Revision in Betrugssache: Verfahrensrügen unzulässig, Schuldspruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 158/77
- Datum
- 05.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die den geltend gemachten Mangel begründenden Tatsachen in der Revisionsbegründung nicht vollständig so vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht allein anhand dieses Vortrags die Rechtsverletzung prüfen kann (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Ein Beweisantrag darf als unerheblich abgelehnt werden, wenn die behauptete Beweistatsache für den Schuldvorwurf nicht entscheidungserheblich ist, weil der Tatvorwurf auf andere, rechtlich maßgebliche Umstände gestützt wird.
Die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises kann auf eigene Sachkunde des Tatgerichts gestützt werden, wenn ein Sachverständiger mangels objektivierbarer Anknüpfungstatsachen keine weitergehenden Erkenntnisse liefern könnte.
Bei der Wahrunterstellung darf das Tatgericht die Unterstellung auf einen abgrenzbaren Teil der behaupteten Tatsachen beschränken; nicht wahrunterstellte Grundlagen können im Urteil weiterhin beweiswürdigend verneint werden.
Ein Betrug liegt nicht schon deshalb fern, weil das Geschäft wirtschaftlich risikobehaftet ist; Täuschungen über konkrete gegenwärtige oder vergangene Umstände (etwa bestehende Verträge oder Finanzierungszusagen) genügen als Täuschung über Tatsachen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 18. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 158/77 in der Strafsache gegen den Wirtschaftsberater Karl-Heinz F. aus ████, geboren am ███ 1928 in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 18. November 1976 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen Betruges in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm untersagt, auf die Dauer von drei Jahren den Beruf eines selbständigen Wirtschaftsberaters auszuüben. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Ablehnungen der Berufsrichter seien zu Unrecht zurückgewiesen worden und das hierbei eingehaltene Verfahren entspreche nicht dem Gesetz, scheitern die Rügen daran, dass die den behaupteten Mangel begründenden Tatsachen nicht vollständig angeführt sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revisionsbegründung des Verteidigers teilt weder die Ablehnungsanträge noch die Zurückweisungsbeschlüsse mit. In der zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärten eigenen Begründung des Angeklagten (einschließlich seiner zum Bestandteil des Protokolls vom 7. Februar 1977 gemachten Ausführungen) fehlen diese Angaben ebenfalls. Die Rügen sind deshalb unzulässig.
2. Den Beweisantrag vom 22. Oktober 1976 auf Vernehmung eines Sachverständigen von einer Ausbildungsstätte für Manager hat der Tatrichter zutreffend als unerheblich abgelehnt (Ziff. II des Beschlusses vom 22. Oktober 1976). Der Betrugsvorwurf gründete sich nicht auf organisatorische Fehlplanungen des Angeklagten, sondern u. a. darauf, dass er Geldgebern falsche Angaben über bereits abgeschlossene oder in Aussicht stehende Abnahmeverträge sowie über die Finanzierung machte.
3. In einem zweiten Beweisantrag vom 22. Oktober 1976 hatte der Verteidiger die Vernehmung eines Sachverständigen über den vom Angeklagten mit 500.000,- DM angenommenen Entwicklungswert seiner Erfindung (einschließlich der Ergebnisse seiner Marktforschung und der Anknüpfung von internationalen Beziehungen) gefordert. Die Strafkammer hat diesen Antrag unter Berufung auf eigene Sachkunde abgelehnt. Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Sachkunde des Gerichts.
Im Ergebnis zutreffend ist der Tatrichter davon ausgegangen, dass auch ein Sachverständiger keine anderen Grundlagen für eine Wertbemessung der Erfindung („die ein imaginäres Wirtschaftsgut darstellt“) hätte feststellen können, da kein Interessent mit einem bestimmten Kaufangebot vorhanden war (UA S. 61). Wenn das Landgericht – unter Bezugnahme auf die Herstellungskosten des Prototyps und der Entwicklungszeit – zugunsten des Angeklagten den Wert der Erfindung mit 10.000,- DM bezifferte (um eine Grundlage für den Wert der verkauften Aktien zu gewinnen – UA S. 34), so stellt das seine Sachkunde nicht in Frage.
Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, der Hilfsantrag vom 22. Oktober 1976 auf Vernehmung eines Sachverständigen (darüber, dass der Angeklagte auf einen Wert seiner Erfindung von 500.000,- DM habe vertrauen dürfen) sei nicht beschieden worden, ist unbegründet. Das Landgericht hat diesen Hilfsantrag im Urteil abgelehnt (UA S. 62).
