Treffer
BGH Beschluss

Revision: fehlende gutachterliche Aufklärung zu niedrigen Beweggründen bei Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 159/81
Datum
07.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidierte ein Mordurteil wegen Tötung ihres Säuglings mit der Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung zu niedrigen Beweggründen und Bewusstseinslage. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht widersprüchliche Indizien (Abschiedsbrief) nicht erörterte und bei Hinweisen auf schwere seelische Störungen kein Sachverständigengutachten zur spezifischen Bewusstseinslage eingeholt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob eine Tötung aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB vorliegt, muss das Gericht alle für oder gegen das Vorliegen erheblichen Tatsachen, einschließlich widersprüchlicher Erklärungen des Täters, in seine Erwägungen einbeziehen.

2

Zu den inneren Erfordernissen niedriger Beweggründe gehört, dass der Täter sich derjenigen Umstände bewusst ist, die den Antrieb zum Handeln besonders verwerflich machen; diese Bewusstseinslage ist gesondert festzustellen.

3

Bestehen Anhaltspunkte für schwere seelische Abartigkeiten oder erhebliche affektive Einengungen, kann sich das Gericht nicht ausschließlich auf die Einräumungen des Täters stützen, sondern muss zur Klärung der Bewusstseins- und Steuerungsfähigkeit ein sachverständiges Gutachten einholen.

4

Die spezielle Fähigkeit, gefühlsmäßige Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (relevant für die Bejahung niedriger Beweggründe), ist von der allgemeinen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) zu trennen und gesondert zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 3. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen die Kinderpflegerin Ulrike D. (————) aus ████, geboren am ███ 1957 in Graz (Österreich), zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 3. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Ob die Rüge durchgreift, § 265 Abs. 3 StPO sei verletzt, kann dahinstehen, weil die Revision mit der Sachrüge Erfolg hat.

Das Landgericht stellt zu den Motiven, die die Angeklagte zur Tötung ihres 4 ½ Monate alten nichtehelichen Kindes bewogen und die später als niedrige Beweggründe im Sinne von § 211 StGB bewertet werden, fest:

> „Die Angeklagte steigerte sich in Wut, Hass und Verzweiflung und beschäftigte sich mit dem Gedanken, das Kind zu töten. Sie ließ sich maßgeblich von der Überlegung leiten, wenn der Zeuge SC___ sie nicht mehr haben wolle, brauche er auch das Kind nicht mehr. Da das Kind ihr gehöre, könne sie mit Nina verfahren, wie sie wolle. Sie glaubte, die Trennung des Zeugen SC___ von ihr vergelten zu müssen und ihn am ehesten treffen zu können durch Tötung des Kindes, das er mehr liebte als sie. Ohne Nina wollte sie auch nicht mehr sein, weshalb sie ihre Selbstdötung erwog. Mit diesen Erwägungen entschloss sie sich in ihrem Hass, Nina und dann sich zu töten.“

Im Rahmen der rechtlichen Bewertung meint die Kammer hierzu, die Angeklagte habe aus „ausgesprochen eigensüchtigen Gründen und willkürlich“ gehandelt. Sie habe aus „Wut, Enttäuschung und Verzweiflung, aber auch aus Hass über das befürchtete Ende des Intimverhältnisses mit dem verheirateten Zeugen ██ das gemeinsame Kind zum Spielball ihrer verletzten Interessen gemacht“. Sie habe gehandelt, „ohne die Interessen des Opfers wahren zu wollen“ und habe sich dadurch „zum Herrn über Leben und Tod des Kindes aufgeworfen“ (UA S. 27).

Grundlage für diese Feststellungen ist allein die „ausdrückliche und glaubhafte“ Einräumung der Angeklagten (UA S. 23).

Hieran ist zu bemängeln, dass die Kammer den im Urteil wörtlich wiedergegebenen Abschiedsbrief der Angeklagten an Giesbert K. nicht in die Erwägungen einbezieht. In diesem Abschiedsbrief, der unmittelbar nach der Tötung des Kindes und vor Inangriffnahme der – wie die Kammer feststellt – ernstlich beabsichtigten Selbsttötung geschrieben wurde, findet sich kein Hinweis auf die angenommenen Motive der Tat, obwohl es nicht ferngelegen hätte, ja zu erwarten gewesen wäre, dass die von der Kammer festgestellten Gefühle des Hasses und der Vergeltung gegenüber Giesbert ██████ wenigstens angeklungen wären. Der Brief enthält vielmehr die Versicherung der Angeklagten, dass sie Giesbert SC. immer noch liebe und dass sie ihn bitte, sie nie zu vergessen. Dass die Kammer davon ausgegangen wäre, dies sei zu Täuschungszwecken geschrieben und spiegele die wahren Gefühle der Angeklagten nicht wider, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Das Landgericht hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass die „Eigensucht“, die nach Auffassung des Gerichts die Angeklagte bei der Tötung ihres Kindes bestimmte, gleichzeitig – da die Angeklagte ohne das Kind nicht weiterleben wollte – den eigenen Tod der Angeklagten bedeutete, also eine Eigensucht besonderer Ausprägung war.

2. Zu den inneren Erfordernissen des Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört, dass der Täter sich bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewusst gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machten (BGH LM StGB § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 5. März 1974 – 1 StR 20/74). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteil vom 27. April 1976 – 1 StR 143/76, und vom 24. August 1976 – 1 StR 380/76).

Die Kammer stellt zur subjektiven Seite ohne weitere Erörterungen – wiederum unter Hinweis auf die Einräumungen der Angeklagten – fest, die Angeklagte sei sich der erörterten niedrigen Beweggründe bewusst gewesen (UA S. 27). Das reicht nicht aus.

Zur Tatzeit bestand bei der Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit, ein psychophysischer Erschöpfungszustand mit Affektaufladung (UA S. 25); sie wies eine ausgeprägte neurotische Depression auf (UA S. 21). Unter diesen Umständen war es fehlerhaft, zur Feststellung der Bewusstseinslage der Angeklagten zur Tatzeit sich allein auf die Einräumungen der Angeklagten zu stützen. Die Kammer war vielmehr gehalten – da ihre eigene Sachkunde dem Urteil nicht zu entnehmen ist –, sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Das lag umso näher, als der zur Frage der Verantwortlichkeit in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige eine „erhebliche affektive Einengung des Bewusstseinsfeldes“ zur Tatzeit bekundet hatte (UA S. 26). Die Kammer ist dieser Meinung zwar nicht gefolgt, soweit der Sachverständige daraus auf erheblich herabgesetzte Unrechtseinsichtsfähigkeit geschlossen hatte. Ob die hierfür gegebene Begründung der Kammer richtig ist, kann dahinstehen; denn es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Fähigkeit der Angeklagten zur Einsicht in das Unrecht der vorgeworfenen Handlung allgemein, sondern um die spezielle Erkenntnis der Umstände, die das Handeln zu einem besonders verwerflichen im Sinne von § 211 StGB machten. Diese Frage bedurfte ebenso der Vertiefung wie die andere (ebenfalls von § 21 StGB zu trennende), ob die Angeklagte in ihrem geistig-seelischen Zustand zur Tatzeit fähig war, ihre gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.

Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung.

MaulPikartSchikora
WoesnerFoth
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