Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 158/95
Datum
13.06.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hob den Strafausspruch und die Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Maßgeblich war, dass die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht durch konkrete Feststellungen zu Persönlichkeitsveränderungen oder Entzugserscheinungen belegt waren. Zudem dürfe nicht ohne differenzierte Begründung zugleich Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gemindert werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betäubungsmittelabhängigkeit begründet für sich allein keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit; diese liegt nur ausnahmsweise vor, z.B. bei schweren langjährigen Persönlichkeitsveränderungen, bei ausgeprägten Entzugserscheinungen, die zum tatbedingten Handeln treiben, oder bei akutem Rauschzustand.

2

Für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit sind konkrete, belastbare Feststellungen zu Art, Umfang und Wirkung der Suchtfolgen erforderlich; bloße Angaben zu hohem Konsum oder zur Sicherstellung des eigenen Bedarfs genügen nicht.

3

Die Voraussetzungen des § 21 StGB sind getrennt und differenziert für Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit zu prüfen und zu begründen; beides darf nicht ohne nähere Darlegung zugleich unterstellt werden.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zur Schuldfähigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 21. Dezember 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 158/95 Rbeoteiy

vom 13. Juni 1995 in der Strafsache gegen ██ ██ Roland aus █████, geboren am ██ 1971 in ██ █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1995, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Schomburg als beisitzende Richter, Staatsanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████ aus █████ als Verteidigerin,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21. Dezember 1994 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1. Der Angeklagte hat von Januar bis November 1993 in insgesamt fünfzehn Einzelgeschäften insgesamt zwanzig Kilogramm Haschisch und einhundertzwanzig Gramm Amphetamin erworben. Sechzehn Kilogramm Haschisch und fünfundachtzig Gramm Amphetamin verkaufte er gewinnbringend weiter, den Rest verbrauchte er für sich.

Zum Eigenkonsum des Angeklagten hat die Strafkammer insgesamt festgestellt, dass 1993 seine tägliche Dosis an Haschisch zwischen drei und fünfzehn Gramm betrug. Im Februar 1993 nahm er zusätzlich noch täglich durchschnittlich ein Gramm Amphetamin zu sich, gab dies aber wieder auf, als er merkte, dass ihn dies „kaputt machte“. Zwischen Mai und Juli 1993 nahm er dann „gelegentlich ‘Extasy’-Tabletten“ ein, gab aber auch dies offenbar wieder auf.

Im Hinblick auf den Eigenkonsum hat die Strafkammer die Strafen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und hierzu ausgeführt:

„Aufgrund des starken Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten im Jahre 1993 und der Tatsache, dass er die Geschäfte insbesondere abwickelte, um seinen eigenen weiteren Betäubungsmittelkonsum sicherzustellen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht einzusehen, sowie seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert waren.“

3. Diese Erwägungen genügen nicht, die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu rechtfertigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Folge ist bei Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches begangen hat (BGH StV 1988, 198 f.; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2, 4, 6, 8, 11 jew. m.w.Nachw.).

a) Anhaltspunkte für eine schwere Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten ergeben die Urteilsgründe nicht. Der wegen Verstoßes gegen das BtMG bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte war bis Mai 1993 berufstätig; dass ihm etwa wegen der Auswirkungen des Rauschgiftmissbrauchs weitere Berufstätigkeit nicht möglich gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe nicht. Auch die Feststellung, dass der Angeklagte Haschisch konsumierte, weil ihn dies „beruhigte und (ihm) half, Stress abzubauen“, deutet nicht auf eine „Depravation“ (BGH StV aaO; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 1994, 257. Aufl. S. 311) hin. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sowohl den Konsum von Amphetamin, nachdem er die Auswirkungen dieses Rauschgifts als für sich nachteilig empfand, als auch aus nicht mitgeteilten Gründen den Konsum von Extasy-Tabletten (jeweils offenbar problemlos) wieder aufgab (vgl. hierzu BGH StV aaO). Auch sonst ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten weder ausdrücklich festgestellt, noch ergeben die zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Vorleben getroffenen Feststellungen hierfür Anhaltspunkte.

b) Ebensowenig wie von einer erheblichen Persönlichkeitsveränderung kann von schwerwiegenden Entzugserscheinungen ausgegangen werden.

Haschisch kann nach den zu Auswirkungen dieses Rauschgifts gewonnenen Erkenntnissen zwar eine deutliche psychische Abhängigkeit hervorrufen, führt im Allgemeinen jedoch nicht zu körperlicher Abhängigkeit mit typischen Abstinenzsyndromen (BGH StV aaO; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 825 jew. m.w.Nachw.). Dementsprechend enthält auch das angefochtene Urteil nichts, was dafür spräche, dass der Angeklagte unter dem Einfluss von Entzugswirkungen „mit dem Ziel ihrer unmittelbaren und umgehenden Beseitigung“ (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 – 2 StR 242/76) gehandelt hätte.

4. Der Strafausspruch kann nach alledem keinen Bestand haben, ohne dass es auf das weitere Revisionsvorbringen noch ankäme.

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen von § 21 StGB nicht – wie hier geschehen (vgl. oben 2.) – zugleich sowohl auf erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit als auch auf erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gestützt werden kann (vgl. d. Nachw. b. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 21 Rdn. 3).

MaulFothSchomburg
GranderathWahl
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