Revision verworfen: Keine feststellbaren Revisionsfehler; Rüge des Schlussvortrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 15/99
- Datum
- 23.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Ein Verfahrensmangel rechtfertigt die Revision nur, wenn er den Angeklagten in seinen Rechten verletzt und sich auf das Urteil ausgewirkt hat.
Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, das vermerkt, dass Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidiger zu ihren Ausführungen das Wort erhielten, darf nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Staatsanwalt habe keinen Schlussvortrag gehalten.
Der Unterliegende hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 27. Oktober 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 27. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge einer Verletzung des § 258 Abs. 1 StPO bemerkt der Senat: Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung ausweist (§ 273 Abs. 1, § 274 Satz 1 StPO), erhielten sowohl Staatsanwaltschaft als auch Angeklagter und Verteidiger „zu ihren Ausführungen und Antragen“ das Wort. Bei dieser Sachlage lässt der weitere Vermerk, der Staatsanwalt habe eine bestimmte Verurteilung des Angeklagten beantragt, nicht die Auslegung zu, er habe keinen entsprechenden Schlussvortrag gehalten. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein die Revision des Verurteilten rechtfertigender Verfahrensverstoß überhaupt darin bestehen kann, dass der Staatsanwalt von Ausführungen zur Begründung seines Antrags abgesehen hat (vgl. BGH NStZ 1984, 468; Urt. vom 12. Februar 1992 – 3 StR 481/91; BGHR StPO § 258 Abs. 1 Schlussvortrag 2).
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