4. Mit Beweisantrag vom 27. September 1976 hatte der Verteidiger die Vernehmung eines Wirtschaftssachverständigen gefordert zum Beweise dafür, dass die vom Angeklagten in seinen Informationsschreiben an Interessenten erwähnten Renditen auf einer vertretbaren Kalkulation beruhen und dass insbesondere die Grundlagen der Kalkulation realistisch waren; dass der Angeklagte hiervon überzeugt war und überzeugt sein konnte, weil namhafte Firmen seine Berechnungen bestätigt und eine Finanzierung zugesagt hatten, sollte ein Sachverständigenteam bekunden, das aus einem Wirtschaftssachverständigen und einem Psychologen bestehen sollte.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 1976 hat die Strafkammer diesen Antrag mit folgender Begründung abgelehnt: Die Grundlagen der Kalkulation ergäben sich aus der Beweisaufnahme; insoweit sei die dem Gericht obliegende Tatsachenfeststellung keinem Sachverständigenbeweis zugänglich. Als wahr werde unterstellt, dass die auf der Grundlage der Kalkulation errechneten Renditen vom Angeklagten als realistisch und erzielbar angesehen werden konnten und dass er von der Richtigkeit seiner Berechnung überzeugt sein durfte. Dagegen würden die zur Grundlage der Renditenberechnung gemachten Zahlen der Geschäftsabschlüsse nicht als wahr unterstellt; welche Grundlagen realistisch waren, sei eine Frage richterlicher Beweiswürdigung, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sei. Ob namhafte Firmen die Berechnungen des Angeklagten bestätigt und eine Finanzierung zugesagt hätten, sei aufgrund der Beweisaufnahme durch das Gericht zu entscheiden; eines Sachverständigenbeweises bedürfe es hierzu nicht.
Diesen Beschluss greift die Revision mit zwei Rügen an (Ziff. 10 und 15 der Revisionsbegründung des Verteidigers). Soweit sie die Sachkunde des Gerichts bezweifelt und den Vorwurf einer Beweisvorwegnahme erhebt, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet. Auch der Hinweis, nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 60) sei die Idee des Angeklagten technisch realisierbar gewesen, geht daran vorbei, dass es, wie das Landgericht mit Recht annimmt, auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit ankommt (vgl. UA S. 60, 61). Der Erörterung bedarf die Wahrunterstellung. Insoweit macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine getrennte Behandlung der Kalkulationsgrundlagen einerseits und der daraus vom Angeklagten errechneten Renditenaussicht andererseits nicht möglich sei und dass sich die Strafkammer an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Auch diese Beanstandungen sind indessen unbegründet.
Als wahr unterstellt hat der Tatrichter lediglich, dass auf der Grundlage der Kalkulationen die Berechnung der Renditen als realistisch angesehen werden konnte. Ob diese Gewinne erzielbar waren, hing aber – auch nach der Vorstellung des Angeklagten – davon ab, ob die Grundlagen dafür vorhanden waren, d. h. insbesondere, ob Aufträge für Geschäftsabschlüsse erteilt worden waren. Dass diese Grundlagen gegeben waren, hat das Landgericht ausdrücklich nicht als wahr unterstellt; es durfte deshalb im Urteil feststellen, dass der Angeklagte seine Berechnungen auf nicht nachzuweisende Grundlagen aufbaute und dass seine Behauptung, ein finanzielles Risiko bestehe aufgrund von Aufträgen solventer Firmen nicht, falsch war (UA S. 70). Wenn im Urteil außerdem ausgeführt wird, einige Angaben des Angeklagten seien nicht als konkret unwahr zu bezeichnen, wie z. B. die märchenhaften Gewinnvorstellungen und Renditegarantien, so bezieht sich das ersichtlich auf die Berechnung des erwarteten Gewinns, von deren Richtigkeit der Angeklagte nach der Wahrunterstellung überzeugt sein durfte. Dem steht nicht entgegen, dass die Grundlagen der Berechnung, insbesondere was die vom Angeklagten behaupteten Aufträge angeht, von ihm bewusst falsch angesetzt waren. Die an sich nicht fehlerhafte Berechnung der Renditen führte wegen der dem Angeklagten bewussten unrichtigen Kalkulationsgrundlagen zu falschen Ergebnissen, die der Angeklagte zum Inhalt seiner Täuschungshandlungen machte. Diese dem Urteil zu entnehmende Feststellung steht nicht in Widerspruch zu der Wahrunterstellung. Es war auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer bei der Wahrunterstellung zwischen Kalkulationsgrundlage und Renditenberechnung unterschied.
