Betrügerischer Bankrott und Meineid: Tateinheit bei fortgesetztem Verheimlichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 1/58
- Datum
- 22.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein betrügerischer Bankrott durch Beiseiteschaffen liegt vor, wenn der Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht seinen Bruchteil an Vermögensgegenständen auf einen Dritten überträgt und dadurch dem Gläubigerzugriff entzieht.
Bei einer Innengesellschaft ist ein Gesamthandsvermögen begrifflich ausgeschlossen; zulässig ist jedoch eine Innengesellschaft, bei der die Vermögenswerte im Bruchteilseigentum der Beteiligten stehen.
Bruchteilsmiteigentumsanteile sind Vermögensstücke im Sinne des Bankrotttatbestands, weil sie dem Zugriff der Konkursgläubiger unmittelbar zugänglich sind.
Das Bankrottmerkmal des Verheimlichens kann über den Zeitpunkt des Konkursantrags hinaus fortdauern und auch in späteren Verschweigungen anfechtbarer Handlungen gegenüber den zuständigen Stellen liegen.
Verschweigt der Schuldner anfechtbare Vorgänge beim Offenbarungseid in Ausführung derselben Benachteiligungsabsicht, kann fortgesetzter betrügerischer Bankrott mit dem Meineid in Tateinheit zusammentreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 2. Oktober 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den Ingenieur Karl ██████, geboren am █ in ██, 2.) ███ Kunigunde ███████, geboren am █,
wegen betrügerischen Bankrotts u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 20. Mai in der Sitzung am 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten werden teilweise verworfen, im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. Oktober 1957, soweit die Angeklagten verurteilt sind, aufgehoben und abgeändert:
1.) Der Angeklagte Karl ██ wird wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Meineid schuldig gesprochen. 2.) Im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu wird das Urteil aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat nach Freisprechung im Übrigen verurteilt:
den Angeklagten Karl ███ wegen betrügerischen Bankrotts in Tatmehrheit mit Meineid (§§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, 154, 73 StGB) zur Gesamtstrafe von achtzehn Monaten Gefängnis, seine Ehefrau, die Angeklagte Kunigunde ███████, wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit Schuldnerbegünstigung (§§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, 49 StGB, 242 KO, 73 StGB) zu neun Monaten Gefängnis.
Dem Angeklagten Karl ███ hat die Strafkammer ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren sowie die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt. Die gegen Kunigunde ██ ███████████████ verhängte Gefängnisstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die beiden Angeklagten haben gegen das Urteil jeweils Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.
Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
I. Zur Verurteilung des Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts
Den Feststellungen des Landgerichts liegen folgende Umstände zugrunde:
Die Beschwerdeführer betrieben in Aichach seit 1937 unter der Bezeichnung „K. ██████“ einen Betrieb für Gewächshausbau; seit Kriegsende 1945 wurde der Betrieb mehr und mehr auf Heizungs- und Lüftungsbau umgestellt. Das Unternehmen war beim Gewerbeamt auf den Namen der Angeklagten Kunigunde █████████████████ eingetragen; die Geschäfte wurden jedoch nach außen hin von dem Angeklagten Karl ███████ wahrgenommen, der dabei immer häufiger und offener als Alleininhaber der Firma auftrat, während sich seine Ehefrau im Wesentlichen auf die Erledigung der kaufmännischen Arbeiten beschränkte.
Ende 1949 gründete Karl ████████ mit einem gewissen █████████ die Firma „K. ███████ & ██ Spenglerei-, Heizungs- und Lüftungsbau“; dem Betrieb wurde von dem ███ Unternehmen der Betrag von 12.000 DM für die Errichtung eines Werkstattaufbaus und die Anschaffung von Maschinen zur Verfügung gestellt. Das Gesellschaftsverhältnis endete mit Ablauf des Juni 1953. Bei der Auseinandersetzung vereinbarte die Angeklagte Kunigunde ███████ mit ████, dass die mit dem Geld des ███ Unternehmens angeschafften Maschinen nach Aichach zurückgehen sollten; sie blieben jedoch vorerst bei ███ stehen und wurden dort am 4. Dezember 1953 von einer Stuttgarter Firma gepfändet und nach Aufhebung der Pfändung von derselben Firma am 12. Januar 1954 wieder freigegeben.
Im Jahre 1949 errichtete Karl ███████ eine Zweigstelle des ██ █████ Betriebes in Baden-Baden, weil es ihm inzwischen gelungen war, bei Bauten der französischen Besatzungsmacht berücksichtigt zu werden. Im Juni 1951 schloss er sich rückwirkend ab 1. Januar 1951 mit dem Ingenieur Ka████, der sich an dem Betrieb in Baden-Baden beteiligen sollte, zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – „Ka████“ – zusammen; die Büroeinrichtung, Werkzeuge und Installationsmaterial stellte Karl ███████ der Gesellschaft zur Verfügung, ohne dass die Sachen jedoch in das Gesamthandseigentum der Gesellschafter übergingen. Zwischen Karl █████████ und ████ kam es bereits im Jahre 1952 zu erheblichen Schwierigkeiten, die zu gerichtlichen einstweiligen Verfügungen führten. Die Verfahren endeten mit einem Vergleich, wonach die Gesellschaft mit Wirkung vom 31. Januar 1953 aufgelöst wurde und zum Zwecke der Liquidation ein Liquidator zu bestellen war. Ein Teil der Werkzeugausstattung, die Karl ███████ der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hatte und die der Liquidator an ihn zurückgab, wurde von Karl ██████ zunächst weiter eingesetzt, sodann im Herbst 1955 nach Aichach verbracht und von der Ehefrau ███████ als Eigentümerin in Anspruch genommen. Die Liquidation der Gesellschaft ergab eine erhebliche Überschuldung.
Nachdem die Tätigkeit der Firma ██████ & Ka████ infolge des Streites der Gesellschafter im Herbst 1952 praktisch zum Erliegen gekommen war, betrieb der Angeklagte Karl ██ in Kehl unter der Bezeichnung „Diplom-Ingenieur K. ██ – Zweigbetrieb Kehl am Rhein“ die Geschäfte weiter.
Im Frühjahr 1953 erhielt er von der Baufirma Submissionen für Kasernenbauten in Höhe von über 100.000 DM übertragen. Er schloss sich zur Ausführung des Auftrags mit einem Herrn ██████████ zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen und mietete erneut in Baden-Baden ein Büro. Schon damals waren die Barmittel und der Kredit des ████ Unternehmens und der auswärtigen Betriebe völlig erschöpft.
Im Zuge der Geschäftsverbindung mit der Firma Ka████ erstellte Karl ████ mehrere Teilrechnungen über geleistete Arbeiten im Betrage von etwa 115.000 DM. Die Firma leistete jedoch nur Barzahlungen von insgesamt 30.000 DM, machte eine erhebliche Gegenforderung geltend und entzog Karl ██████ schließlich den Auftrag. Damit war der Zusammenbruch des von den beiden Angeklagten betriebenen Unternehmens nicht mehr aufzuhalten. Karl ████████████████ versuchte vergebens, bei der Stadtsparkasse ███████ eine Ausweitung des von ihm bereits überzogenen Kredits zu erreichen, und schloss Ende Juli 1953 das Büro in Baden-Baden. Mangels flüssiger Gelder hörten die von Kehl aus betriebenen Arbeiten ebenfalls auf. Die noch dort befindlichen Geräte und Büroeinrichtungen wurden im September oder Oktober 1953 nach Aichach geschafft.
In ██████ selbst hatten sich spätestens seit Mitte 1951 keine Arbeitskräfte und Werkzeuge mehr befunden, so dass dort keine Güter mehr hergestellt wurden; nur noch die Buchführung der Zweigbetriebe wurde in ███ durchgeführt.
Schon in dem Büro des Angeklagten Karl ██████ in Baden-Baden war der Gerichtsvollzieher „häufiger Gast“ gewesen. Am 11. August 1953 stellte die Firma Dr. ██████ bei dem Amtsgericht Aichach den Antrag, Karl ████████ wegen einer Kostenforderung von rund 990 DM zur Leistung des Offenbarungseids zu laden. In dem vom 4. September auf den 2. Oktober 1953 verlegten Termin erschien der Angeklagte nicht, weshalb gegen ihn Haftbefehl erging. Mitte Oktober 1953 zahlte er den letzten Wechsel auf den von ihm gekauften Personenkraftwagen Mercedes 170 V. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte er bei einer von den bestrittenen Forderungen abgesehen mindestens 60.000 DM betragenden Schuldenlast seine Zahlungen eingestellt.
Anfang November 1953 beantragte die Firma Dr. ██████ die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Karl ████████. Das Konkursgericht ließ den Antrag am 6. November 1953 zu und erließ zugleich gegen Karl ███ gemäß § 106 KO ein allgemeines Veräußerungsverbot, das am 19. November 1953 veröffentlicht wurde. Das am 19. November 1954 eröffnete Konkursverfahren wurde am 25. Mai 1955 mangels Masse eingestellt.
Um den Weiterbestand des Betriebes und seiner Werte vor dem Zugriff der Gläubiger zu retten, vereinbarten die beiden Angeklagten etwa Anfang November 1953, dass der Betrieb „K. █████“ in █████████ sofort mit allen damals noch vorhandenen Werten, außer zwei Personenkraftwagen (Mercedes 170 V und Mercedes 220) und der Forderung gegen die Firma Ka████, der Ehefrau ████████████ gehören solle, während die bestehenden Schulden im Wesentlichen von dem Ehemann ███████ allein übernommen werden sollten; zu diesem Zwecke müsse man sich, wie weiter vereinbart war, gegenüber der Außenwelt dahingehend einlassen, dass die Firma K. ██████████ ██████ schon seit der Anmeldung beim Gewerbeamt nur der Ehefrau, die Filialgründungen Baden-Baden und Kehl von ihnen rührten, die Schulden im Wesentlichen nur dem Ehemann gehört hätten. In dieser Weise äußerte sich der Angeklagte Karl ███████ denn auch bei seiner Vernehmung durch den Konkursrichter am 13. November 1953 und später dem Konkursverwalter █████████████ gegenüber; in gleicher Richtung verhielt er sich bei der Ableistung des Offenbarungseides am 24. November 1953 (siehe hierüber unten Ziffer 2) sowie als Zeuge in einer „Widerspruchsklage“ seiner Ehefrau gegen zwei Firmen. ████████████ Der Vereinbarung ging auch die Angeklagte Kunigunde ██████ vor: Sie ließ sofort nach der Veröffentlichung des Veräußerungsverbots eine Zeitungsanzeige erscheinen, nach der die Firma K. ███████ durch die veröffentlichte Bekanntmachung nicht betroffen werde und Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma nach wie vor an diese zu leisten seien; sie zog ferner Außenstände des Betriebes in nicht feststellbarer Höhe ein, nahm Ansprüche, die vor dem November 1953 auf den Namen Karl ███████ eingeklagt worden waren, für sich in Anspruch, erhob in mehreren Fällen Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO und machte schließlich dem Konkursverwalter gegenüber bei ihrer Vernehmung am 24. September 1954 dieselben unwahren Angaben wie ihr Ehemann.
In der Hauptverhandlung haben sich die beiden Angeklagten darauf berufen, dass Karl ██████████████ mit dem Stammhaus ███ und der Filialgründung Illertissen nie etwas zu tun gehabt habe, dass die Forderungen der Konkursgläubiger nur den Ehemann ███████ und dessen Betriebe in Kehl und Baden-Baden beträfen und dass zwischen ihnen beiden keinerlei Gesellschaftsverhältnis bestanden habe.
