Sicherungsverfahren (§42b StGB): Aufhebung der Unterbringung mangels Erforderlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 158/55
- Datum
- 27.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert und weniger einschneidende Maßnahmen nicht geeignet erscheinen.
Vor der Anordnung einer Freiheitsentziehung nach § 42b StGB hat das Gericht zumutbare mildere Mittel (z.B. Trennung der Wohngemeinschaft, Unterbringung in einem Heim, Bestellung eines Pflegers) zu prüfen.
Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist konkret zu begründen; pauschale oder nicht näher ausgeführte Annahmen über die Unwirksamkeit milderer Maßnahmen genügen nicht.
Wenn durch Entfernung anderer Personen aus dem Wohnbereich oder andere geeignete Maßnahmen die Wiederholungsgefahr beseitigt werden kann, entfällt die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 42b StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 4. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen ███ ████████ Anna, geborene Sch[REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil gemäß § 42b StGB die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil sie im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB bezüglich ihrer nahezu 20-jährigen Tochter Helene gegen das Verbot der Kuppelei verstoßen habe. Ihre Revision, mit der sie nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Zwar sieht die Strafkammer ohne erkennbaren Rechtsirrtum die Zurechnungsunfähigkeit der Beschuldigten als erwiesen und die Tatbestandsmerkmale der §§ 160, 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Übrigen als erfüllt an. Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um die getroffene Anordnung nach § 42b StGB zu tragen.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt darf nach § 42b StGB nur angeordnet werden, „wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert“. Diese Voraussetzung ist solange nicht erfüllt, als andere, weniger einschneidende Maßnahmen getroffen werden können, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter und die darin zu erblickende Gefährdung der Rechtsordnung auszuschließen (vgl. BGH 1 StR 44/50 vom 2. März 1951, LM Nr. 2 zu § 42b StGB).
Die Beschuldigte hat nach den Feststellungen des Landgerichts wiederholt ihre Töchter Helene und Annemarie mit fremden Männern in ihrer Wohnung in demselben Bett schlafen lassen. Sie ist deshalb im Jahre 1950 wegen dreier fortgesetzter Verbrechen der Kuppelei sowie wegen eines versuchten Verbrechens der Abtreibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach Verbüßung der Strafe hat sie sich erneut wegen Kuppelei (bezüglich ihrer Tochter Annemarie) verantworten müssen, ist aber wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen worden. Im Mai oder Juni 1954 hat sie nunmehr etwa dreimal geduldet, dass ihre Tochter Helene mit einem landwirtschaftlichen Helfer in ihrem (der Beschuldigten) Bett schlief; wegen dieses Sachverhalts schwebt das vorliegende Sicherungsverfahren. Die Hauptverhandlung in diesem Verfahren hat schließlich ergeben, dass „in jüngster Zeit“ die Tochter Annemarie mit Einwilligung der Beschuldigten einen Polen in deren Wohnung gebracht und dort mit ihm geschlechtlich verkehrt hat.
Die Verstöße der Beschuldigten gegen das Verbot der Kuppelei betreffen also stets ihre beiden ehelichen Töchter. Eine dritte, unehelich geborene Tochter Liesa ist bereits verheiratet; sie wohnt zwar mit ihrem Ehemann in der aus einem Raum bestehenden Baracke der Beschuldigten, tritt im Verfahren aber nicht in Erscheinung und ist offenbar durch die Beschuldigte nicht gefährdet. Von den beiden ehelichen Töchtern hat Helene inzwischen geheiratet und ist weggezogen. Es handelt sich also nur noch darum, die Möglichkeit zu unterbinden, dass die zur Zeit des tatrichterlichen Urteils 24-jährige ledige Annemarie von der Beschuldigten verkuppelt wird. Dazu genügt es, dass entweder die Beschuldigte oder die Tochter Annemarie aus der Wohngemeinschaft in der Baracke herausgenommen wird.
In dieser Richtung bedarf es noch einer genaueren Prüfung der vorhandenen Möglichkeiten durch das Landgericht. Es mag sein, dass die Beschuldigte weder bei dem von ihr getrennt lebenden Ehemann noch bei der außerhalb verheirateten Tochter Helene ein Unterkommen finden kann. Ob damit alle Möglichkeiten erschöpft sind, sie selbst umziehen zu lassen und so von ihrer Tochter Annemarie zu trennen, ob insbesondere eine Unterbringung in einem geeigneten Heim in Frage kommt, ist nicht zu übersehen. Jedenfalls aber erscheint es möglich, die Tochter Annemarie aus dem Wohnbereich der Beschuldigten zu entfernen. Denn die Beschwerdeführerin selbst nicht den Willen oder die Kraft dazu hat, dies durchzusetzen, kann ihr zu diesem Zweck ein Pfleger bestellt werden. Das Landgericht ist der Meinung, auf diesem Wege könnten erneute Kuppeleihandlungen der Beschuldigten nicht verhindert werden. Dieser nicht näher begründeten Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Wenn die Tochter Annemarie ihre Liebhaber in die mütterliche Wohnung mitbringt, kann sie aus der Wohngemeinschaft ausgeschlossen und damit die Gefahr, dass die eigene Mutter gegen das Verbot der Kuppelei verstößt, beseitigt werden.
Nur um die Behebung dieser Gefahr geht es hier. Ob die Tochter Annemarie auch anderweit Gelegenheit hat, mit ihren Liebhabern zusammen zu sein, steht in diesem Verfahren nicht zur Erörterung. Dass in der Baracke noch die Tochter Liesa mit ihrem Ehemann wohnt, genügt offensichtlich nicht, um die Beschuldigte von ihrem kupplerischen Treiben abzuhalten; ob eine rechtliche Verpflichtung zum Einschreiten für die Tochter Liesa und deren Ehemann besteht, der offenbar nicht Wohnungsinhaber und Haushaltsvorstand ist, mag dahingestellt bleiben; jedenfalls fehlt es bei ihnen anscheinend an dem Willen, die Beschuldigte in ihrem Verhalten zu beeinflussen.
Nach dem Gesagten ist zumindest die Möglichkeit, die Tochter Annemarie aus der Baracke der Beschuldigten zu entfernen, bisher nicht auszuschließen. Geschieht dies, so ist es nicht notwendig, die Beschuldigte nach § 42b StGB unterzubringen, da weitere Verstöße gegen das Kuppeleiverbot von ihr jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht zu erwarten sind. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben werden. In der neuen Verhandlung wird Gelegenheit gegeben sein, das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung nachzuprüfen, Annemarie sei inzwischen zu zwei Jahren Arbeitshaus verurteilt worden, sodass sie bis auf Weiteres nicht mehr in die Wohnung der Beschuldigten komme und eine Wiederholungsgefahr vorerst ausscheide.
Dr. Härchner Mantel [REDACTED]
| Dr. Mannzen | |
| Dr. Hengsberger |