Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Strafausspruch bei Versuch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 15/88
Datum
02.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht den Strafausspruch wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld an. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte die Milderung nach §23 Abs.2 i.V.m. §49 Abs.1 StGB zu Unrecht mit nicht-versuchsbezogenen Gründen versagt. Bei der Strafzumessung sind vorrangig versuchsbezogene Umstände zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Strafmilderung wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) ist eine Gesamtschau vorzunehmen; den versuchsbezogenen Umständen kommt dabei besonderes Gewicht zu.

2

Zu den wesentlich versuchsbezogenen Kriterien für eine Milderung zählen insbesondere die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die aufgewandte kriminelle Energie.

3

Nicht-versuchsbezogene Umstände (z. B. frühere Verurteilungen, die Menge des beabsichtigten Tatguts) dürfen nicht an die Stelle der versuchsbezogenen Kriterien treten.

4

Entspricht die Strafkammer den Anforderungen der diesbezüglichen Strafzumessung nicht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 4. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Erhard Hermann R. (Gol) aus ████, geboren am ██ 1940 in ███, wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 4. Oktober 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

Die Gründe, aus denen das Landgericht es abgelehnt hat, die Strafe nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Strafmilderung wegen Versuchs zwar aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden, doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungsund Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH StV 1986, 378, 379 m.w.N.; + BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1; BGH StV 1985, 411). Demgegenüber hat die Strafkammer hier die Milderung im Wesentlichen wegen der nicht einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und der beträchtlichen Menge Falschgeld, das der Angeklagte absetzen wollte, also aus nicht versuchsbezogenen Umständen versagt. Der neue Tatrichter wird als wichtigstes Kriterium für die Einstufung von Handlungsund Erfolgsunwert der nur versuchten Tat in den Mittelpunkt seiner Erwägungen stellen müssen, dass hier eine Tatvollendung infolge der Mitwirkung des Kriminalbeamten von vornherein ausgeschlossen war, weil das Falschgeld nicht in den Verkehr, sondern stets nur in amtlichen Gewahrsam gelangen konnte (vgl. BGHSt 34, 108, 109).

Im Übrigen war die Revision, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.

Maul Ulsamer

RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Maul Granderath v. Gerlach

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