Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung von Notwehr und Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 159/55
- Datum
- 21.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Notwehrrecht bleibt bestehen, wenn eine ursprünglich vorhandene Angriffsabsicht vor dem fremden Angriff eindeutig aufgegeben wurde und ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegt.
Die bloße Herbeiführung oder Provokation einer gefährlichen Lage durch den später Angegriffenen nimmt diesem nicht ohne weiteres das Recht zur Notwehr; dies ist anhand des konkreten äußeren Geschehensablaufs festzustellen.
Nebenmotive stehen dem Notwehrrecht nicht grundsätzlich entgegen; auch bei gleichzeitiger Verfolgung anderer Zwecke kann Notwehr vorliegen.
Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB muss das Tatgericht konkret darlegen, wann die Fähigkeit zur Einsicht und zur steuerbaren Willensbestimmung wiederhergestellt war; Erinnerungsfähigkeit oder planmäßiges Verhalten allein genügen nicht.
Ein zuvor gefasster Entschluss, den Gegner heimlich zu töten (Auflauern), kann unabhängig von später auftretenden Verteidigungslagen strafbarkeitsbegründend sein und ist gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Deggendorf, 7. Februar 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Dachdecker Karl ███ aus ████████, geboren am ███ ██ in ███, wegen versuchten Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Deggendorf vom 7. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision führt zum Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Das Schwurgericht durfte den Zeugen Holzhauer ██ als Verletzten unvereidigt lassen und dennoch seiner mit anderen Bekundungen übereinstimmenden Sachdarstellung folgen (§ 61 Nr. 2 StPO; BGHSt 1, 175; NJW 1952, 192 Nr. 19). Es verstieß nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO, als es den Zeugen Metzger EC vereidigte. Lag dieser auch mit einer Zaunlatte bewaffnet einige Schritte auf den Angeklagten zugegangen sein, so hielt er sich doch nach den Feststellungen nicht nur in gehörigem räumlichen Abstand aus dem Schlagen heraus, sondern suchte es durch Zurückhalten des █████ überhaupt zu verhindern. Da er hiernach an dem Gesamtgeschehen nicht, wie § 60 Nr. 3 StPO voraussetzt, in strafbarer Weise beteiligt ist, hat ihn das Schwurgericht zu Recht vereidigt (RGSt 56, 149 f.; 64, 377; BGHSt 4, 131, 255; NJW 1951, 324 Nr. 24).
II. Die Sachrüge greift durch.
1.) Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe nicht, um sich zu verteidigen, sondern ausschließlich in Angriffsabsicht und daher nicht in Notwehr gehandelt (§ 53 StGB; BGHSt 5, 245, 247; RGSt 54, 196, 199), findet in den bisherigen tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Stütze. Allerdings hatte der Angeklagte nach seiner Niederlage in dem Raufen mit █████ sich mit einer Axt bewaffnet und ihm auf dem Heimweg aufgelauert. Er griff ihn aber, obwohl in seinem Versteck zwischen dem Hause █████████ und dem Schreinerstadel selbst noch unbemerkt, nicht an, als ███ ganz in die Nähe seines Standortes kam und von da in die Wohnung ██████ hineinschimpfte. Auch als er von ihm auf einen Zuruf EC entdeckt wurde, ließ er ihn unbehelligt an sich vorbei des Weges ziehen. Selbst als ███ in einiger Entfernung Zaunlatten losbrach, verließ er die Stelle nicht, an der er stand. Vielmehr ging ██ „in Angriffsabsicht mit einer Zaunlatte auf den Angeklagten“ los und schlug ihn damit zu Boden. „Annähernd im gleichen Augenblick“ führte dieser einen Gegenschlag mit der Axt, der seinen Gegner schwer verletzte.
