisher ist diese Annahme des Tatgerichts nur formelhaft, teilweise sogar mit dem Gesetzeswortlaut, begründet; offenbar ist sie auch von der rechtsirrigen Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 WiStG 1952 beeinflusst. Für den Devisenerwerb in Schweizer Währung fehlt es überhaupt an Darlegungen nach § 6 WiStG (1952).
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Dass der Angeklagte Dollarnoten stets auf sich trug, „sich ihm hierzu eine Gelegenheit bot“, spricht gegen einen Gesamtvorsatz im Sinne der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 3, 313, 315; NJW 1953, 1112 Nr. 27), nicht minder der Umstand, dass er sich schon im Jahre 1945, als er den Vorsatz gefasst haben muss, wenigstens in Umrissen eine Vorstellung von dem nach fast zehn Jahren schließlich erzielten Erfolg gemacht haben soll.
b) Handelte der Angeklagte nicht mit Gesamtvorsatz, so ist zu beachten, dass für die vor dem 19. September 1949 liegenden Devisenzuwiderhandlungen das MRG Nr. 53 a.F. gilt (dazu BGH ZfZ 1956, 314 IM Nr. 4 zu Art. I MRG Nr. 53). Ferner ist dann zu prüfen, ob und inwieweit Verjährung (§ 67 Abs. 2 und 4 StGB; RGSt 59, 6) oder Straffreiheit eingetreten ist (BayStrFG vom 24. Januar 1948 – GVBl. –, StrFG 1949 und StrFG 1954, dessen Stichtag für die Straffreiheit nicht der 18. Juli 1954, sondern der 1. Dezember 1953 ist).
Wenn der Angeklagte nicht nur die Pflicht zur Anbietung von Devisen, sondern auch die zu ihrer Anmeldung erst seit 1952 kannte, kommt ein vorsätzlicher Verstoß gegen Art. I Ziff. 2 MRG Nr. 53 n.F. erst von diesem Zeitpunkt an in Frage.
Die Anmelde- und Anbietungspflicht für Devisen besteht entgegen der Behauptung der Revision in gewissem Umfang fort (AO der BDL vom 12. Dezember 1956 Ba Nr. 244 vom 15. Dezember 1956). § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ist daher nicht anwendbar (vgl. BGHSt 9, 294). Zum rechtlichen Verhältnis von Devisenverfehlungen nach Art. I zu solchen nach Art. II MRG Nr. 53 n.F. siehe BGH: IM Nr. 4 zu Art. MRG Nr. 53; Devisen-Rundschau 1956, 1106.
c) Mit der Gesamtstrafe sind zugleich die Nebenfolgen aufgehoben, soweit sie nicht im Urteil des Revisionsgerichts ausdrücklich aufrechterhalten sind. Sie müssen daher neu ausgesprochen werden (§ 76 StGB), sofern das Strafkammern darauf erkennen will. Die Art der öffentlichen Bekanntmachung der Bestrafung wegen Steuervergehens (§ 399 RAbgO) ist dabei dem Finanzamt zu überlassen (§ 414 Abs. 1 RAbgO).
Ferner wird klarzustellen sein, ob die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe oder auf die Geldstrafen und welche von ihnen angerechnet werden soll. Bei Bewilligungsfragen sind die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 9, 365 zu beachten.
II. Die Aufhebung des Urteils ist auf die Mitangeklagte Frau ██████, die nicht Revision eingelegt hat, zu erstrecken (§ 357 StPO), da sie für schuldig erachtet worden ist, ██ auch wegen Devisenvergehens begünstigt zu haben (§ 257 StGB). Die Aufhebung erfasst hier den ganzen einheitlichen Schuldspruch. Dadurch erhält das Landgericht Gelegenheit, wegen welcher Vergehen auch die Mitangeklagte Frau ███ den Revisionsführer dadurch begünstigt hat, dass sie ihm zur Unterbringung von Geld und anderen Wertsachen in ihrer Wohnung ein Versteck in einem Mantel einräumte.
| Dr. Pest | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Dr. Hübner |