Revision verworfen: Feststellung des direkten Tötungsvorsatzes bei Messerangriff
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 158/72
- Datum
- 16.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der direkte Tötungsvorsatz kann durch die Gesamtschau des Tatablaufs, der eingesetzten Tatumstände (Waffe, Art und Schwere der Verletzungen) und kundgetaner Äußerungen des Täters festgestellt werden.
Frühere gegenüber Dritten geäußerte Tötungsabsichten sind als Indizien für eine bestehende Tötungsentschließung verwertbar, soweit sie in Beziehung zur Tat treten.
Nachträgliche Äußerungen des Täters, die auf die Erwartung des Todes der Verletzten schließen lassen, sowie das Unterlassen oder Verzögern rettender Maßnahmen können die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes stützen.
Die Verwerfung einer Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts ist angezeigt, wenn die Schlussfolgerungen des Tatgerichts zur Tatinnenseite durch die darlegten Tatsachen (Tatmittel, Verletzungsbild, Täteräußerungen, Verhalten nach der Tat) tragfähig begründet sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Ulm, 19. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Installateur Erwin E. aus ███, dort geboren am █████████ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Dr. Woesner
Bundesrichter Zipfel
Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Ulm vom 19. Oktober 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Nach dem Urteil ist der Angeklagte in das Haus seiner geschiedenen Frau eingedrungen, um sie mit einem Norwegerdolch, den er bei sich führte, zu töten. Er brachte ihr mehrere Stichwunden über den Schulterblättern, eine in der Nähe der Lunge, sowie in beiden Flanken bei. Dabei rief er wiederholt: *„Ich bring dich, du musst sterben!“*
Infolge der Gegenwehr der Verletzten und des Hinzukommens seines Sohnes ließ er schließlich von ihr ab.
Aus diesem Verlauf folgerte das Gericht zu Recht den direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten. Zur Stützung seiner Ansicht hat sich das Landgericht ohne Rechtsfehler auf zwei frühere Äußerungen des Angeklagten, der von der Familie getrennt lebte, gegenüber seinen Kindern berufen: *„Wenn sie keinen Vater mehr hätten, bräuchten sie auch keine Mutter mehr.“*
Auch die Äußerung des Angeklagten unmittelbar nach der Tat, *„er habe erreicht, was er schon immer gewollt habe“*, passt zur Feststellung des direkten Tötungsvorsatzes; denn der Angeklagte ist offensichtlich davon ausgegangen, dass seine Frau noch sterben werde. Diese hatte, von den Messerstichen getroffen, ausgerufen: „Ich verblute“; er wiederum ließ sich beim Suchen der Telefonnummer des Krankenhauses viel Zeit, so dass die von anderer Seite herbeigerufene Polizei eintraf, bevor er die Nummer gefunden hatte.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau Woesner Pfeiffer Strickert Zipfel os.