Danach befand sich der Angeklagte, äußerlich betrachtet, in einer Verteidigungslage. Er war der Angegriffene, nicht ███. Zwar hatte er diesem aufgelauert, augenscheinlich in der Absicht, ihn zu überfallen. Aber dieses Verhalten verlor die Bedeutung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf ███, als er, untätig an seinem Standplatz verharrend, die ursprüngliche Angriffsabsicht erkennbar aufgab (RGSt 60, 404; 66, 244). Dass er durch die Einnahme des Platzes zwischen den Gebäuden sich verdächtig gemacht und die Rauflust des ██ erregt hatte, nimmt dessen Angriff nicht schon seine Rechtswidrigkeit und beraubte den Angeklagten nicht ohne weiteres des Rechts, sich seiner zu erwehren (RGSt 73, 341). Des Notwehrrechts geht auch nicht verlustig, wer daneben noch andere Zwecke verfolgt (RGSt 54, 196, 200; BGHSt 5, 245, 247). Dass der Angeklagte entgegen der äußeren Sachlage überhaupt keine Verteidigungsabsicht verfolgte, sondern nur darauf ausging, durch sein Verhalten den ██ zum Angriff herauszufordern und dann, womöglich unter Vortäuschen einer Notwehrlage, zu verletzen oder zu töten (BGH 5 StR 89/54 vom 6. April 1954; RG DR 1939, 364 Nr. 11; HRR 1940, 1143), hat der Tatrichter bisher nicht festgestellt. Ebensowenig Zureichendes ergibt der Sachverhalt für seine Annahme, es habe sich um einen „Zweikampf“ gehandelt, bei dem für keinen der Beteiligten eine Notwehrlage besteht (RGSt 72, 183). Die ursprüngliche Rauferei war beendet. ██ wusste jetzt überhaupt nicht, dass er den Angeklagten vor sich hatte. Das Schwurgericht wird versuchen müssen, den äußeren Geschehensablauf und die Willensrichtung des Angeklagten weiter zu klären. Möglicherweise ist der in dem Urteil bisher nur in anderem Zusammenhang verwertete Umstand, dass der Angeklagte mit der scharfen Schneide der Axt zuschlug, auch hier von Bedeutung, sei es für die Frage, ob der Angeklagte das erforderliche Maß der Verteidigung überschritten hat, sei es für die Frage einer Notwehrlage überhaupt. Auch ob dem Angeklagten möglich und zumutbar war, dem Angriff des ██ auszuweichen, wird zu prüfen sein, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass er die Zuspitzung der Lage selbst verschuldet haben kann (RGSt 71, 133; 72, 57; BGHSt 5, 245, 248; 1 StR 145/55 vom 17. Mai 1955).
2.) Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat ist in dem Urteil ebenfalls nicht genügend begründet. Das Schwurgericht legt zwar, für sich betrachtet ausreichend, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen als seine Überzeugung dar: Der Angeklagte, ein explosiver Psychopath, sei wohl durch die Rauferei mit ███ in schweren Zorn geraten; seine Erregung sei aber bis zur Tat immerhin so stark abgeklungen, dass die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB „nicht in Betracht gezogen werden konnte“. Der Angeklagte war jedoch, wie das Schwurgericht an anderer Stelle des Urteils feststellt, am Schluss der Rauferei mit seinem Gegner am Ende der Kräfte. Er lag „wie ein Toter am Boden, konnte sich nur allmählich mit fremder Hilfe erheben und mühsam die Wand entlang“ gehen. Er wurde von seinem Schwager heimgebracht, „sprach jedoch auf dem ganzen Weg kein Wort“. Er machte Miene, vom 1. Stockwerk aus durch das Fenster ins Freie zu springen, als ihn sein Schwager an dem Vorhaben hindern wollte, die Wohnung alsbald wieder zu verlassen. Mit dem Gerichtsarzt nimmt das Schwurgericht an, dass der Angeklagte sich hierbei im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befand. Es hält für möglich, dass er auch noch nicht zurechnungsfähig war, als er sich mit der Axt bewaffnete. Ob ihm „nicht schon auf dem Wege zum Tatort die Sinne wiederkehrten“, lässt es dahingestellt. Es meint aber, mindestens während seines (etwa 1/4-stündigen) Wartens am Tatort habe sich „das Bewusstsein bei ihm wieder eingestellt“. Zur Begründung dieser Annahme führt es an, der Angeklagte erinnere sich an alle Einzelheiten der Begegnung mit █████. An anderer Stelle bemerkt es, er sei nicht „bewusstlos“ gewesen, als er am Tatort auf das Kommen █████ wartete.
