Revision: Aufhebung von Einzelfreiheitsstrafen und Rückverweisung wegen unzureichender Strafzumessungsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 158/82
- Datum
- 25.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe unter sechs Monaten wegen mehrerer Taten setzt für jede Einzelfallverurteilung die Darlegung besonderer Umstände im Sinne des § 47 StGB voraus, die eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich machen.
Allein der Hinweis auf die Vielzahl der Einzelfälle genügt nicht als Begründung für die Verhängung mehrerer kurzer Freiheitsstrafen.
Eine formelhafte oder pauschale Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe reicht nicht aus; die Strafzumessung muss die für die Höhe der Gesamtstrafe maßgeblichen Gesichtspunkte so darlegen, dass das Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung vornehmen kann und der Verurteilte die bestimmenden Gründe erkennen kann.
Sind die Darlegungen zur Einzel- oder Gesamtstrafenbemessung mangelhaft, ist die betroffene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 21. September 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 158/82 Ly Ir
in der Strafsache gegen
den Studenten Bernd S ██████ aus ████, geboren am ████████ 1953 in ████, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am 25. Mai 1982 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. September 1981 im Ausspruch a) der in den Fällen II. 2 a, c, d, g, i, k, l, m, o, p, q, r, s und t der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen, b) der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verhängung der 14 Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten (Fälle II. 2 a, c, d, g, i, k, l, m, o, p, q, r, s und t der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der bloße Hinweis auf die Vielzahl der Einzelfälle genügt nicht. Es bedurfte einer Darlegung der besonderen Umstände im Sinne des § 47 StGB, die jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Auch die formelhafte Begründung der Gesamtstrafe ermöglicht weder dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung noch macht sie dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkennbar (vgl. BGHSt 24, 268, 271).
Die weitergehende Revision war, insoweit entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, zu verwerfen.
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