Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen Irrtum über Strafschärfungs-Tatbestand

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 159/67
Datum
27.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung ein. Der BGH verwirft die Revisionen zweier Beschwerdeführer als unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch gegen einen Angeklagten auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund ist, dass das Landgericht irrtümlich einen Strafschärfungs‑tatbestand (§250 Abs.1 Nr.5 StGB) als erfüllt ansah, was die Strafzumessung beeinflusst haben könnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sich keine Rechtsfehler in der Verurteilung und den Feststellungen erkennen lassen.

2

Wird bei der Urteilsberatung irrtümlich ein strafschärfender Tatbestand als erfüllt angesehen und ist nicht ausgeschlossen, dass dies die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Möglichkeit einer Beeinflussung der Strafzumessung durch rechtsfehlerhafte Annahmen über die Tatbestandsverwirklichung rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs bereits dann, wenn der Eindruck der Beeinflussung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.

4

Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel ist von dem Ausgang der Revision abhängig; jeder unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, soweit nicht abweichend entschieden wird.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten/Allgäu, 13. Dezember 1966

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

███ aus ████, den Malergehilfen Ewald ███, 1. dort geboren am ██ 1939, z. Zt. in Untersuchungshaft,

███ aus ████, den Automechaniker Anton ███, 2. dort geboren am ██ 1947, z. Zt. in Untersuchungshaft,

███, den Maurer Josef ███, 3. dort geboren am ██ 1940,

wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 27. April 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███ und Anton gegen das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 13. Dezember 1966 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Ihnen wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 14. Dezember 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Auf die Revision des Angeklagten Josef wird das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten ██ und Anton ██ sind offensichtlich unbegründet. Auch der Schuldspruch gegen den Angeklagten Josef wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) enthält keinen Rechtsfehler. Dagegen kann der Strafaus-

spruch nicht bestehen bleiben. Wie das Urteil mitteilt (UA S. 13), hat das Landgericht „bei der Urteilsberatung irrigerweise auch den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB als erfüllt angesehen“. Es ist deshalb trotz der Ausführungen auf S. 16 des Urteils nicht auszuschließen, dass dieser Umstand die Richter der Strafkammer bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.

HubnerLoesdauPreitter
SeibertMai
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