Das Landgericht ist demgegenüber auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme unter eingehender Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die beiden Angeklagten den Betrieb in ██████ und von der Frage der etwaigen gemeinsamen Beteiligung an der Firma ███████ & Ka████ abgesehen die Zweigbetriebe in ████ Kehl und Baden-Baden in der Form einer „Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts“ geführt haben. Die Strafkammer hat in rechtlicher Hinsicht ferner für erwiesen erachtet, dass Karl ███████ als Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung durch „Übertragung seiner Miteigentumsrechte an der Firma K. ████████ an seine Ehefrau“ Vermögensstücke, nämlich Werkzeuge und Geräte, Maschinen (bei ██ ███████ lagernd) und Außenstände in nicht feststellbarer Höhe, beiseitegeschafft, des Weiteren, um die beabsichtigten Auswirkungen der Übertragung seines Miteigentums zu erreichen, gegenüber dem Konkursrichter und damit auch der antragstellenden Gläubigerfirma Dr. ██████ bei der Vernehmung durch den Konkursrichter am 13. November 1953 sowie später entgegen der aus § 100 KO sich ergebenden Verpflichtung dem Konkursverwalter gegenüber die anfechtbaren Vorgänge verschwiegen hat.
Diese rechtliche Würdigung kann insoweit aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, als das Landgericht festgestellt hat, weder die Angeklagte Kunigunde ███████ noch trotz der hierfür sprechenden Umstände der Angeklagte Karl ████ sei Alleininhaber des ███ Unternehmens und der Zweigbetriebe gewesen, vielmehr seien beide als Mitinhaber zu gleichen Rechten und Pflichten anzusehen.
Einen Rechtsirrtum lässt ferner die Annahme des Landgerichts erkennen, zwischen den beiden Angeklagten habe eine sog. Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts bestanden. Bedenken könnte es jedoch erwecken, wenn die Strafkammer entsprechend manchen Wendungen in den Urteilsgründen davon ausgegangen wäre, bei der Innengesellschaft habe es sich um eine solche mit Gesamthandsvermögen gehandelt; denn nach der mit der herrschenden Meinung im Schrifttum übereinstimmenden Rechtsansicht des Reichsgerichts (u. a. RGZ 166, 160, 163; Staudinger 10. Aufl. Anm. 15 ff im Anhang zu § 705 BGB; Erman 2. Aufl. Anm. 2 zu § 705 BGB; Hueck Gesellschaftsrecht 4. Aufl. Seite 7, 8; RGR Komm. 10. Aufl. Anm. 6 zu § 718 BGB; vgl. auch Palandt 17. Aufl. Anm. 2b zu § 705 BGB) ist bei der Innengesellschaft das Vorhandensein eines Gesamtvermögens begrifflich ausgeschlossen; der Bundesgerichtshof selbst hat, soweit ersichtlich, über die Frage der Zulässigkeit eines Gesamthandsvermögens bei der Innengesellschaft noch nicht endgültig Stellung genommen (vgl. BGHZ 12, 308, 315, wo die Frage offengelassen ist).
Aus den Urteilsausführungen ist in ihrer Gesamtheit jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Strafkammer nicht an das Vorliegen einer Innengesellschaft mit Gesamthandsvermögen gedacht, sondern eine solche mit Bruchteilsgemeinschaft der beiden ███████████ nach §§ 741 ff BGB an den einzelnen für den ██████████ Stammbetrieb und seine Zweigstellen erworbenen Vermögenswerten als gegeben erachtet hat. Eine solche Form der Innengesellschaft ist unbestrittenermaßen zulässig, mag sie auch seltener gewählt werden (vgl. Hueck a. a. O.). Für ihr Vorliegen hier spricht vor allem die Tatsache, dass die beiden Angeklagten das dem Hauptbetrieb dienende Grundstück █████ Straße in ███ ██████ im Jahre 1949 als Eigentümer je zur Hälfte erworben haben und Kunigunde ███ bei ihrer Vernehmung durch den Konkursrichter am 24. September 1954 u. a. bekundet hat, die auf dem erwähnten Grundstück erbaute Werkhalle sowie die Werkzeuge und das Material des Betriebs seien aus gemeinschaftlichen Mitteln angeschafft worden.
Durch die in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung geschehene Übertragung seiner Miteigentumsanteile an den auf Seite 47/48 UA im Einzelnen angeführten Werten auf seine Ehefrau hat Karl ██████ „Vermögensstücke“ im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO beiseitegeschafft; denn die Mitanteile waren gemäß § 747 BGB, §§ 1, 16 KO dem Zugriff der Konkursgläubiger unmittelbar zugänglich. Damit entfällt ohne Weiteres der Einwand des Beschwerdeführers Karl ████████, die in Frage stehenden Vermögenswerte seien keine „tauglichen Objekte“ für einen betrügerischen Bankrott gewesen, da sie bei Annahme einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff BGB – zum Gesamthandsvermögen der zwischen den beiden Angeklagten bestehenden Gesellschaft gehört hätten und deshalb dem Zugriff der Gläubiger entzogen gewesen seien. Entgegen der auch bei Annahme eines Gesamthandsvermögens unrichtigen Meinung des Angeklagten Karl ███████ bedurfte die Übertragung der Vermögensstücke an seine Ehefrau auch nicht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung nach § 313 BGB; denn das Grundstück █████ Straße in ███ gehörte nicht zu den Vermögensstücken, die in das Alleineigentum der Ehefrau █████ überführt werden sollten, sondern es stand nach wie vor im Bruchteilseigentum der beiden Angeklagten.
Dass die beiden Angeklagten die für die Übertragung des vollen Eigentums an die Ehefrau █████ erforderlichen formellen Akte (Übergabe der Sachen, Übergabeersatz oder, soweit sich Gegenstände in fremdem Besitz befanden, Abtretung des Herausgabeanspruchs, Abtretung der Forderungen) vorgenommen haben, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber ohne Weiteres aus dem späteren Verhalten der beiden Angeklagten; die Revision des Beschwerdeführers Karl ███████ hat insoweit auch keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben.
Auch sonst begegnet die Feststellung des Landgerichts, dass sich Karl ███████ des betrügerischen Bankrotts in der Form des Beiseiteschaffens von Vermögensstücken schuldig gemacht hat, keinen rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt, soweit die Strafkammer den Tatbestand des Verheimlichens von █████████████████ insofern für gegeben erachtet hat, als bei der Vernehmung durch den Konkursrichter am 13. November 1953 die vorausgegangenen anfechtbaren Vorgänge und die beabsichtigten Auswirkungen der Übertragung seines Miteigentums verschwiegen wurden.
Allerdings war entgegen der Annahme des Landgerichts (S. 51 oben UA) das Verbrechen des betrügerischen Bankrotts noch nicht beendet (im Urteil heißt es irrtümlicherweise „vollendet“); das „Verheimlichen“ ist vielmehr auch noch darin zu finden, dass er bei der Leistung des Offenbarungseides am 24. November 1953 (siehe hierüber unten) und später dem Konkursverwalter gegenüber die nach §§ 29 ff KO dessen Anfechtung unterliegenden Handlungen verschwiegen hat (vgl. BGHSt 1, 186).
Aus den dargelegten Gründen begegnet auch die Verurteilung der Angeklagten Kunigunde ███ wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, 49 StGB keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit der Beihilfe zum betrügerischen Bankrott zusammentreffenden Schuldnerbegünstigung nach § 242 KO lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beschwerdeführerin selbst hat im Übrigen auch nur die allgemeine Sachrüge erhoben, ohne gegen ihre Verurteilung im Einzelnen Einwendungen zu erheben.
