Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in einem Fall von Unterschlagung auf Betrug geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 158/92
- Datum
- 09.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen die Herausgabe von Zahlungsmitteln veranlasst und diese zur eigenen Verfügung verwendet werden.
Ist der Tatbestand des Betrugs erfüllt, steht danach regelmäßig keine Platz für eine gesonderte Verurteilung wegen Unterschlagung oder wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) hinsichtlich desselben Verhaltens.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs auf Revision ist zulässig, wenn die gerichtlich zugelassene Anklage das Verhalten bereits unter der in Betracht gezogenen Tatbestandsbezeichnung (hier: Betrug) geführt hat; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.
Die Änderung der rechtlichen Bewertung einer Tat auf Revision führt nur zu einer abgeänderten Schuldspruchformulierung, wenn sich daraus keine abweichende Strafbemessung ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 13. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 158/92 vom 9. April 1992 in der Strafsache gegen █ aus RO, ██ Richard Herbert van ███, geboren am ████ 1959 in █████, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO **einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13. November 1991 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 11 (Geschädigter: Wolfgang ██████ ███████) nur des Betrugs schuldig ist; in der Liste der angewandten Vorschriften wird § 246 Abs. 1 StGB gestrichen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. – 3. – Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 26 Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall 11 der Urteilsgründe.
1. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen schwindelte der Angeklagte dem Geschädigten vor, er wolle die Schulden zurückzahlen und benötige hierzu dessen Geldautomatenkarte. Dieser glaubte dies und händigte sie ihm aus. Vorgefasster Absicht gemäß zahlte der Angeklagte nicht seine Schulden zurück, sondern hob mit Hilfe der Karte, deren Codezahl er auf einem beigefügten Zettel abgelesen hatte, am Geldautomaten der Volksbank ████████ insgesamt 2.000 DM ab. Dieses Geld verbrauchte er für sich.
Durch dieses Vorgehen hat der Angeklagte den Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) verwirklicht (vgl. dazu Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 263a Rdn. 19 a.E.). Für eine Verurteilung wegen Unterschlagung – oder wegen Computerbetrugs im Sinne des § 263a StGB – ist deshalb kein Raum mehr.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da bereits die gerichtlich zugelassene Anklage auch in diesem Fall das Verhalten des Angeklagten als Betrug wertete.
Auf den Strafausspruch – für diese Tat wurde eine Einzelstrafe von zwei Monaten verhängt – hat die Schuldspruchänderung keinen Einfluss.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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