Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Änderungen bei Teilnahme- und Unterschlagungsvorwürfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 157/89
Datum
09.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verurteilungen wegen Betrugs, Hehlerei und veruntreuender Unterschlagung. Der BGH nahm teilweises Recht und änderte Schuldsprüche: In den Fällen 4 und 7 entfällt die Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei bzw. wurde auf Anstiftung/Beihilfe abgeändert; die Verurteilung in Fall 6 wurde aufgehoben. Maßgeblich waren fehlende tatbestandsmäßige Feststellungen zur Hehlerei und zur Anvertrautheit des Fahrzeuges; die Sache wurde insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafbare Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) an Hehlerei setzt voraus, dass die Haupttäter selbst eine Hehlerei im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB begangen haben; liegt dies nicht vor, entfällt die Teilnahme.

2

Für eine Verurteilung wegen veruntreuender Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 St. 2 StGB muss die Anvertrautheit des Gegenstands gegenüber dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Veräußerung nachgewiesen und in den Urteilsgründen substantiiert dargelegt werden.

3

Fehlende Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen führen zur Aufhebung des entsprechenden Schuldspruchs und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

4

Sind Rechtsfehler auf einzelne Anklagepunkte beschränkt, bleiben die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nur bestehen, wenn ausgeschlossen ist, dass die Mängel deren Bemessung beeinflusst haben.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 5. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 157/89 in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Leonhard ███ aus ████, geboren am ████ 1955 in ███ ███████ █████, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 5. Dezember 1988 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe nur der Anstiftung zum Betrug und im Fall 7 der Urteilsgründe nur der Beihilfe zum Betrug schuldig ist; b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die in den Fällen 4 und 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Während die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet sind, hat die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei in den Fällen 4 und 7 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben.

In beiden Fällen übernahmen die „Hintermänner“ des Angeklagten, die früheren Mitangeklagten ██████ und ██, die Fahrzeuge im einverständlichen Zusammenwirken mit den ██ Fahrzeugeigentümern, Hermann (UA S. 9 bis 11) und Georg ███ ██ (UA S. 15 bis 17). Für die vom Angeklagten unterstützten Täter handelte es sich damit bei dem jeweiligen „die ein anderer gestohlen oder Fahrzeug nicht um eine Sache, sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat“ (§ 259 Abs. 1 StGB). Da sich Sergl und Liebezeit in den angeführten Fällen nicht der Hehlerei schuldig gemacht haben, kommt eine strafbare Teilnahme des Angeklagten an diesem Delikt nicht in Betracht. Deshalb muss der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen entfallen.

2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung im Fall 6 der Urteilsgründe (UA S. 13 bis 15).

Die Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, dass ein geleastes Fahrzeug dem Leasingnehmer im Sinne der zweiten Alternative des § 246 Abs. 1 StGB „anvertraut“ ist. Sie hat aber nicht dargelegt, warum die entsprechenden Pflichten dem Angeklagten auch schon am 11. Februar 1987 oblagen, als er den Pkw an den früheren Mitangeklagten █████ veräußerte.

Gegen diese Annahme spricht, dass den Urteilsgründen zufolge der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma Haarstudio ██████████ erst zum 1. März 1987 dem seit Juli 1986 bestehenden Leasingvertrag zwischen der Firma D&Leasing für Automobile GmbH und der Firma oe Wohnungs- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH als zweiter Leasingnehmer (Nachmieter) beigetreten ist. Aus dem angefochtenen Urteil geht auch nicht hervor, auf Grund welcher Absprache der Angeklagte in den Besitz des zunächst ███ dem geschäftsführenden Gesellschafter von Anton der Firma ███ benutzten Fahrzeugs gelangt ist. Dieser Fall bedarf daher neuer Verhandlung.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4. Die aufgezeigten Rechtsfehler bedingen – außer dem Wegfall der Verurteilung im Fall 6 – die Aufhebung des Ausspruchs über die in den Fällen 4 und 7 verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe.

Dagegen können die in den anderen Fällen verhängten Einzelstrafen bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass deren Bemessung durch die dargelegten Mängel beeinflusst ist.

SchauenburgFothGranderath
UlsamerBrüning
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