Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Gläubigerbegünstigung (§241 KO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 158/60
Datum
12.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte übereignete Vermögensgegenstände an seinen Vater und verschwieg dies beim Offenbarungseid; das Landgericht verurteilte ihn wegen Gläubigerbegünstigung (§241 KO) und fahrlässigen Falscheids. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen zum (bedingten) Vorsatz und Unrechtsbewusstsein bei der Gläubigerbegünstigung nicht ausreichen. Eine bloße Bevorzugung eines Gläubigers ist nicht ohne weiteres strafbar; bei möglichem beständigen Bemühen um Teilleistungen an alle Gläubiger fehlt gegebenenfalls der tatbestandliche Vorsatz. Wegen des engen Zusammenhangs der Delikte ist auch die Falscheidsverurteilung aufzuheben; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) setzt voraus, dass der Schuldner zumindest bedingten Vorsatz hat, die übrigen Gläubiger dadurch zu benachteiligen.

2

Eine bloße einseitige Bevorzugung eines Gläubigers ist noch nicht zwingend strafbar; fehlender (bedingter) Vorsatz kommt insbesondere in Betracht, wenn der Schuldner bestrebt ist, durch schrittweise Teilleistungen alle Gläubiger zumindest teilweise zu befriedigen.

3

Die Feststellung des Unrechtsbewusstseins ist aus der gesamten Verhaltenslage zu erschließen; pauschale Feststellungen ohne Berücksichtigung des Gesamtverhaltens genügen nicht.

4

Bei engem inneren Zusammenhang mehrerer Taten kann die Aufhebung der Feststellungen zu einer Tat die Aufhebung weiterer Verurteilungen erfordern, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beurteilung der Schuldfrage dadurch beeinflusst war.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 12. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Kurt H. ██, Kreis ████, geboren am █████ 1931 in ███, wegen Gläubigerbegünstigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███, Justizangestellter der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte betrieb ein Fuhrunternehmen. Infolge verminderter Einnahmen geriet er in finanzielle Schwierigkeiten, so dass er den Fuhrbetrieb einstellen musste und seine beiden Lastzüge verloren gingen. Die Gläubiger – nach seinen Angaben betrugen die Schulden etwa 40.000 DM – gingen mit Zwangsvollstreckung gegen ihn vor. Als er zum Offenbarungseid geladen war, übereignete er seinem Vater verschiedene Gegenstände, deren Wert auf dessen Forderung von über 10.000 DM mit 510 DM verrechnet wurden. Bei Leistung des Offenbarungseides verschwieg er die Übereignung.

Das Landgericht hat ihn wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) und fahrlässigen Falscheides zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm versagt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Der Angeklagte hat sich gegenüber dem Vorwurf der Gläubigerbegünstigung damit verteidigt, er habe „geglaubt, er mache es recht“, wenn er nunmehr seinem Vater auch etwas zukommen lasse, der im Gegensatz zu den anderen Gläubigern noch keine Teilbefriedigung erhalten hatte. Die Strafkammer entnimmt hieraus, dass der Angeklagte damit nur geltend machen wollte, es habe ihm das Unrechtsbewusstsein gefehlt. Das hält die Strafkammer für widerlegt. Sie führt hierzu aus:

„Bei dem Straftatbestand der Gläubigerbegünstigung handelt es sich um eine strafrechtliche Norm, die einen allgemein bekannten Lebensvorgang anprangert: Wer als Schuldner, in Zahlungsschwierigkeiten stehend, allen Gläubigern verpflichtet ist, darf nicht einen davon bevorzugt behandeln und befriedigen (soweit es sich um pfändbare Gegenstände handelt). Derartige Verhaltensweisen werden allgemein als verwerflich und gegen die Rechtsordnung verstoßend empfunden. Dazu bedarf es keiner besonderen Rechtskenntnisse. Es genügt allein das Wissen, dass solches Handeln verwerflich und Unrecht ist; die Kenntnis der Strafbarkeit des Tuns ist gar nicht erforderlich.“ Der Angeklagte habe dieses Wissen gehabt.

