Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Prüfung verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 15/79
- Datum
- 15.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt das Gericht verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 49 StGB fest, muss es prüfen und gegebenenfalls begründen, ob dadurch ein minder schwerer Fall im Sinn einer strafschärfenden oder strafmildernden Sondervorschrift vorliegt, der einen günstigeren Strafrahmen eröffnet.
Bleibt aus den Urteilsgründen unklar, ob die Möglichkeit eines minder schweren Falls geprüft wurde und hätte deren Anwendung zu einer milderen Strafe führen können, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache hinsichtlich der Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Feststellung verminderter Steuerungsfähigkeit begründet nicht automatisch die Rechtsfolge der Anwendung eines minder schweren Falls; die Strafkammer muss die rechtliche Konsequenz ausdrücklich erörtern und begründen.
Ergibt die Revisionsrechtfertigung für die übrigen Angriffe keine Rechtsfehler, sind diese Teile der Revision zu verwerfen und am Urteil festzuhalten.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 19. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 15/79
in der Strafsache gegen den Möbelpacker Heinrich ███ aus M[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1929, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. September 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzungen des formellen und des materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der angetrunkene Angeklagte hatte im Verlauf einer Auseinandersetzung mit einem Kraftfahrer, über dessen verkehrsbehinderndes Parken er verärgert war, einen Mitfahrer mit zwei wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht zu Boden gestreckt und dadurch bei dem Tatopfer Hirnblutungen verursacht, die einige Tage später zum Tode führten. Die Strafkammer geht davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat infolge der Alkoholbeeinflussung und der Verärgerung sowie wegen vom Angeklagten in früheren Jahren möglicherweise erlittener Schädeltraumen erheblich vermindert war. Sie hat die Strafe gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemildert.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer sich bewusst war, dass die verminderte Schuldfähigkeit statt zu einer solchen Strafmilderung zur Annahme eines minder schweren Falles und damit zur Anwendung des für den Angeklagten günstigeren Sonderstrafrahmens nach § 226 Abs. 2 StGB berechtigte (BGHSt 16, 360, 362; BGH, Urteil vom 26. Februar 1975 – 2 StR 14/75 bei Dallinger in MDR 1975, 542; Beschluss vom 27. April 1976 – 1 StR 201/76 bei Holtz in MDR 1976, 813; Beschluss vom 24. August 1977 – 3 StR 301/77). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass bei Anwendung dieses Strafrahmens eine niedrigere Strafe festgesetzt worden wäre. Deswegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
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