5. Die Behauptung der Revision, die Zeugen ██████ und ██ █████ seien gehört worden, ohne dass der Angeklagte vorher oder nachher Gelegenheit zur Äußerung gehabt habe, ist unrichtig, wie die Sitzungsniederschrift vom 22. Oktober 1976 ergibt.
6. Weitere als Verfahrensrügen bezeichnete Beanstandungen betreffen die Anwendung des sachlichen Rechts; sie werden, soweit erforderlich, im Rahmen der Sachbeschwerde behandelt. Soweit sonst Verletzungen des formellen Rechts behauptet werden, ist das Vorbringen der Revision entweder unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) oder offensichtlich unbegründet.
II. Sachbeschwerde
1. Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der FAZ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit Maltzahn als Auftraggeber einer Anzeige auftrat, tat er dies als Mitgesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, der den Angeklagten als weiteren Gesellschafter auch im Außenverhältnis verpflichten konnte.
2. Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten (versuchten und – gegenüber █████████ ██ und ███ sowie ███ und █████ vollendeten) Betruges zum Nachteil von Anlagewilligen und Mitarbeitern hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
a) Unzutreffend ist die Meinung der Revision, ein Betrug liege deshalb nicht vor, weil es sich um Risikogeschäfte gehandelt habe und weil enttäuschte Gewinnhoffnungen kein Vermögensschaden seien. Nach den Feststellungen machte der Angeklagte nicht nur falsche Voraussagen einer künftigen Entwicklung. Er stellte vielmehr unwahre Behauptungen über konkrete gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse auf, indem er insbesondere von patentrechtlich geschützten Verkaufsanlagen sprach und den Eindruck erweckte, es lägen feste Verkaufsverträge und konkrete Finanzierungszusagen vor (UA S. 70, 71). Das genügt für die Annahme des Betrugstatbestandes (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1972 – 5 StR 281/72, bei Dallinger MDR 1973, 18).
b) Zutreffend hat das Landgericht dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen, dass die Geschädigten ██████ und ████ ███ und ███ von anderer Seite günstige Referenzen über den Angeklagten eingeholt hatten (BGHSt 13, 13).
c) Das Merkmal der Stoffgleichheit hat die Strafkammer zutreffend auch im Fall ██████████████ angenommen. Die von diesen ertrogenen Geldbeträge wurden zwar auf Konten der ███ AG eingezahlt; der Angeklagte konnte aber darüber verfügen und tat es auch.
3. Der Schuldspruch im Fall ███████████ scheitert nicht daran, dass die Geschädigte selbst unvorsichtig bei ihren Geschäften mit dem Angeklagten war (BGH, Urteile vom 25. Februar 1971 – 3 StR 151/71 – und vom 19. Januar 1972 – 3 StR 152/71, bei Dallinger MDR 1972, 387).
4. Auch der Schuldspruch in den übrigen Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich des Betrugsfalls Ste. (UA S. 46) hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
5. Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision meint, das Urteil enthalte keinen näheren Hinweis darauf, dass sich der Angeklagte – wie im Urteil mehrfach betont – eines großzügigen, finanziell aufwendigen Lebensstils bedient habe. Indessen geben die betreffenden Urteilsstellen (UA S. 8, 12, 13, 27, 37, 38, 39, 75) ein hinreichend deutliches Bild davon, wie der Angeklagte die ertrogenen Gelder verwendete. Dass die Strafkammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat, soweit der Vorwurf des Bankrotts durch übermäßigen Aufwand erhoben worden war (UA S. 81), steht dem nicht entgegen. Das Landgericht durfte daher bei der Bildung der Gesamtstrafe (UA S. 85) den aufwendigen Lebenswandel des Angeklagten strafschärfend berücksichtigen.
Die für den Betrugsfall Ste. festgesetzte Einzelstrafe von 10 Tagessätzen zu 20,- DM ist durch die vorläufige Einstellung weggefallen. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Berücksichtigung dieses Umstandes auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Gegen das im Urteil verhängte Berufsverbot bestehen keine rechtlichen Bedenken.
| Loesdau | Pfeiffer | Woesner | |||
| Mösl | Herdegen |