Diese Ausführungen erwecken Zweifel, ob sich das Schwurgericht über den Inhalt des § 51 StGB vollständig klar gewesen ist. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf im Zustand der Bewusstlosigkeit verursachte Geschehnisse, sondern betrifft gerade Handlungen, die bei wachen Sinnen in einer Störung des Bewusstseins, in einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder infolge von Geistesschwäche begangen werden. Mit der Feststellung, dem Angeklagten sei, wenn nicht schon auf dem Wege zum Tatort, so jedenfalls während seines Wartens auf █████ das Bewusstsein wiedergekehrt, ist nicht ausreichend begründet, dass er die Tat in einem ihm zurechenbaren Zustand ausgeführt hat. Auch dass er sich der Vorgänge um die Tat und unmittelbar davor erinnert und seine Erinnerung mit dem tatsächlichen Geschehen in wesentlichen Zügen übereinstimmt, ist für sich allein nicht beweiskräftig, ebensowenig, dass sein Handeln eine gewisse Planmäßigkeit verrät. Wenn bei dem äußerlich einer Notwehrlage gleichenden Sachverhalt überhaupt, so könnte allenfalls daraus geschlossen werden, dass ihm das Vermögen zur Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns wiedergekommen war; dagegen ergibt sich daraus nicht, dass er auch die Fähigkeit wiedererlangt hatte, seinen Willen einsichtsgemäß zu bestimmen (RGSt 63, 46; HRR 1939, 523; BGHSt 1, 384). Gerade dieser Punkt bedurfte aber besonders sorgfältiger Darlegungen. Bei dem Angeklagten traf mit der durch die völlige körperliche Erschöpfung bedingten schweren Benommenheit, die anfänglich nach der tatrichterlichen Annahme schon für sich allein seine Zurechnungsfähigkeit ausschloss, eine ungewöhnlich große auf psychopathischer Grundlage, teils auch vielleicht auf einer Schilddrüsenerkrankung beruhende Erregung über die in der Rauferei erlittene Niederlage zusammen. Diese wirkte bei der Tat noch in solchem Maße fort, dass sie die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich beeinträchtigte. Wann beide die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Zustände, auch in einem etwaigen Zusammenwirken, so weit von ihm gewichen waren, dass er nicht nur fähig war zu erkennen, ob er unrecht handelte, sondern auch sein Handeln seiner Unrechtseinsicht gemäß zu bestimmen, wird das Schwurgericht — gegebenenfalls unter Zuziehung eines weiteren Sachverständigen sorgfältig zu prüfen haben. Auch die bisher nicht erörterte Frage, welchen Einfluss der vom Angeklagten genossene Alkohol auf seine Zurechnungsfähigkeit hatte, wird in Betracht zu ziehen sein.
III. Nach dem Ergebnis der Prüfung wird sich ferner bestimmen, ob der Angeklagte — unabhängig von dem späteren Geschehen schon deswegen des versuchten Totschlags schuldig ist, weil er vorher seinem Gegner mit dem bestimmt gefassten Entschluss auflauerte, ihn zu töten (RGSt 71, 53, 77, 1, 162, 164; JW 1925, 1495 Nr. 7; BGH NJW 1954, 567 Nr. 24). Die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für ihn im weiteren Verlauf möglicherweise eine Notwehrlage eingetreten ist. Insoweit wird auch der Erörterung bedürfen, aus welchen Gründen der Angeklagte von seinem anfänglichen Vorhaben absah (§ 46 Nr. 1 StGB).
| Hübner | Martin | Dr. Mannzen | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |