Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Gesamtstrafenbildung bei Beihilfe zum Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 159/58
- Datum
- 06.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt in den Akten ein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beiordnung (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StPO) vor.
Wer durch vorherige Absprache und ausdrückliche Bestätigung einer falschen Aussage den Entschluss des Haupttäters bestärkt, leistet Beihilfe durch positives Handeln.
Dass das Tatgericht zusätzlich eine Mitwirkung durch Unterlassen in Betracht zieht, begründet keinen Aufhebungsgrund, soweit es den Schuldspruch und die Strafzumessung ausschließlich auf aktives Handeln stützt und dies nicht straferschwerend berücksichtigt hat.
Hat ein Angeklagter eine weitere, früher begangene Tat vor einem bereits ergangenen Urteil begangen und ist die frühere Strafe noch nicht verbüßt, ist bei erneuter Verurteilung eine Gesamtstrafe zu bilden; unterbleibt dies, ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm/Donau, 14. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzgergesellen Eduard ███████████ ██ aus ███, geboren am ██████ 1928 in ████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Beihilfe zum Meineid hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Dr. Peetz Bundesrichter
Werner Bundesrichter
Martin Bundesrichter
Dr. Hübner Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Dr. ████████████████████████ Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verhandlung,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 14. November 1957 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid zu Zuchthausstrafe von einem Jahr ist an sich weder verfahrensrechtlich noch sachlich-rechtlich zu beanstanden.
Einen Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers enthalten die Akten nicht. Der behauptete Verfahrensverstoß gegen § 140 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StPO liegt daher nicht vor.
Sachlich-rechtlich ist zwar nicht unbedenklich, dass die Strafkammer den Beschwerdeführer der Beihilfe zum Meineid auch durch Unterlassung für schuldig erachtet hat. Indessen ist weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch hiervon zuungunsten des Angeklagten beeinflusst. Denn dadurch, dass er die Falschaussage mit Schrag verabredet hatte und bei dessen Vernehmung ausdrücklich als richtig bezeichnete, hat er, wie das Landgericht auch feststellt, diesen in seinem Entschluss bestärkt, die unwahre Aussage eidlich zu bekräftigen. Er hat somit insoweit durch (positives) Handeln, nicht durch Unterlassen zu der Straftat des Schrag Beihilfe geleistet. Das hat die Strafkammer aber ohnehin angenommen. Den Umstand, dass er die Tat auch noch durch eine Unterlassung gefördert habe, hat sie nicht straferschwerend berücksichtigt.
Die Sache muss dennoch zurückverwiesen werden, weil das Landgericht keine Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Kempten vom 8. Februar 1957 gebildet hat. Der Angeklagte hat die Tat, derentwegen er jetzt abgeurteilt ist, vor jenem Urteil begangen und die Strafe daraus noch nicht verbüßt; wie die Strafkammer festgestellt hat, verbüßt er sie zur Zeit (§§ 74, 79 StGB; BGHSt 3, 277, 280; BGH LM Nr. 2 zu § 460 StPO; Nr. 9 und Nr. 15 zu § 79 StGB).
| Dr. Geier | Werner | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Martin |