II. Zur Verurteilung des Angeklagten Karl ██ wegen Meineids
Am 24. November 1953 wurde Karl ███████ vom Gerichtsvollzieher zur Leistung des Offenbarungseides verhaftet und dem Vollstreckungsrichter vorgeführt. Nachdem das Vermögensverzeichnis auf der Geschäftsstelle mit ihm zunächst aufgestellt und dieses sodann von dem Vollstreckungsrichter eingehend erörtert worden war, beschwor er, dass er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Wider besseres Wissen hat er jedoch unterlassen, in den etwaige anfechtbare Handlungen betreffenden Spalten des Vermögensverzeichnisses die oben erwähnte Übertragung seines Miteigentums an Geräten und Werkzeugen, Maschinen und Außenständen der Firma ██████ auf seine Ehefrau anzugeben.
Das Landgericht hat den Angeklagten Karl ███████ auf Grund dieses Sachverhalts mit Recht des Meineids nach § 154 StGB schuldig befunden. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch dagegen, dass die Strafkammer Tatmehrheit zwischen betrügerischem Bankrott und Meineid angenommen hat.
Sie hat in diesem Zusammenhang selbst ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung durch den Konkursrichter am 13. November 1953 und bei Leistung des Offenbarungseides am 24. November 1953 sich deckten, sowie einem einheitlichen Ziel und einem übereinstimmenden Willen entsprachen. Diese nicht zu beanstandenden Ausführungen würden zwar, wie das Landgericht zutreffend annimmt, für sich allein noch nicht genügen, um ein tateinheitliches Zusammentreffen der beiden Verbrechen für gegeben erachten zu können. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass der Angeklagte ersichtlich in der von Anfang an gefassten Absicht, „die beabsichtigten Auswirkungen der Übertragung seines Miteigentums zu erreichen“, bei der Leistung des Offenbarungseides die der Anfechtung durch den Konkursverwalter unterliegenden Vorgänge verschwiegen hat (s. o.). Dann hat er sich des fortgesetzten betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Meineid schuldig gemacht (vgl. die zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 492/57 vom 20. Dezember 1957).
Der Senat kann den Schuldspruch ungeachtet der Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO von hier aus abändern. Karl ███ hat in der Hauptverhandlung seine Schuld bestritten; es ist daher mit Rücksicht auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts anders und wirksamer als geschehen verteidigen können (vgl. BGHSt 2, 250).
Im Übrigen hat der Verteidiger in der Revisionsbegründung selbst gerügt, dass das Landgericht Tatmehrheit statt Tateinheit zwischen den beiden Verbrechen angenommen hat.
III.
Das Urteil braucht hiernach, soweit es den Angeklagten Karl ███████ betrifft, nur im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen zu werden. Die Strafzumessungserwägungen hätten im Übrigen keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Das Landgericht durfte insbesondere auch zu Ungunsten des Karl ███████ verwerten, dass er sich zu Unrecht als Diplom-Ingenieur bezeichnet hat, und dabei über die ersichtlich unwahre Behauptung des Angeklagten, an die Berechtigung zur Führung dieses Titels geglaubt zu haben, ohne Weiteres hinweggehen. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich des Titels „Diplom-Ingenieur“ bedient, um „bei seinen Geschäftspartnern falsche Vorstellungen über seine Qualifikation zu erwecken“; dass hierüber in den „tatsächlichen Feststellungen“ des Urteils nichts enthalten ist, ist ohne Bedeutung. Im Übrigen steht es dem Angeklagten und seinem Verteidiger frei, seine Einwendungen gegen die bisherige Strafbemessung in der neuen Hauptverhandlung zu wiederholen.
Durch die Abänderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten Karl ███████ wird derjenige gegen die Angeklagte Kunigunde ███████ nicht berührt.
Jedoch ist bei der besonderen Sachlage die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Höhe der gegen Kunigunde ████████████████ verhängten Gefängnisstrafe durch die Bemessung der bisherigen Gesamtstrafe gegen Karl ███████ beeinflusst worden ist. In Richtung gegen Kunigunde █████ ist daher ebenfalls der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Mantel | Dr. Geier | Martin | |||
| Dr. Peetz | Hübner |