Revision gegen Strafaussetzung zur Bewährung bei Unzucht mit dem eigenen Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 1/59
- Datum
- 10.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass Persönlichkeit, einwandfreies Vorleben und genuine Reue des Verurteilten ein künftiges Wohlverhalten erwarten lassen.
Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist im Einzelfall zu prüfen; es kann trotz der Schwere einer tatbestandlichen Unzucht entfallen, wenn die besonderen Umstände der Tat die Vollstreckung nicht erfordern.
Die Strafkammer darf ihre Entscheidung nur auf den festgestellten Sachverhalt stützen; bloße Verdachtsmomente für weitere Taten dürfen nicht zur Begründung einer abweichenden Vollstreckungsentscheidung herangezogen werden, da sonst der Grundsatz in dubio pro reo verletzt würde.
Die Revisionsinstanz ist gehindert, einen Schuldspruch zu berichtigen, soweit dieser der Nachprüfung nach § 352 Abs. 1 StPO nicht unterliegt; die Überprüfung einer Bewährungsentscheidung bleibt auf die rechtlich zulässigen Prüfungsgrenzen beschränkt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 9. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ █████ u. a., aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. Oktober 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer unzüchtigen Handlung an seiner siebenjährigen Tochter gemäß § 174 Nr. 1, § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 73 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, dass das Landgericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Strafkammer hat rechtlich einwandfrei dargelegt, dass die Persönlichkeit des Angeklagten, sein einwandfreies Vorleben und seine echte Reue über die Tat künftiges Wohlverhalten von ihm erwarten lassen. Somit ist die Voraussetzung für die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB gegeben. Das bezweifelt auch die Revision nicht.
2. Entgegen ihrer Meinung hat das Landgericht aber auch das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe rechtlich einwandfrei verneint.
a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Unrecht, dass die Strafkammer die Handlung des Angeklagten als eine – ihm an sich persönlichkeitsfremde – Gelegenheitstat angesehen hat, die aus seiner damaligen besonders ungünstigen seelischen Verfassung zu erklären sei. Zu dieser Urteilsannahme sieht es keineswegs im Widerspruch, dass der Tatrichter den Angeklagten zweier weiterer Unzuchtshandlungen an seiner Tochter nicht überführen konnte und ihn mithin insoweit, wie die Staatsanwaltschaft meint, weiter für verdächtig hält. Die Strafkammer durfte ihrer Entscheidung nur den festgestellten Sachverhalt zugrunde legen. Sonst hätte sie – zwar nicht, wie der Generalbundesanwalt in der schriftlichen Stellungnahme meint, die Vorschriften über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt, jedoch gegen den Grundsatz verstoßen „im Zweifel für den Angeklagten“. Augenfällig wird die Unrichtigkeit des Standpunkts der Staatsanwaltschaft, wenn das Landgericht den Angeklagten von jenem weiteren Vorwurf freigesprochen hätte, wie das stets geschehen muss, sofern der Angeklagte im Eröffnungsbeschluss einer fortgesetzten Tat beschuldigt ist, aber nur wegen einer Einzelhandlung verurteilt wird (BGH NJW 1951, 411 Nr. 25 a. E.). Das Versehen zu berichtigen, ist der Senat gehindert, weil der Schuldspruch seiner Nachprüfung nicht unterstellt ist (§ 352 Abs. 1 StPO).
b) Zuzugeben ist der Revision, dass die weitere Erwägung des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten habe „nur den engsten Familienkreis“ berührt, rechtlich bedenklich wäre, wenn ihr die Auffassung zugrunde läge, dass an der Vollstreckung von Freiheitsstrafen für Unzuchtshandlungen im familienbereich allgemein kein öffentliches Interesse bestehe. Denn in der Regel erschwert es den Unrechtsgehalt einer nach § 174 Nr. 1 oder 176 Abs. Nr. 3 StGB strafbaren Handlung, wenn sich der Vater an der eigenen Tochter vergeht, zumal wie der Angeklagte in einer Weise, die an den Tatbestand der Blutschande (§ 173 StGB) grenzt. Indessen besteht kein Anhalt dafür, dass die Strafkammer dies verkannt hätte und dass jene Erwägung im genauen Sinne aufzufassen wäre, den ihr die Revision unterlegt. Nach dem Urteilszusammenhang will der Tatrichter vielmehr dahin verstanden sein, dass anders als oft bei Straftaten nach §§ 174, 176 StGB, selbst bei solchen im Bereiche der Familie – hier nur der denkbar kleinste („engste“) Personenkreis betroffen worden ist und dass aus diesem Grunde das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe in dem gegebenen Einzelfall nach seinen besonderen Umständen, trotz der Erschwerung durch die Blutsverwandtschaft mit dem Kinde, nicht erfordert.
Mit diesem Inhalt ist die beanstandete Erwägung der Strafkammer rechtlich bedenkenfrei.
Die Revision ist daher zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt hat sie nur mit der zu b) erörterten Begründung vertreten.
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Martin Dr. Geier
[Dr. Heimann-Trosien befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.]
| Dr. Geier | Hübner | ||
| Willms |