Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vernehmung in Abwesenheit: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 158/79
Datum
22.05.1979
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, dass im Fall B II 6 während seiner Abwesenheit verhandelt und eine Zeugin vernommen worden sei, deren Aussage für die Verurteilung maßgeblich war. Der BGH gab der Revision insoweit statt, hob den betreffenden Teil des Urteils und die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Eine Heilung des Verfahrensverstoßes war nicht ersichtlich. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurden in der Hauptverhandlung nach Abtrennung eines Verfahrens in Abwesenheit eines Angeklagten Vorgänge verhandelt, die auch gegen ihn gerichtete Vorwürfe betreffen, begründet dies einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.

2

Eine Verurteilung, die für die Überzeugungsbildung der Strafkammer ausschließlich auf der Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen beruht, die in der Abwesenheit des Angeklagten erfolgt ist, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

3

Eine Heilung des Verfahrensverstoßes kommt nur in Betracht, wenn ersichtlich ist, dass der Angeklagte über das Ergebnis der in seiner Abwesenheit vorgenommenen Vernehmung informiert wurde und dadurch sein Verteidigungsrecht nicht beeinträchtigt blieb.

4

Trifft ein absoluter Revisionsgrund nur einzelne Teile des Urteils, sind diese Teile aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; unbeanstandete Teile des Urteils bleiben bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 13. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 158/79 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Metzger Reinhard ███ aus M__, geboren am ██ 1941 in G__ (CSR), zur Zeit in Haft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. Sachbezeichnung: Verfahren gegen Josef B. C. und andere wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. April 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Falle B II 6 der Urteilsgründe (UA S. 281 bis 283), b) im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ██, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.

Gründe

I. Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 23. März 1979 unter I. zutreffend ausgeführt hat, beanstandet die Revision im Falle B II 6 der Urteilsgründe (UA S. 281–283) mit Recht, dass sich die Überzeugung des Tatrichters, der Beschwerdeführer habe auch in diesem Fall gewerbsmäßig i. S. v. § 260 StGB gehandelt, auf Vorgänge gründet, die während der Abwesenheit des Angeklagten ██████████ erörtert worden sind. Insoweit ist für die Überzeugung der Strafkammer ausschließlich die Aussage der Zeugin B. C. maßgeblich gewesen (UA S. 282, 283). Die Zeugin wurde am 13. Februar 1978 gehört (Hauptverhandlungsprotokoll Bd. VI, Bl. 1883). An diesem Tage, vor der Vernehmung der Zeugin, war das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfahren abgetrennt worden und dieser nicht anwesend (Bd. VI, Bl. 1872, 1873). Somit hat die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers Vorgänge zum Gegenstand gehabt, durch die auch gegen ihn erhobene Vorwürfe berührt worden sind. Diese Verfahrensweise begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 24, 257, 259). Da das Hauptverhandlungsprotokoll auch keinen Hinweis darauf gibt, dass der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Vernehmung der Zeugin B. C. informiert wurde, nachdem am 16. Februar 1978 wiederum Verfahrensverbindung erfolgte, also auch keine Heilung des Verfahrensverstoßes in Betracht kommt, kann das Urteil in diesem Fall und damit im Ausspruch über die den Beschwerdeführer betreffende Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

II. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts im Antrag vom 23. März 1979 unter II. und III. nimmt der Senat Bezug.

Es kann ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung im Fall B II 6 sich auf die Höhe der in den Fällen B II 1 bis 5 und B II 7 verhängten Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ███████ ausgewirkt hat.

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