Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch von "schwerem Raub" auf Raub geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 159/70
Datum
30.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil wegen schweren Raubes. Verfahrensrügen bleiben überwiegend ohne Erfolg; nur die Sachrüge führt zu Änderungen. Wegen Gesetzesänderung (Wegfall der früheren Sondertatbestände des § 250 a.F.) wird der Schuldspruch auf einfachen Raub geändert, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Protokollrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen an eine wirksame Rüge entspricht.

2

Die Unterlassung der Belehrung einer Zeugin über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ist nur rügrelevant, soweit hierdurch der Rechtskreis des Angeklagten verletzt wird.

3

Die Verweigerung der Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO ist zulässig, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für Begünstigung vorliegen.

4

Bei nachträglicher Wegnahme oder Änderung eines gesetzlichen Tatbestands ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben, wenn sich Strafrahmen oder für die Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte geändert haben; die Sache ist insoweit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 3. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 159/70 in der Strafsache gegen den Kellner Uwe ████ █████, geboren am ████ █████ 1941 in HO, wegen Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Dr. Mésl Bundesrichter,

Pikart Bundesrichter,

Dr. Woesner Bundesrichter,

Zipfel Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. November 1969

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Beanstandung, die Sitzungsniederschrift sei unvollständig, ist als Protokollrüge unzulässig (BGHSt 7, 162).

2. Einen Verstoß gegen § 55 StPO durch Unterlassung der Belehrung der Zeugin Rosemarie ██████ über ihr Auskunftsverweigerungsrecht kann der Angeklagte nicht rügen, weil sein Rechtskreis dadurch nicht verletzt ist (BGHSt 11, 213).

3. Unbegründet ist der Angriff der Revision, das Landgericht habe den Zeugen Wolfgang ███████ zu Unrecht unvereidigt gelassen. Die Strafkammer hat von der Vereidigung des Zeugen gemäß § 60 Nr. 2 StPO abgesehen, weil für sie der Verdacht der Begünstigung, begangen durch die Aussagen des Zeugen im Ermittlungsverfahren, bestand (Bl. 303). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die voraufgegangene Belehrung des Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zwingt nicht zu einer späteren Vereidigung. Auch dass der Zeuge nach einer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter von diesem bereits vereidigt worden ist (Bl. 52), hindert die eigenverantwortliche Entscheidung des Landgerichts nicht. Die Art der Belehrung des Zeugen durch den Ermittlungsrichter ist hier unerheblich.

4. Die vom Beschwerdeführer vermisste Ortsbesichtigung zur Nachtzeit drängte sich hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten außerhalb der Gaststätte schon deshalb nicht auf, weil diese sich im Verlauf der fortschreitenden Altstadtsanierung in ███ geändert hatten (UA S. 10). Auch innerhalb der Gaststätte "████████" war sie zwecks Überprüfung der Aussage des Zeugen █████ nicht geboten. Dieser hatte zum Tathergang lediglich bekundet, der Angeklagte sei aus der Gaststätte gestürzt und nach links in Richtung des Parkplatzes gegangen (Bl. 293). Dass der Zeuge von seinem Platz aus diese Wahrnehmung durch die Scheibe der Gaststätte machen konnte, stellt die Revision nicht in Frage. Darüber, dass der Angeklagte sich anschließend zu einem Bretterzaun begab, bekundet dieser Zeuge nichts.

5. Ebensowenig war die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Klärung des Erkenntnisvermögens des Zeugen █████████ erforderlich. Die Strafkammer geht davon aus, dass dieser zur Tatzeit angetrunken war (UA S. 7). Durch Alkoholeinfluss verursachte Erinnerungslücken oder Verfälschungen sind aber weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung in Erscheinung getreten. Insbesondere findet die Behauptung der Revision, █████████ sei zur Tatzeit volltrunken gewesen, im Verfahrensablauf keinen Anhaltspunkt. Das gilt auch für den Eindruck des Polizeibeamten █████ (Bl. 2) und die Angaben ████████████ im Ermittlungsverfahren (Bl. 20).

6. Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung und sind deshalb unzulässig.

II. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Das angefochtene Urteil verletzt entgegen den Ausführungen der Revision nicht den Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Die Strafkammer ist zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt, weil sie die Angaben █████████ durch weitere Umstände „in überwältigender Fülle“ bestätigt fand und so „jeden Zweifel an der Wahrnehmung des Opfers“ ausschloss. Die gescheiterte Alibibeschaffung des Angeklagten ist für sie das letzte Glied in der Beweiskette. Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze liegen nicht vor.

2. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nach neuem Rechtszustand nur die Verurteilung wegen einfachen Raubes (§ 249 StGB). Der in § 250 Abs. 1 Nr. 5 a.F. StGB enthaltene Tatbestand des schweren Raubes, bislang allein wegen Rückfalls als Sonderstraftat ausgestaltet, ist durch Art. 1 Nr. 71 des 1. StrRG ersatzlos gestrichen. Der Rückfall, dessen Voraussetzungen jetzt § 17 StGB i.V.m. Art. 87 des 1. StrRG regelt, ist ein allgemeiner, auf die Täterpersönlichkeit bezogener Strafzumessungsgrund geworden (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 18 und 20). Merkmale einer anderen Form des schweren Raubes, insbesondere des Straßenraubes, hat das Landgericht nicht feststellen können (UA S. 10). Der Schuldspruch ist demgemäß in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht zu ändern.

3. Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil der Tatrichter die Strafe einer Vorschrift entnommen hat, die nicht mehr besteht. Der Strafrahmen der jetzt anzuwendenden Bestimmung ist gegenüber der Strafandrohung des § 250 Abs. 1 Nr. 5 a.F. StGB wesentlich verändert. § 17 StGB enthält neue Gesichtspunkte, die für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zurückzuverweisen.

Pikart Mésl

PfeifferWoesner
Zipfel
Revision: Schuldspruch von "schwerem Raub" auf Raub geändert, Strafausspruch aufgehoben — Themis