Diese Ausführungen lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass der Schuldspruch von Rechtsirrtum beeinflusst ist. Die Strafkammer berücksichtigt hier nicht, dass die bevorzugte Befriedigung eines Gläubigers allein noch nicht strafbar ist, mag sie auch nach Konkurseröffnung anfechtbar sein. Strafbar ist sie nach § 241 KO erst, wenn sie im Wege der sog. „inkongruenten Deckung“ gewährt wird.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte schon vor und während des Zusammenbruchs versucht, seine Gläubiger durch Teilleistungen schadlos zu halten. Er tut dies auch jetzt noch und hat unter Einschränkung seiner persönlichen Bedürfnisse 12.000 bis 15.000 DM Schulden abgetragen. Die Frage, ob der Angeklagte bei der Übereignung der Gegenstände das Unrechtsbewusstsein hatte, kann nur im Zusammenhang mit diesem Gesamtverhalten beurteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass nach Sachlage nur eine Befriedigung gewährt wurde, die der Gläubiger (der Vater) der Art nach nicht zu beanspruchen hatte. Dass die Strafkammer gerade diese Umstände berücksichtigt hat, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor.

Die Einlassung des Angeklagten betrifft jedoch nicht nur das Unrechtsbewusstsein, sondern den Vorsatz. Die Strafkammer meint zwar, mit seiner Einlassung gebe der Angeklagte zu, dass er seinen Vater vor den anderen Gläubigern bevorzugt habe, dass er ihn mit den Gegenständen zuerst zu befriedigen versucht habe, die sonst den anderen dringenden Gläubigern zugeflossen wären. Dem Vorbringen des Angeklagten ließe sich aber ebensogut entnehmen, dass er bisher die anderen Gläubiger bevorzugt gehabt habe und nun lediglich seinen Vater mit jenen gleichstellen wollte, indem er ihm ebenfalls etwas zukommen ließ. Die Strafkammer hätte dies zumindest in Erwägung ziehen müssen. Denn sie stellt selbst fest, dass an die anderen Gläubiger Teilzahlungen geleistet worden seien, während der Vater des Angeklagten noch keine Rückzahlung erhalten hatte. Es kommt hinzu, dass die übereigneten Sachen dem Vater zum doppelten Wert auf seine Forderung angerechnet wurden.

Der Tatbestand des § 241 KO erfordert, dass der Schuldner, indem er beabsichtigt, einen Gläubiger zu begünstigen, zugleich die übrigen Gläubiger benachteiligen will (BGH in LM Nr. 2 zu § 241 KO; RGSt 7, 142). Diese Absicht (bedingter Vorsatz) kann möglicherweise fehlen, wenn der Schuldner bestrebt ist, alle seine Gläubiger durch Teilleistungen, wenn auch nicht gleichzeitig – wozu er gar nicht in der Lage wäre –, so doch nach und nach allmählich wenigstens zum Teil zu befriedigen. Die Feststellungen zum inneren Tatbestand der Gläubigerbegünstigung reichen hiernach für die Verurteilung nicht aus.

II. Die zur Aufhebung der Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung nötigenden sachlichen Mängel müssen gleicherweise zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides führen; denn es ist bei dem engen Zusammenhang der beiden Vorgänge nicht auszuschließen, dass das Landgericht im Falle eines Freispruchs des Angeklagten vom Vorwurf der Gläubigerbegünstigung auch bei dem Falscheidsdelikt zu einer anderen, dem Angeklagten günstigen Beurteilung der Schuldfrage gelangt wäre. Das Landgericht hat nämlich, was nach den näheren Umständen in der Tat naheliegt, es nicht als widerlegt angesehen, dass der Angeklagte der Meinung gewesen sei, er brauche das mit seinem Vater getätigte Geschäft im Vermögensverzeichnis nicht anzugeben. Hätte er dieses Geschäft als erlaubt angesehen, so würde ein wesentlicher Anhalt dafür entfallen, dass der Angeklagte fahrlässig den Umfang seiner Offenbarungspflicht verkannt hat; denn es fehlte dann für ihn der entscheidende innere Anstoß dazu, den Vollstreckungsrichter um Aufklärung darüber zu bitten, ob er dieses Geschäft im Vermögensverzeichnis erwähnen müsse.

III. Das angefochtene Urteil ist daher in vollem Umfang aufzuheben.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, das Vorbringen der Revision zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen, falls sie wieder zu einer Verurteilung kommen sollte.

PeetzWernerFischer
Dr. SeibertHübner
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