Treffer
BGH Urteil

Revision im Totschlagsfall: § 20 StGB trotz 2,9–3,0 ‰ abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 157/87
Datum
12.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Totschlags an der Ehefrau bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Er rügte u.a. eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil ein Psychiater nicht als weiterer Sachverständiger zur behaupteten Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) gehört worden sei. Der BGH verwarf die Revision, da die Ablehnung des Beweisantrags nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO zulässig war und keine außergewöhnlichen Umstände eine weitere Begutachtung erforderten. Materiell-rechtlich hielt die Gesamtwürdigung zur Verneinung von § 20 StGB trotz hoher BAK sowie die Strafzumessung (Milderung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB; kein § 213 Alt. 2 StGB) revisionsrechtlich stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann ausnahmsweise die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gebieten, auch wenn ein entsprechender Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO rechtsfehlerfrei abgelehnt werden konnte; hierfür bedarf es außergewöhnlicher Umstände.

2

Bei der Prüfung von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) und erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist bei alkoholgewohnten Tätern eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Tat- und Täterumstände vorzunehmen; äußerlich geordnetes, zielgerichtetes Verhalten schließt eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht ohne Weiteres aus.

3

Auch bei hochgradiger Alkoholisierung ist § 20 StGB nicht allein aufgrund der Blutalkoholkonzentration anzunehmen; entscheidend ist die Gesamtschau insbesondere von Ausfallerscheinungen, psychischer Verfassung, Vorverhalten und Tatverhalten.

4

Dient ein Vergleich von Trinkmengen mit einer zeitnah gemessenen Blutalkoholkonzentration lediglich der Plausibilitätskontrolle bereits getroffener Feststellungen, ist weder zwingend der Mindestabbauwert heranzuziehen noch findet der Zweifelssatz („in dubio pro reo“) auf diese Kontrollüberlegung als solche Anwendung.

5

Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit bleibt Raum, die konkrete Handlungsintensität und Tatausführung strafschärfend zu würdigen, sofern nicht unverschuldete Folgen des Ausnahmezustands als solche zulasten des Täters verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 13. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 157/87 in der Strafsache gegen den Maurer Eugen ██, geboren am ███████ 1948 in █, dort wohnhaft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. November 1986 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge

Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass das Schwurgericht den Facharzt Dr. A[REDACTED], Arzt für Psychiatrie beim Psychiatrischen Landeskrankenhaus Winnenden, nur als sachverständigen Zeugen gehört hat, nicht aber als Sachverständigen zum Beweise dafür, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat auf Grund einer abnormen Alkoholreaktion schuldunfähig (§ 20 StGB) war.

Die Rüge ist unbegründet. Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, gestattete § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO die Ablehnung des entsprechenden Beweisantrages mit der Begründung, durch die Anhörung der Sachverständigen █████ und Dr. ██████ – aus deren Gutachten sich lediglich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ergab – sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Allerdings kann, wie der Revision zuzugeben ist, die Aufklärungspflicht bei außergewöhnlichen Umständen die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen auch dann gebieten, wenn ein hierauf zielender Beweisantrag ohne Rechtsverstoß abgelehnt werden konnte (vgl. BGHSt 10, 116, 118/119; 23, 176, 187/188). Solche Umstände sind indessen hier nicht gegeben. Sie liegen insbesondere nicht darin, dass Dr. A[REDACTED] den Angeklagten etwa acht Stunden nach der Tat gesehen und beurteilt hat (vgl. UA S. 17). Dem ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass das Landgericht Dr. A[REDACTED] als sachverständigen Zeugen gehört hat und der Sachverständige ██████ dessen Bekundungen verwerten konnte.

II. Sachbeschwerde

Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hält die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei nicht schuldunfähig gewesen, der Nachprüfung stand.

