Revision gegen Verurteilung und Unterbringung: Ablehnung eines Obergutachtens bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 158/69
- Datum
- 24.06.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulässigkeit eines erneuten Gutachtens wegen eines Obergutachtens bedarf es konkreter, substantiiert dargelegter Gründe, die berechtigte Zweifel an der Sachkunde oder den tatsächlichen Voraussetzungen des bereits erstatteten Gutachtens begründen.
Die Rüge, ein Beweisantrag sei in der Hauptverhandlung abgelehnt worden, ist in der Revision nur dann wirksam erhoben, wenn der ablehnende Beschluss mitgeteilt worden ist.
Allein die Möglichkeit, dass ein weiteres Sachverständigengutachten zu einem abweichenden Ergebnis gelangen könnte, begründet keinen Anspruch auf Beiziehung eines weiteren Gutachters.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen einen Obergutachter beizuziehen, wenn es aus wohlerwogenen Gründen von der Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens überzeugt ist; § 244 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 17. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 158/69
vom 24. Juni 1969
in dem Sicherungsverfahren gegen den Elektriker Heinrich ███████ aus ██ geboren am ███████ 1932 in ███, ██ einstweilen untergebracht
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Seibert Bundesrichter Dr. als Vorsitzender,
Mosl Bundesrichter Dr.
Pikart Bundesrichter
Pfeiffer Bundesrichter Dr.
Zipfel Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Dezember 1968 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Beschuldigte im Zustand krankheitsbedingter Zurechnungsunfähigkeit eine schwere Kuppelei (§§ 180 Abs. 1, 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung (§§ 223a, 239, 241, 73 StGB) begangen. Hierwegen ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.
Die Revision des Beschuldigten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts, bleibt aber ohne Erfolg.
1. Einen Verfahrensmangel sieht der Beschwerdeführer darin, dass sein Antrag auf Erhebung eines Obergutachtens über seinen Geisteszustand zu Unrecht in der Hauptverhandlung abgelehnt worden sei (Revisionsbegründung vom 5. Februar 1969). Die Revision meint, der hinzugezogene Sachverständige sei bei Erstattung seines Gutachtens insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen, als er das Benehmen des Beschuldigten im Gefängnis und einen Vorfall im Landeskrankenhaus als Anzeichen für Schizophrenie gewertet habe, während diese Begebenheiten in Wirklichkeit vernünftige Gründe gehabt hätten. Als Obergutachter wäre der Leiter eines Universitätsinstituts in Frage gekommen, bei dem als sicher angenommen werden dürfe, dass er über Forschungsmittel verfüge, die denen des früheren Gutachters überlegen seien. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.
Die Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 und 4 StPO ist insoweit nicht ordnungsgemäß erhoben, als die Ablehnung eines Beweisantrages in der Hauptverhandlung behauptet wird. Hierzu hätte es der Mitteilung des ablehnenden Beschlusses bedurft (vgl. BGHSt 3, 213). In Wirklichkeit hat das Landgericht indessen den in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten und vom Beschuldigten wiederholten Antrag auf Beiziehung eines Obergutachters als Hilfsbeweisantrag angesehen und demgemäß im Urteil beschieden. Aber auch das lässt sich mit der von der Revision gegebenen Begründung nicht beanstanden. Die Strafkammer hat nach eingehender Behandlung des vom Beschuldigten erhobenen Einwandes, er habe nur simuliert (UA S. 12/13), abschließend ausgeführt: Gegen die Sachkunde des Gutachters und seine Untersuchungsmethoden seien keine Bedenken zu erheben, ebenso hätten keine Umstände festgestellt werden können, die darauf hinwiesen, dass der Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Der Antrag, ein weiteres Gutachten einzuholen, sei daher auch im Hinblick auf § 244 Abs. 2 und § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abzulehnen (UA S. 13/14). Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer nachher darlegen müssen, woraus er begründete Zweifel gegen die Sachkunde des früheren Gutachters herleitete (vgl. Löwe/Rosenberg/Geier StPO 21. Aufl. Anm. 33 zu § 244). Hierfür genügt keineswegs die Behauptung, der Sachverständige habe die Frage, ob bestimmte Anzeichen einer geistigen Erkrankung vorgelegen hätten oder nur simuliert worden seien, unrichtig beurteilt. Dies umso weniger, als der Sachverständige, wie das Urteil mitteilt, seinem Gutachten eine Vielzahl von Wahrnehmungen, die sich über einen längeren Beobachtungszeitraum erstreckten, zugrunde gelegt hatte (vgl. UA S. 13). Ebenso fehlt es an konkreten Angaben darüber, über welche überlegene Forschungsmittel ein Universitätspsychiater verfügte; von einer generellen Überlegenheit kann hier nicht ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1959 – 1 StR 100/59). In Wahrheit läuft das Revisionsvorbringen daher lediglich auf die Darlegung der Möglichkeit hinaus, dass ein weiterer Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis kommen werde als der bereits vernommene.
Darauf allein kann jedoch, wenn das Gericht sich aus wohlerwogenen Gründen von der Richtigkeit des bereits erstatteten Gutachtens überzeugt hat, die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1967 – 1 StR 274/67 – S. 3).
Unter den gegebenen Umständen hatte das Landgericht erst recht keinen Anlass, einen Obergutachter von Amts wegen beizuziehen; die Revision findet somit auch in § 244 Abs. 2 StPO keine Stütze.
2. Die Sachrüge vermag ebenfalls keine Rechtsfehler aufzudecken. Insbesondere bestehen auf Grund des festgestellten Sachverhalts gegen die Anwendung des § 42b StGB keine Bedenken.
Die Revision muss nach alledem verworfen werden.
| Pikart | Mosl | Pfeiffer | |||
| Seibert | Zipfel |