Revision wegen ungeklärter Vermögensvorteile im Betrugsverfahren aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 157/73
- Datum
- 17.04.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung, ob eine Zahlung einen Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB begründet, hat das Tatgericht zu prüfen, ob dadurch Aufwendungen erspart werden, die der Begünstigte sonst zu tragen hätte.
Marktübliche Gepflogenheiten und tatsächliche Umstände, die für die Frage des Vermögensvorteils oder des Tatvorsatzes erheblich sind, sind vom Tatrichter aufzuklären.
Kann der Angeklagte substantiiert darlegen, die Entgelte seien nicht zur eigenen Bereicherung verwendet worden, muss das Gericht diese Einlassung ernsthaft überprüfen; bleiben Zweifel, ist die Annahme eines Vermögensvorteils nicht ohne Weiteres gerechtfertigt.
Ist die Beweiswürdigung der Strafkammer in wesentlichen Punkten unzureichend erfolgt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Hauptverhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 14. November 1972
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
1 StR 157/73
in der Strafsache gegen den Schreiner Otto ██ aus —, geboren am ███ █████ in ████ ████, wegen Betrugs.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht München zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte die von den getäuschten Grundstücksinteressenten gezahlten ‚Überprüfungsgebühren‘ nicht für sich behalten, sondern wollte mit ihnen die Kosten der Suche eines Interessenten für das österreichische Grundstück des Zeugen ███████████ abdecken. Die Strafkammer meint deshalb, der Angeklagte habe lediglich dem Zeugen ██████████ Kosten ersparen wollen. Die Beschaffung eines derartigen Unkostenfonds wäre aber für den Zeugen ███████████ nur vorteilhaft, wenn er sonst üblicherweise keine Möglichkeit gehabt hätte, kostenlos an Interessenten zu gelangen. Die Strafkammer hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, was der Zeuge sonst üblicherweise für die Suche nach Interessenten und deren Überprüfung hätte aufwenden müssen.
Zu diesem Zweck hätte die Kammer der Behauptung der Revision nachgehen müssen, dass [REDACTED] durch Einschaltung eines Maklers jederzeit kostenlos an Interessenten hätte gelangen können, weil die Makler in ███████ den Grundstücksverkäufern weder Provision noch Spesen zu berechnen pflegten. Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
Sollte der Tatrichter aufgrund der neuen Hauptverhandlung wieder zu dem Ergebnis gelangen, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe die ‚Überprüfungsgebühren‘ nicht für sich behalten wollen, nicht widerlegt werden kann, muss er sich auch mit der Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte nur aus altruistischen Motiven Kaufinteressenten für den Zeugen █████████ gesucht oder ob er dabei etwa in der Vorstellung gehandelt hat, von den Interessenten bei Abschluss des Vertrags eine Provision erlangen zu können. In diesem Fall hätten ihm die ‚Überprüfungsgebühren‘ die Finanzierung der Interessentensuche ermöglicht und ihm später eine Schmälerung der Provision um die Unkosten erspart. Das wäre für den Angeklagten ein Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB.“
Der Senat tritt dem bei.
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