a) Das Landgericht (vgl. UA S. 39) hat nicht verkannt, dass bei einem alkoholgewohnten Täter, als welchen es den Angeklagten ansieht, motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepasstes Verhalten weder eine erhebliche Verminderung noch den Fortfall des Hemmungsvermögens ohne weiteres ausschließt (BGHSt 1, 384, 385; BGH NStZ 1982, 243; 1983, 19; 1984, 408/409; 1984, 506; BGH, Urt. vom 6. Februar 1987 – 2 StR 630/86, zur Veröffentlichung bestimmt). Es hat dies auch insoweit nicht übersehen, als es bei Prüfung der Voraussetzungen des § 20 StGB unter anderem berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz starker Alkoholisierung „noch ein erhebliches Maß an Leistungsfähigkeit“ besaß (UA S. 35). Zu seiner Überzeugung, dass dieser nicht schuldunfähig war, kommt das Schwurgericht auf Grund einer Gesamtbetrachtung, in die es zahlreiche weitere Umstände einbezogen hat. Es hat bedacht, dass Zeugen vor der Tat alkoholbedingte Ausfallerscheinungen von Gewicht nicht beobachtet haben (UA S. 34/35). Es berücksichtigt weiter die eher entspannte psychische Verfassung des Angeklagten am Tattage (UA S. 37). Zu Recht misst es dem Umstand Bedeutung bei, dass ihm im Zustand der Trunkenheit gewalttätiges Verhalten gegenüber seiner Ehefrau und sogar der Griff zur Waffe bei Auseinandersetzungen mit ihr nicht fremd waren (UA S. 39). Entgegen der Behauptung der Revision ist dabei die „Primärpersönlichkeit“ des Angeklagten (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Forster/Joachim in Praxis der Rechtsmedizin, 1986 S. 470, 475, 485/486) nicht außer Betracht geblieben. Das Schwurgericht hat ferner in seine Überlegungen einbezogen, dass die Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen besonders hoch ist (UA S. 39). Damit beachtet es, dass das Hemmungsvermögen bei Tötungsverbrechen nur in seltenen Fällen infolge Alkoholmissbrauchs gänzlich fehlen wird (BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urt. vom 5. November 1975 – 2 StR 544/75; BGH NStZ 1982, 376). Dass es daneben noch die vor und während der Tat zutage getretenen Handlungsfähigkeiten des Angeklagten und dessen unmittelbar nach der Tat gegebene Situationskenntnis mit in Betracht gezogen hat (UA S. 35/36), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Bei seiner Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Angeklagten hat das Schwurgericht auch die festgestellte Blutalkoholkonzentration gebührend berücksichtigt. Ohne Rechtsirrtum nimmt es an, dass trotz hochgradiger Alkoholisierung die Anwendung des § 20 StGB hier nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGH NStZ 1982, 376; zum Erfordernis einer Gesamtwürdigung vgl. BGH, Urt. vom 6. März 1987 – 2 StR 652/86).

Insoweit stützt sich das Urteil in erster Linie darauf, dass die ca. 40 Minuten nach der Tat entnommene Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 2,75 ‰ ergab. Damit hatte die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt einen konkreten Ausgangspunkt (vgl. Brettel in Praxis der Rechtsmedizin, 1986 S. 424, 444, 450). Wenn das Landgericht sodann für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,9 bis 3 ‰ annimmt (UA S. 32), weist dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Erwägungen, mit denen es trotz dieses hohen Blutalkoholwertes einen Vollrausch verneint, halten der Nachprüfung stand.

Für die Beweiswürdigung war, wie erwähnt, unter anderem von Bedeutung, dass der Wirt und Stammgäste der Gaststätte ██████ – in der sich der Angeklagte bis gegen 1.30 Uhr nachts aufhielt – wesentliche Trunkenheitssymptome bei ihm nicht wahrgenommen haben. Die Feststellungen ergeben, dass er nach diesem Zeitpunkt – bis zur Begehung der Tat etwa um 2.45 Uhr nachts – keinen Alkohol mehr zu sich nahm. Rechtsfehlerfrei schließt das Landgericht den Besuch einer weiteren Gaststätte ebenso aus wie Alkoholgenuss des Angeklagten nach Rückkehr in seine Wohnung (UA S. 33 oben). Demgemäß behielten die angeführten Zeugenaussagen ihren Beweiswert auch für dessen Verfassung im Zeitpunkt der Tat.

Die zusätzlichen Erwägungen, mit denen das Schwurgericht, von den festgestellten Trinkmengen ausgehend, darlegt, dass diese mit den durch Blutentnahme ermittelten Werten „durchaus vereinbar“ seien (UA S. 33/34), sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei einem solchen Vergleich, der lediglich der Kontrolle einer bereits gewonnenen Überzeugung des Gerichts von der Befindlichkeit des Angeklagten zu bestimmten Zeitpunkten dient, ist es nicht geboten, den von der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 34, 29) bei Fehlen einer Blutprobe zugunsten des Betroffenen zugrundegelegten Abbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde anzusetzen, der nur einen Mindestwert darstellt. Der vom Landgericht im Anschluss an das Gutachten eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen angenommene Wert von 0,15 ‰ ist nach medizinischer Erfahrung möglich (vgl. Brettel aaO S. 447/448) und daher geeignet, die Vereinbarkeit der Feststellungen über die Trinkmengen mit der auf Grund einer Blutprobe festgestellten Blutalkoholkonzentration zu belegen. Bei dieser vom Landgericht vorgenommenen Plausibilitätsprüfung kam eine Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht in Betracht. Das Gericht war hier auf Grund bestimmter Tatsachen schon davon überzeugt, dass der Angeklagte nach dem Verlassen der genannten Gaststätte keinen Alkohol mehr zu sich nahm, dass deshalb die Schilderung seines Verhaltens durch Zeugen, die ihn dort erlebten, verlässlich blieb. Mit seinen weiteren Überlegungen vertritt es in zulässiger Weise (vgl. BGHSt 10, 208, 209; 26, 56, 63; 29, 18, 20/21) die Auffassung, dass keine Umstände vorliegen, die diesem Beweisergebnis entgegenstehen (zur Bedeutung mittelbar erheblicher Tatsachen beim Alibi-Beweis vgl. BGH NJW 1983, 1865 sowie Foth NStZ 1974, 1572).

Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Das Schwurgericht wertet die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten als eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit. Auch unter Berücksichtigung dieser Einschränkung der Schuldfähigkeit verneint es einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB. Es sieht gewichtige schulderhöhende Umstände – rechtsfehlerfrei – einmal darin, dass ein besonders krasses Missverhältnis zwischen Anlass zur Tat und Tötung der Ehefrau bestand (diese hatte versucht, den Angeklagten von seinem Vorhaben abzubringen, seinen Hund wegen eines geringfügigen Fehlverhaltens zu erschießen), zum anderen darin, dass die Tatausführung selbst einer Hinrichtung gleichkam und dem Opfer keinerlei Chance zum Entrinnen ließ. Das Gericht macht indessen Gebrauch von der Möglichkeit, den Normalstrafrahmen gemäß § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, „obwohl die Gründe für die Verminderung des Steuerungsvermögens in dem zügellosen Alkoholgenuss des Angeklagten liegen, wodurch, wie er wusste, gerade seine erhöhte gefährliche Aggressivität zum Ausbruch kommen musste“ (UA S. 45). Innerhalb dieses gemilderten Strafrahmens hält es eine nur drei Monate unter dem Höchstmaß liegende Strafe für angemessen.

Rechtsfehlerhaft wäre es, wenn das Landgericht auch solche Umstände strafschärfend verwertet hätte, die eine unverschuldete Folge des geistig-seelischen Ausnahmezustandes waren, in dem sich der Angeklagte bei Begehung der Tat befand (vgl. BGHSt 16, 360, 363/364; BGH NStZ 1982, 200/201; 1984, 202; BGH, Beschl. vom 24. September 1986 – 2 StR 497/86 – bei Theune NStZ 1987, 162). Das ist jedoch nicht der Fall. Bei Erörterung der Frage, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt, berücksichtigt das Schwurgericht, dass der Angeklagte noch drei Schüsse auf das bereits tödlich getroffene, am Boden liegende Opfer abgab (UA S. 45). Soweit es diese Handlungsweise als Ausdruck einer überaus hohen Aggressionsbereitschaft würdigt, nimmt es ersichtlich Bezug auf die Feststellungen, die es zu dem Vorleben des Angeklagten und seinem Persönlichkeitsbild getroffen hat. Diese ergeben, dass der Angeklagte, wie er wusste, in angetrunkenem Zustand dazu neigte, sich durch gewalttätiges Verhalten abzureagieren.

Soweit das Schwurgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne anführt, der Tat des Angeklagten gebe „allerdings“ die in ihrer Ausführung zutage getretene besondere Brutalität (UA S. 46), findet sich diese Erwägung im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsausführungen, mit denen es ihm die alkohol- und affektbedingte Enthemmung, insbesondere den besonders hohen Alkoholisierungsgrad zugutehält. Der Senat hält es deshalb für ausgeschlossen, dass das Gericht versäumt haben könnte, die außerordentlich brutale Art der Tatausführung (mittels eines aufgesetzten Kopfschusses mit einer Waffe, deren große Durchschlagskraft dem Angeklagten bekannt war) und die darin zum Ausdruck gekommene Gesinnung in Beziehung zu setzen zu der psychischen Verfassung, die eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens bewirkte. Ist der Tatrichter – wie hier – sich dieses Zusammenhangs bewusst, so ist zu beachten: Auch der vermindert schuldfähige Täter bleibt für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung strafrechtlich verantwortlich. Dass sein geistig-seelischer Zustand die Wahl des Strafrahmens (§ 21, § 49 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der Strafe mildernd beeinflussen kann, ändert nichts daran, dass für eine Verwertung der Handlungsintensität noch Raum bleibt (BGH, Urt. vom 5. März 1987 – 1 StR 715/86; vgl. ferner BGH, Urt. vom 5. Dezember 1986 – 2 StR 301/86 – bei Theune NStZ 1987, 162).

b) Auch sonst enthalten die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

SchauenburgMaulGranderath
UlsamerFoth