Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Diebstahls- und Betrugsverurteilungen sowie Anordnung der Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 157/56
Datum
15.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen, teils schweren und teils versuchten Diebstahls im Rückfall sowie wegen mehrerer Betrugsdelikte zu fünf Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt. Er rügt Verfahrensverstöße und die Sachverhaltswürdigung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen und die Anwendung des §20a StGB. Lediglich die Urteilsformel ist um die Betrugstaten ausdrücklich zu ergänzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind in der Revision unzulässig, soweit sie sich nicht auf Rechtsfehler, Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze stützen.

2

Eine Rüge wegen Verletzung des § 136a StPO erfordert die substantielle Darlegung konkreter Umstände einer unzulässigen Beeinflussung; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Die fortgesetzte Tat setzt einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus; reine Absicht, künftig gleichartige Taten zu begehen, reicht nicht aus.

4

Bei Mittäterschaft ist der Tatbeitrag eines anderen Beteiligten dem Mittäter zuzurechnen; das Merkmal des Einschleichens (§ 243 Nr. 7 StGB) kann so auch dem Mittäter zugerechnet werden.

5

Die Berichtigung der Urteilsformel (vgl. § 260 Abs. 4 StPO) ist geboten, wenn Einzelstrafen in der Urteilsbegründung enthalten sind; eine solche Berichtigung kann gemäß § 357 StPO auch den Mitangeklagten betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 24. November 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schinenbauer Albert ██ aus █████, geboren am █ 1922, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1956 in der Sitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hibner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Staatsanwalt Dr. [REDACTED] Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten Albert ██ gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. November 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer – bezüglich der Diebstähle unter den Rückfallvoraussetzungen – wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, wegen eines versuchten schweren Diebstahls, wegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen Betrugs, der Beschwerdeführer außerdem wegen eines weiteren Diebstahls verurteilt ist.

Der Angeklagte Albert ██ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 25. November 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte Albert ██ unter Freisprechung im Übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher „wegen mehrfachen, teils einfachen, teils schweren, teils versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von 5 (fünf) Jahren Zuchthaus“ verurteilt. Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer gegen den Angeklagten Albert ██ auch noch wegen Betrugs in fünf Fällen Gefängnisstrafen ausgesprochen und diese in die Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus einbezogen hat. Das Landgericht hat dem Angeklagten Albert ██ die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, den Führerschein eingezogen und ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörde ihm lebenslänglich keinen neuen Führerschein erteilen darf.

Die Strafkammer hat ferner gegen Albert ██ die Sicherungsverwahrung angeordnet.

In sämtlichen Fällen abgesehen von dem Diebstahl eines Motorrollers (Fall I 3 der Urteilsgründe) hat das Landgericht den Bruder des Albert █████, den mitangeklagten Kraftfahrzeugschlosser Lothar ████████, unter Freisprechung im Übrigen als Mittäter verurteilt. Er hat kein Rechtsmittel eingelegt.

Der Angeklagte Albert ██ ficht die Entscheidung – wie die Revisionsschrift ergibt, soweit er verurteilt ist – im vollen Umfang an. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1.) Die Rüge einer Verletzung des § 136a StPO greift nicht durch.

Bei der am 21. Mai 1955 erfolgten polizeilichen Vernehmung bestritt der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen (Bd. I AS 61 ff.). Vor dem Amtsgericht räumte er am 21. Mai 1955 einige Diebstähle ein, andere stellte er in Abrede (Bd. I AS 71 ff.). Es ist richtig, dass der Angeklagte sich die Unterzeichnung der über diese Vernehmung aufgenommenen Niederschrift vorbehielt. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch selbst nicht, auch nicht in seiner eigenhändig geschriebenen Verteidigungsschrift vom 25. April 1956, dass der vernehmende Richter in unzulässiger Weise auf ihn eingewirkt habe.

2.) Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, sind die Rügen unzulässig (§§ 261, 337 StPO). Die Feststellungen sind in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen; die Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler, keine Widersprüche und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.

3.) Die Fälle 10 und 11 des Eröffnungsbeschlusses (Fälle I 4a, 9 des Urteils) waren Gegenstand der Hauptverhandlung, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. Der Eröffnungsbeschluss wurde verlesen; die Angeklagten wurden befragt, ob sie etwas auf die Beschuldigung erwidern wollen; sie erklärten sich zur Sache. Dem Beschwerdeführer stand es frei, in der Hauptverhandlung die ihm erforderlich erscheinenden Fragen an seinen Bruder Lothar richten zu lassen und entsprechende Beweisanträge zu stellen.

