Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zu Betrug und Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 159/68
Datum
30.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Rückfallbetrugs und fortgesetzter Untreue verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht widersprüchliche Feststellungen zum Tatvorsatz getroffen hat. In einzelnen Fällen wurde Betrugsvorsatz festgestellt, in anderen zugleich das Fehlen einer Bereicherungsabsicht behauptet. Diese Unvereinbarkeit beeinträchtigt die Nachprüfbarkeit des Schuldspruchs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von Betrug genügt es, wenn der Täter durch unwahre Angaben einen Irrtum erregt und diesen zur Erlangung eines Vermögensvorteils ausnutzt.

2

Widersprüchliche Feststellungen über den Tatvorsatz, die die tragfähige Zuordnung von Schuldvorwürfen (z.B. Betrug versus Untreue) in Frage stellen, erfordern die Aufhebung des Urteils.

3

Bei einer Vielzahl gleicher oder gleichgelagerter Taten hat der Tatrichter umfassend und widerspruchsfrei zur Frage eines (auch bedingten) Gesamtvorsatzes Stellung zu nehmen.

4

Unvereinbare Begründungen zur Qualifikation von Vermögensdelikten beeinträchtigen die Nachprüfbarkeit und Geben Anlass zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 24. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Büroboten Richard ███ aus ███████, geboren am ███████ 1919 in ██, wegen Betrugs i. R. u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, ██████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in neun Fällen sowie wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 200,-- DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Annahme von Betrugstaten zum Nachteil von sieben türkischen und zwei jugoslawischen Gastarbeitern (Fälle II 30, 43 – 46, 48, 50, 53, 57; Tat vom 14. Mai 1966) ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. In allen diesen Fällen hat der Angeklagte sich, wie das Urteil feststellt, von den Geschädigten unter falschen Zusicherungen Geld für die Vornahme behördlicher Formalitäten geben lassen, die der Erlangung von Arbeits- und Aufenthaltserlaubnissen dienen sollten, und die erhaltenen Beträge für andere Zwecke verwendet. Nach dem festgestellten Sachverhalt wusste der Angeklagte hierbei jeweils auch, dass er durch seine unwahren Angaben bei den Gastarbeitern den Irrtum erregte, zur Erledigung der Formalitäten seien diese Beträge als Gebühren bei den betreffenden Behörden erforderlich, und dass dieser Irrtum die Ausländer veranlasste, zu ihrem Schaden ihm das verlangte Geld, auf das er keinen Anspruch hatte, zu geben. Der Angeklagte hatte in diesen Fällen (UA S. 20; „bei den einzelnen Fällen“ UA S. 25) zugleich von vornherein die Absicht, sich zum Schaden der Gastarbeiter Vermögensvorteile zu verschaffen (UA S. 20, 25).

Mit diesen Feststellungen sind jedoch die Ausführungen, mit denen das Landgericht in den übrigen – den äußeren Umständen nach gleichgelagerten Fällen – den Schuldvorwurf der fortgesetzten Untreue zu rechtfertigen sucht, nicht zu vereinbaren. Hier geht das Urteil davon aus, dem Angeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, dass er bereits beim Fordern oder Empfang der Geldbeträge die Absicht hatte, sich rechtswidrig zu bereichern (UA S. 21). Es wirft dem Angeklagten aber gleichzeitig vor, ihn sei es von vornherein darauf angekommen, durch Treuwidrigkeiten bei jeder sich bietenden Gelegenheit die ihn um Hilfe bittenden Gastarbeiter zu seinem Vorteil hereinzulegen (UA S. 24). Durch diese auf ein betrügerisches Vorhaben hindeutenden Ausführungen wird nicht nur der auf wiederkehrende Begehung von Untreuehandlungen gerichtete Gesamtvorsatz in diesen Fällen, sondern auch die Annahme selbständiger Betrugstaten in anderen Fällen in Frage gestellt.

Dieser Widerspruch muss zur Aufhebung des Urteils im ganzen führen.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter insbesondere auch Gelegenheit haben, der Frage eines möglicherweise bedingten betrügerischen Gesamtvorsatzes nachzugehen.

Seibert Fischer Hüibner Pikart Loesdau „Vt“

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