Revision teilweise stattgegeben: Beihilfe zur schweren Brandstiftung, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 158/88
- Datum
- 19.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt beim Beteiligten der Vorsatz, dass durch die Tat der Versicherungsanspruch vereitelt oder der Versicherungsnehmer zur Erlangung unrechtmäßiger Vorteile beiträgt, liegt keine Beihilfe zum Versicherungsbetrug (§ 265 StGB) vor.
Ist nicht auszuschließen, dass eine zusätzliche Verurteilung die Strafzumessung zulasten des Angeklagten beeinflusst haben könnte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision kann dahin geändert werden, dass ein Schuldspruch hinsichtlich eines Tatbestands aufgehoben oder beschränkt wird, wenn sich bei revisionsrechtlicher Prüfung ergibt, dass ein subjektives Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie keine durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 30. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 158/88 in der Strafsache gegen Walter B ███ aus ████████, geboren am ███ 1940 in ██ ██ ██, wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 30. November 1987, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur der Beihilfe zur schweren Brandstiftung schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ging der Angeklagte ███ davon aus, die Angeklagte █████ – Eigentümerin des Brandobjekts und somit Begünstigte der Gebäudebrandversicherung – wisse von der Brandstiftung nichts. Wäre das so gewesen, so hätte Frau ███████ Ansprüche aus der Versicherung gehabt, § 265 StGB hätte nicht vorgelegen (BGHR StGB § 265 Betrugsabsicht 1). Deshalb scheidet bei dem Angeklagten B aus subjektiven Gründen Beihilfe zum Versicherungsbetrug aus. Der Senat ändert den Schuldspruch und hebt den Strafausspruch auf; es ist nicht auszuschließen, dass die zusätzliche Verurteilung aus §§ 27, 265 StGB die Zumessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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