4.) Die Bescheinigung der Frau Regina ███████ (Bd. II AS 793) ist nach der Sitzungsniederschrift nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden. Das Schriftstück kann sich aber nach seinem Inhalt auf keinen der den beiden Angeklagten zur Last gelegten vollendeten Diebstähle beziehen. Denn die Bescheinigung, nach der Lothar ████████ „heute“ eine Kuh von Frau ███████ gekauft hat, ist am 16. Mai 1955 ausgestellt. An diesem Tage entwendeten die Brüder █████ in ██ ein Rind (Fall I 7a des Urteils), das nach der Feststellung des Landgerichts bei den Käufern sichergestellt und dem Eigentümer Kilian ████ zurückgegeben werden konnte. Die übrigen vollendeten Viehdiebstähle sind vor dem 16. Mai 1955 begangen.

5.) Auch die Rüge des Beschwerdeführers, er sei in seiner Verteidigung beschränkt worden, weil er daran gehindert worden sei, bei der Firma [REDACTED] und [REDACTED] nach den Geschäften seines Bruders Lothar mit dieser Firma anzufragen, ist unbegründet. Den Brief, den die Strafkammer nicht zur Beförderung zugelassen hat, hat der Beschwerdeführer erst nach der Hauptverhandlung geschrieben (Bd. II AS 949).

II. Die Sachrügen

1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Fälle von Diebstahl und Betrug rechtlich nicht zu beanstanden. Eine fortgesetzte Tat liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon dann vor, wenn ein Täter in Zukunft eine größere Anzahl gleichartiger strafbarer Handlungen begehen will; nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 313, 315) setzt die fortgesetzte Tat einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus.

2.) In den Fällen I 1a (Be[REDACTED]) und I 11 ██████ ist das Tatbestandsmerkmal des Einschleichens im Sinne des § 243 Nr. 7 StGB ausreichend festgestellt. Im Falle I (Ba[REDACTED]) brach Albert ██ zur Nachtzeit gewaltsam einen Laden an dem Stallgebäude auf; er stieg dann in den Stall ein und öffnete die Tür von innen, worauf Lothar ████████ den Stall betrat und eine Kuh entwendete. Wenn Lothar ████████ den Stall heimlich betreten hat, liegt das Tatbestandsmerkmal des Einschleichens im Sinne des § 243 Nr. 7 StGB vor (vgl. RGSt 55, 170; 73, [REDACTED]), und zwar auch dem Beschwerdeführer, dem als Mittäter dieser Tatbeitrag seines Bruders zuzurechnen ist. Indessen kann dahingestellt bleiben, ob das Tatbestandsmerkmal des Einschleichens in den Urteilsgründen ausreichend dargetan ist; denn jedenfalls ist die Straftat schon wegen des Erbrechens des Ladens und wegen des Einsteigens als schwerer Diebstahl zu werten (§ 243 Nr. 2 StGB).

3.) Auch in den übrigen Fällen tragen die Feststellungen den Schuldspruch.

4.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a StGB ist zwar knapp, aber ausreichend begründet. Das Landgericht Aurich hat bereits am 9. Februar 1951 gegen den Angeklagten Albert ██████ auf Sicherungsverwahrung erkannt. Die Vortaten sind in dem angefochtenen Urteil allerdings nicht näher erörtert. Die Würdigung des Beschwerdeführers als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers wird aber jedenfalls durch § 20a Abs. 2 StGB getragen. Albert ██ wurde am 16. Dezember 1953 aus der Sicherungsverwahrung bedingt entlassen. Trotzdem hat er, wie der Tatrichter rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, aus verbrecherischem Hang erneut eine Reihe schwerer Straftaten begangen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.

5.) Nach alledem ist die Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen.

Erforderlich ist jedoch eine Ergänzung des Urteilsatzes hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs in fünf Fällen. Diese Straftaten, für die das Landgericht Einzelstrafen festgesetzt und in die Gesamtstrafe einbezogen hat, sind auch in die Urteilsformel aufzunehmen. Diese ist ferner hinsichtlich der Entscheidung in den Diebstahlsfällen entsprechend der Bestimmung des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO zu fassen.

Gemäß dem Grundgedanken des § 357 StPO hat sich die Berichtigung des Urteilssatzes auch auf den Mitangeklagten Lothar ███ zu erstrecken.

MantelDr. HirchnerHibner
MartinDr. Hengsberger
Revision verworfen: Bestätigung von Diebstahls- und Betrugsverurteilungen sowie Anordnung der Sicherungsverwahrung — Themis