Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Fahrtzeit, Fahrtstrecke und Zweifelsatz im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 158/90
Datum
17.05.1990
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Konstanz wegen Brandstiftung und rügte u. a. die zeitliche Erreichbarkeit des Tatorts bei abweichender Fahrstrecke. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergab. Das Landgericht hielt eine Abfahrt um 8.00 Uhr und damit ein Eintreffen bis 11.20 Uhr für möglich; der Zweifelsatz verpflichtet nicht zur Annahme einer längeren Route über Heilbronn. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vorgebrachten Revisionsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei der revisionsgerichtlichen Kontrolle reicht es aus, dass das Tatgericht eine mögliche Abfahrtszeit und daraus folgend die Möglichkeit der rechtzeitigen Ankunft am Tatort festgestellt hat; dies begründet keinen Revisionsgrund, sofern kein Rechtsfehler vorliegt.

3

Der Zweifelsatz verpflichtet nicht dazu, zugunsten des Angeklagten eine bestimmte längere oder andersgeführte Fahrtstrecke (z. B. über eine bestimmte Zwischenstation) zugrunde zu legen, wenn das Tatgericht eine frühere Abfahrt und rechtzeitige Ankunft als möglich ansieht.

4

Werden die Revisionsvorbringen verworfen, kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 158/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

█, geboren am ██ in ███, wegen Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 26. Oktober 1989 des Landgerichts Konstanz wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick darauf, dass das Landgericht (UA S. 19) als Abfahrtzeit auch 8.00 Uhr für möglich hält, konnte der Beschwerdeführer – wie das Landgericht für möglich hält (UA S. 19) – bis 11.20 Uhr zum Tatort gelangen, von ████ auch dann, wenn die im Urteil mit „ca. 280 km“ angegebene Strecke tatsächlich 296 km mitbringt. Die mögliche (1) Fahrtstrecke über Heilbronn zugrunde zu legen, gebietet der Zweifelsatz nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

FothMaulGranderath
KuhnBrüning
Revision verworfen: Fahrtzeit, Fahrtstrecke und Zweifelsatz im Revisionsverfahren — Themis