Treffer
BGH Beschluss

Revision: Hinweispflicht bei Änderung der Teilnahmeform (§ 265 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 157/90
Datum
17.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und versuchten Betrugs; der BGH hebt diese Teile des Urteils auf und verweist zurück. Kernfrage ist, ob das Gericht den Angeklagten hätte hinweisen müssen, wenn es von der in der Anklage bezeichneten Mittäterschaft auf Alleintäterschaft abstellt. Der Senat verneint die Rechtmäßigkeit des Unterlassens und sieht Verfahrensverstoß nach § 265 Abs. 1 StPO; deshalb Aufhebung und Zurückverweisung, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die in der unverändert zugelassenen Anklage bezeichnete, muss es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO darauf hinweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung geben.

2

Der Wechsel der Annahme von Mittäterschaft auf Alleintäterschaft begründet regelmäßig eine andere Verteidigungslage, weshalb der Hinweis geboten ist.

3

Die Tatsache, dass die Urteilsformel nicht ausdrücklich die Teilnahmeform offenlegt, enthebt das Gericht nicht von der Pflicht zum Hinweis, wenn die zugrunde gelegte Teilnahmeform vom Anklagevorwurf abweicht.

4

Sind Tatfeststellungen und Strafzumessung eng verknüpft mit der beanstandeten Verurteilung, hat der neue Tatrichter bei Aufhebung ohne Bindung an frühere Feststellungen neu zu entscheiden, auch über die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 24. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 157/90 in der Strafsache gegen Asker S. D. aus [REDACTED], geboren am 1957 in [REDACTED] (Türkei), wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. Mai 1990 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Die Revision hat mit der Verfahrensbeschwerde aus § 265 Abs. 1 StPO Erfolg.

Die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten unter anderem zur Last, er habe sich der mittäterschaftlichen schweren Brandstiftung schuldig gemacht, indem er seine Wohnungsschlüssel absprachegemäß einem noch unbekannten Mittäter überlassen habe, damit dieser in die Wohnung gelangen und sie in Brand stecken könne (Anklage Band III der Akten Bl. 264, Eröffnungsbeschluss Band III der Akten Bl. 296). Demgegenüber gründet das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung auf die Feststellung, entweder habe der Angeklagte selbst oder ein von ihm beauftragter, unbekannter Dritter den Brand gelegt (UA S. 8/9, 35/36). Das Landgericht hat – wie das Schweigen des Sitzungsprotokolls unwiderlegbar beweist – den Angeklagten nicht darauf hingewiesen, dass seine Verurteilung auch als Alleintäter in Betracht kam.

Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage (hier: Alleintäterschaft statt Mittäterschaft), muss es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten (Löwe-Rosenberg-Gollwitzer 24. Aufl. StPO § 265 Rdnr. 28; KK-Hürxthal 2. Aufl. StPO § 265 Rdnr. 10; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. StPO § 265 Rdnr. 14; jeweils mit Nachweisen). Im Falle des Wechsels von Mittäterschaft auf Alleintäterschaft folgt die Notwendigkeit eines solchen Hinweises daraus, dass als Mittäter auch verurteilt werden kann, wer nicht alle tatbestandsmäßigen Handlungen ausgeführt hat, während Alleintäter nur sein kann, wer selbst den Tatbestand voll verwirklicht (Senatsurteil vom 14. Juni 1983 – 1 StR 82/83 – veröffentlicht in NStZ 1983 S. 569).

Darauf, dass die Urteilsformel nicht mitteilen muss, ob Alleinoder Mittäterschaft vorliegt (BGHSt 27, 287, 289), kommt es nicht an; entscheidend ist, dass die Annahme von Alleintäterschaft dem Schuldvorwurf eine andere oder eine weitere Grundlage gibt (BGHSt 29, 127, 277). Das gilt auch dann, wenn, wie hier, der andere Tatbestand der Alleintäterschaft wahlweise mit der in der Anklage angeführten Mittäterschaft angewandt werden soll (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1985 – 1 StR 196/85 –, veröffentlicht in NJW 1985 S. 2488; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer a. a. O. Rdnr. 22; KK-Hürxthal a. a. O. Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer a. a. O. Rdnr. 10; jeweils mit weiteren Nachweisen).

Gegenüber dem Vorwurf der Alleintäterschaft ist regelmäßig eine andere Verteidigung geboten als gegenüber dem Vorwurf der Mittäterschaft. Hier liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Alleintäterschaft möglicherweise mit Alibibeweisen verteidigt hätte (vgl. UA S. 34/35).

Die Aufhebung ergreift auch die Verurteilung wegen versuchten Betruges, weil der neue Tatrichter im Hinblick auf die enge Verknüpfung der Tatfeststellungen und der Strafzumessung Gelegenheit haben muss, ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu entscheiden.“

Dem stimmt der Senat zu.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung richtet, ist sie offensichtlich unbegündet (§ 349 Abs. 2 StPO).

[Unterschriften]

MaulFothBrüning
KuhnGranderath
Revision: Hinweispflicht bei Änderung der Teilnahmeform (§ 265 StPO) — Themis