Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung weiterer Gutachten und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 159/65
Datum
22.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, verurteilt wegen Notzucht und anderer Sexualdelikte, wandte sich in der Revision gegen die Ablehnung eines weiteren Gutachtens und gegen die Sicherungsverwahrung. Streitpunkt war insb. die Frage der Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit durch Alkohol und Schmerzmittel sowie die Zulässigkeit von Anstaltsbeobachtung. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht durfte einem der vorhandenen Gutachten folgen, §81 StPO war für vorübergehende Intoxikation nicht einschlägig, und die Sicherungsverwahrung ist hinreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unterschiedlichen Gutachten kann das Gericht eines der Gutachten für überzeugend halten und verwenden; § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO bezieht sich nur auf innere Widersprüche eines einzelnen Gutachtens.

2

Anstaltsbeobachtung nach § 81 StPO dient der Abklärung krankhafter Geistesstörungen und ist für die Feststellung vorübergehender Intoxikationszustände grundsätzlich nicht geeignet.

3

Die Anordnung weiterer naturwissenschaftlicher Versuche oder die Einholung weiterer Sachverständigengutachten kann zurückgewiesen werden, wenn bereits vorliegende Gutachten ausreichende Erkenntnisse liefern oder vorgeschlagene Versuche einen zweifelhaften Erkenntniswert haben.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend zu begründen und bleibt bestehen, wenn das Gericht diese Voraussetzungen rechtsfehlerfrei dargelegt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 27. Januar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ███ ██, den Maurer Heinz, geboren am ██████████████████ in ███, Kreis X___, Wiederschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1965, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Loesdau als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 27. Januar 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 28. Januar 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen, Unzucht mit einem Kinde und Blutschande als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I. Die Verfahrensrügen:

Die Revision beanstandet die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu der Behauptung, der Angeklagte sei bei einem Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von 2,3 bis 2,5 ‰ in Verbindung mit der Einnahme von zwei Eumedtabletten unfähig gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil durch die Gutachten der beiden vernommenen Sachverständigen das Gegenteil der Behauptung bereits bewiesen sei. Der Beschwerdeführer meint, die Sachkunde des einen Gutachters sei selbst nach den Ausführungen des Landgerichts zweifelhaft gewesen, die beiden Gutachten enthielten auch Widersprüche; einem weiteren Gutachter würde auch das überlegene Forschungsmittel der Anstaltsbeobachtung zur Verfügung stehen.

Einen Widerspruch sieht der Beschwerdeführer darin, dass der Sachverständige Dr. Hoffmann es für ausgeschlossen hielt, die vom Angeklagten vor der Tat gegen Kopfschmerzen eingenommenen zwei Tabletten „Eumed“ könnten die enthemmende Wirkung des Alkohols etwas gefördert haben, während der Gutachter Dr. Enhuber sich nicht in der Lage sah, eine solche Möglichkeit zu verneinen. Dies ist jedoch kein Widerspruch im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, denn diese Bestimmung betrifft nur den Fall, dass ein Gutachten in sich Widersprüche enthält. Vertreten zwei Sachverständige in einem Punkt verschiedene Meinungen, so kann sich das Gericht der einen anschließen, wenn es sie für überzeugend hält, ohne noch einen dritten Gutachter hören zu müssen. Hier hat das Landgericht im Einzelnen dargelegt, warum es die von Dr. Hoffmann vorgetragene Ansicht für überzeugend hält.

Der Gutachter Dr. Enhuber hat sich überdies in der Frage der Wirkung der Schmerztabletten auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten selbst nicht für hinreichend sachkundig erachtet, weil die Arzneimittelkunde nicht zu seinem Fachgebiet gehört. Er hat sich also im Grunde zu dieser Frage nicht als Sachverständiger geäußert. Soweit er auf seinem eigenen Sachgebiet, nämlich zur Wirkung des von dem Angeklagten genossenen Alkohols, sich gutachtlich geäußert hat, ist ein Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Hoffmann nicht zu Tage getreten. Denn beide Gutachter treffen sich hier in der Meinung, dass der Alkoholgenuss allein, der zu einer Blutalkoholkonzentration von höchstens 2,4 ‰ zur Zeit der Tat geführt hat, weder das Einsichts- noch das Hemmungsvermögen des Angeklagten völlig beseitigt hatte.

Wenn die Strafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluss ausführt, dass die Sachkunde der beiden Gutachter nicht zweifelhaft sei, so ist das dahin zu verstehen, dass beide in ihrem eigenen Fachgebiet, das ist hier bei Dr. Enhuber nur die Wirkung des Alkohols, bei Dr. Hoffmann auch die Wirkung von Schmerzstillungsmitteln, hinreichend sachkundig seien. Rechtlich ist das nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss ausgeführt, dass Anstaltsbeobachtung für sich allein noch kein überlegenes Forschungsmittel ist (BGHSt 8, 76). Sie wäre übrigens im vorliegenden Fall nicht einmal zulässig. Die Unterbringung und Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt soll nach § 81 StPO der Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Beschuldigten dienen, also darüber, ob er an einer geistigen Störung leidet oder litt. Darum handelt es sich hier nach den Umständen nicht. Es geht hier nur darum, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge Genusses von Alkohol und Schmerzmitteln vorübergehend in seinem Bewusstsein in einem Maße gestört war, das seine Zurechnungsfähigkeit ausschloss. Zur Prüfung dieser Frage ist die Unterbringung nach § 81 StPO nicht gegeben und auch nicht erforderlich. Zur Vornahme von Trinkversuchen unter gleichzeitiger Einnahme von Eumedtabletten, wie es der Verteidigung vorschwebt, bedarf es keiner längeren Anstaltsunterbringung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung solcher Trinkversuche überhaupt zulässig ist (verneinend Sarstedt in Löwe-Rosenberg Anm. 6 f zu § 81a StPO). Dass die Strafkammer sie nicht veranlasst und auch die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht angeordnet hat zu dem Zwecke, solche Versuche durchzuführen, kann schon wegen ihres äußerst zweifelhaften Erkenntniswertes nicht beanstandet werden (vgl. BGHSt 10, 116).

Die weitere Beweisbehauptung, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war, hat die Strafkammer entsprechend der Begründung ihres Ablehnungsbeschlusses im Urteil als wahr unterstellt. Wenn sie nur die erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens unterstellt hat, so hat sie damit der Wahrunterstellung nicht zuwidergehandelt; denn auch der Beweisantrag ging nur dahin, dass entweder das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen erheblich gemindert sei. Dem Verteidiger kam es bei seinem Antrag ersichtlich nur darauf an, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 2 StGB überhaupt gegeben sei. Von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch zu machen, war das Landgericht durch die Wahrunterstellung nicht verpflichtet.

II. Die Sachrüge:

Bei der auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommenen Nachprüfung des Urteils im ganzen hat der Senat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zu finden vermocht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung sind rechtsirrtumsfrei dargelegt.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

SeibertFischerLoesdau
HübnerHenning
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