Treffer
BGH Urteil

Revision: Einzelstrafe wegen fortgesetzten Meineids aufgehoben (minder schwerer Fall)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 15/80
Datum
04.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Meineids, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung verurteilt. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, bemängelt jedoch die Strafzumessung beim Meineid: Die verbotswidrige Vereidigung hätte als mildernder Umstand zu einem minder schweren Fall (§154 Abs.2 StGB) führen können. §157 StGB (Aussagenotstand) findet keine Anwendung. Die Einzel- und die Gesamtfreiheitsstrafe wegen Meineids werden aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die verbotswidrige Vereidigung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und kann als entlastender Umstand die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB rechtfertigen.

2

Die Verkennung der Bedeutung einer objektiv verbotswidrigen Vereidigung (Vereidigungsverbot) stellt einen Rechtsfehler bei der Strafzumessung dar, da die Beeidigung dem Intentionen des Gesetzes widerspricht und nicht vom Motiv des Täters abhängt.

3

Eine Milderung nach § 157 Abs. 1 StGB (Aussagenotstand) setzt die subjektiven Voraussetzungen voraus; liegt das ausschließliche Motiv in der Absicht, einen Dritten zu begünstigen, fehlt regelmäßig der notwendige angstbedingte Zwang zur Unwahrheit.

4

Mehrere im engen sachlichen Zusammenhang abgegebene unwahre Aussagen (vereidigt und nicht vereidigt) können als ein Verbrechen des fortgesetzten Meineids gewertet werden; die Aufhebung einer Einzelstrafe kann zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und zur Rückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 6. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 15/80 in der Strafsache gegen den █████████████ Kurt Engelbert aus W ██ ███ ███, dort geboren am ████, wegen Meineids u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Noske, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 6. November 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafe, die wegen Meineids verhängt worden ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Meineids, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er rügt Verletzung des materiellen Rechts. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

1. Soweit der Angeklagte die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung angreift, ist sein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

2. Im Falle der Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen machte der Angeklagte in einem gegen seinen Vetter geführten Strafverfahren am 6. Juni 1978 vor dem Amtsgericht bewusst eine falsche Aussage und beschwor sie. Am 10. Oktober 1978 wiederholte der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung jenes Verfahrens, in der er über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft (§ 55 Abs. 2 StPO) belehrt wurde, die falschen Bekundungen. Von der Vereidigung wurde gemäß § 61 Nr. 5 StPO abgesehen. Der Angeklagte hatte die von ihm in beiden Rechtszügen gemachten unrichtigen Angaben mit seinem Vetter abgesprochen und hatte auf Grund der Absprache bereits am 4. März 1978 bei der polizeilichen Vernehmung den Sachverhalt falsch dargestellt. Er wollte mit Hilfe seiner unwahren Behauptungen die Bestrafung seines Vetters wegen Trunkenheit im Verkehr vereiteln und war von vornherein entschlossen, „unter allen Umständen, komme was wolle“, vor Gericht falsch auszusagen und falsch zu schwören (UA S. ████████).

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist es unbedenklich, dass die Strafkammer die beschworene falsche Aussage vor dem Amtsgericht und die nicht beschworene falsche Aussage vor der kleinen Strafkammer als ein Verbrechen des fortgesetzten Meineids gewürdigt hat (vgl. BGHSt 8, 301, 313/314).

3. Die für dieses Verbrechen verhängte Einzelstrafe kann keinen Bestand haben.

a) Nicht rechtsfehlerhaft ist es allerdings, dass das Tatgericht die Strafe nicht nach § 157 Abs. 1 StGB gemildert hat.

Die Strafkammer hat nicht verkannt (vgl. UA S. 26), dass die objektiven Voraussetzungen des Aussagenotstands bereits vorlagen, als der Angeklagte vor dem Amtsgericht aussagte, weil er schon vor der Polizei falsche Angaben gemacht hatte, um die Bestrafung seines Vetters zu vereiteln (vgl. BGHSt 9, 121, 123; LK 10. Aufl. § 157 Rdn. 5). Sie hat aber auf Grund der Feststellung, dass die vom Angeklagten „unter allen Umständen“ erstrebte Strafvereitelung der alleinige Zweck seines Handelns war, die subjektiven Voraussetzungen des Aussagenotstands verneint (UA S. 26/27). Es bleibt infolgedessen kein Raum für die zur Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB führende Möglichkeit (vgl. BGH GA 1968, 304), dass der Angeklagte auch aus Furcht vor eigener Bestrafung die Unwahrheit sagte.

b) Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 154 Abs. 2 StGB).

Der Angeklagte hatte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegen seinen Vetter nicht vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 2 StPO). Das war für den Amtsrichter, der den falschen Angaben des Angeklagten und seines Vetters keinen Glauben schenkte, auf Grund der Aussage, die der Angeklagte bei der Polizei gemacht hatte, erkennbar. Aber selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, könnte nicht außer Betracht bleiben, dass nach den Feststellungen der Strafkammer die Voraussetzungen des Vereidigungsverbots objektiv vorlagen (BGHSt 23, 30, 32), und zwar nicht nur deshalb, weil der Angeklagte in der Absicht, die Bestrafung seines Vetters zu vereiteln, bei der polizeilichen Vernehmung unwahre Behauptungen aufgestellt hatte, sondern auch deshalb, weil die begünstigende Aussage von ihm vorher zugesagt worden war (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Oktober 1978 – 3 StR 296/78 – bei Holtz MDR 1979, 108). Die Strafkammer hat das zwar nicht übersehen. Sie meint aber, die verbotswidrige Vereidigung des Angeklagten könne nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, weil er fest entschlossen gewesen sei, zum Vorteil seines Vetters falsch auszusagen und die Falschaussage zu beschwören. In dieser Erwägung liegt eine Verkennung des Grundes der Strafmilderung wegen verbotswidriger Vereidigung. Mit ihr soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Beeidigung den Intentionen des Gesetzes widersprach. Sie hängt nicht von dem Motiv für den Meineid ab (BGHSt 23, 186). In aller Regel ist in ihr ein entlastender Umstand von erheblicher Bedeutung zu sehen (BGHSt 8, 189; 23, 30, 33). Infolgedessen ist es erforderlich, dass die rechtlich gebotene Berücksichtigung der verbotswidrigen Vereidigung zur Annahme eines minder schweren Falles (§ 154 Abs. 2 StGB) führt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter erheblich sind, kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte „eine primitive und einfach strukturierte Persönlichkeit“ ist (UA S. 24), dass er lediglich einen Verwandten vor Strafe wegen Trunkenheit im Verkehr bewahren wollte und dass seine Tat folgenlos blieb.

4. Die Aufhebung der wegen Meineids verhängten Einzelstrafe führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Dagegen besteht kein Anlass, die Einzelstrafen aufzuheben, die wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung festgesetzt worden sind.

NoskeHerdegenMaul
LoesdauUlsamer
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