§ 243 StGB: Kein besonders schwerer Diebstahl bei Zurückbehalt nach Reparatur
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 160/52
- Datum
- 23.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Diebstahl in besonders schweren Fällen (§ 243 StGB) liegt nicht vor, wenn der Täter einen zur Reparatur überlassenen Gegenstand nach erfolgter Reparatur nicht zurückgibt und für sich behält.
Für die Anwendung des § 243 StGB ist eine besondere Vertrauensstellung erforderlich; diese fehlt, wenn der Eigentümer den Gegenstand freiwillig zur Reparatur übergibt (kein Erlangen durch Ausnutzung besonderer Vertrauensstellung).
Die Übergabe eines Gegenstands im Rahmen eines Werkvertrags begründet grundsätzlich keine besondere Vertrauensstellung i.S.d. § 243 StGB.
Die bloße Verwendung bzw. der Zurückbehalt eines zur Bearbeitung überlassenen Gegenstands stellt zwar Diebstahl oder Unterschlagung dar, begründet aber ohne besondere Vertrauensstellung keine Qualifikation nach § 243 StGB.
Leitsatz
Diebstahl in besonders schweren Fällen (§ 243 StGB) liegt nicht vor, wenn der Täter einen Gegenstand stiehlt, der ihm zur Reparatur überlassen worden ist, und er diesen Gegenstand nach der Reparatur nicht zurückgibt, sondern für sich behält.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ██ vom ██ wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Tatbestand
Der Angeklagte, der als Kraftfahrzeugmechaniker tätig ist, erhielt von ███ einen Lastkraftwagen zur Reparatur. Nach Durchführung der Reparatur behielt er das Fahrzeug für sich und gab es nicht an den Eigentümer zurück. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in besonders schweren Fällen (§ 243 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in besonders schweren Fällen verurteilt. Es hat angenommen, dass der Angeklagte den ihm zur Reparatur überlassenen Lastkraftwagen nach der Reparatur nicht zurückgegeben, sondern für sich behalten habe. Dies stelle einen besonders schweren Fall des Diebstahls dar, da der Angeklagte das besondere Vertrauen des Eigentümers missbraucht habe.
II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Der Bundesgerichtshof hat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Diebstahl in besonders schweren Fällen nicht vorliegt, wenn der Täter einen Gegenstand, der ihm zur Reparatur oder zu einem ähnlichen Zweck überlassen worden ist, nach der Reparatur nicht zurückgibt, sondern für sich behält. In einem solchen Fall fehlt es an der für § 243 StGB erforderlichen besonderen Vertrauensstellung des Täters, da der Eigentümer den Gegenstand freiwillig aus der Hand gegeben hat und der Täter den Gegenstand nicht durch eine besondere Vertrauensstellung erlangt hat.
2. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht zwar eine besondere Vertrauensstellung des Angeklagten angenommen. Diese Annahme ist jedoch rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat den Lastkraftwagen zur Reparatur erhalten. Er hat das Fahrzeug nicht durch eine besondere Vertrauensstellung erlangt, sondern aufgrund eines Werkvertrags. Der Eigentümer hat den Lastkraftwagen freiwillig aus der Hand gegeben, um die Reparatur zu ermöglichen. Der Angeklagte hat den Lastkraftwagen nach der Reparatur nicht zurückgegeben, sondern für sich behalten. Dies stellt zwar einen Diebstahl dar, jedoch keinen Diebstahl in besonders schweren Fällen.
3. Der Bundesgerichtshof hat daher das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in besonders schweren Fällen verurteilt. Es hat angenommen, dass der Angeklagte den ihm zur Reparatur überlassenen Lastkraftwagen nach der Reparatur nicht zurückgegeben, sondern für sich behalten habe. Dies stelle einen besonders schweren Fall des Diebstahls dar, da der Angeklagte das besondere Vertrauen des Eigentümers missbraucht habe.
2. Diese Annahme ist jedoch rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Diebstahl in besonders schweren Fällen nicht vorliegt, wenn der Täter einen Gegenstand, der ihm zur Reparatur oder zu einem ähnlichen Zweck überlassen worden ist, nach der Reparatur nicht zurückgibt, sondern für sich behält. In einem solchen Fall fehlt es an der für § 243 StGB erforderlichen besonderen Vertrauensstellung des Täters, da der Eigentümer den Gegenstand freiwillig aus der Hand gegeben hat und der Täter den Gegenstand nicht durch eine besondere Vertrauensstellung erlangt hat.
3. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht zwar eine besondere Vertrauensstellung des Angeklagten angenommen. Diese Annahme ist jedoch rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat den Lastkraftwagen zur Reparatur erhalten. Er hat das Fahrzeug nicht durch eine besondere Vertrauensstellung erlangt, sondern aufgrund eines Werkvertrags. Der Eigentümer hat den Lastkraftwagen freiwillig aus der Hand gegeben, um die Reparatur zu ermöglichen. Der Angeklagte hat den Lastkraftwagen nach der Reparatur nicht zurückgegeben, sondern für sich behalten. Dies stellt zwar einen Diebstahl dar, jedoch keinen Diebstahl in besonders schweren Fällen.
4. Der Bundesgerichtshof hat daher das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.