Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft und selbständige Diebstähle bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 1/57
Datum
12.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen mehrfachen schweren Diebstahls ein. Zentral war, ob die Taten als fortgesetzte Handlung oder als selbständige Delikte sowie ob Mittäterschaft vorliegt. Der BGH verwirft die Revision: Fortsetzungsvorsatz reicht nicht zur Einheitstat, Mittäterschaft ist bei eigenem Tatwillen und wesentlichem Tatbeitrag gerechtfertigt. Das Urteil bleibt rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung einer fortgesetzten Handlung genügt der bloße Fortsetzungsvorsatz nicht; selbständige Taten können angenommen werden, wenn kein einheitlicher auf einen Gesamterfolg gerichteter Vorsatz vorliegt.

2

Mittäterschaft setzt nicht voraus, dass ein Beteiligter alleinige Tatherrschaft hat; sie kann bejaht werden, wenn der Beteiligte die Tat als eigene will und einen nicht unerheblichen Tatbeitrag leistet.

3

Das Vorbringen persönlicher Beweggründe (z. B. wirtschaftliche Not des Mitbeteiligten) schließt die Annahme von Mittäterschaft nicht aus, sofern der Beteiligte sein Verhalten als eigenes wollte.

4

Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung einer möglichen Nebenqualifikation (z. B. Beihilfe) in den Urteilsgründen führt nicht zwingend zur Aufhebung, wenn die Gesamtwürdigung der Taten und der Tatbeitrag des Angeklagten die Annahme der schwereren Täterschaft offensichtlich trägt.

5

Fehlt eine ausdrückliche Feststellung zur Anwendbarkeit einer milderen Sanktion, kann bei erkennbar hoher Einzelstrafen und Würdigung der Strafzwecke angenommen werden, dass das Tatgericht die Anwendung dieser Vorschrift stillschweigend verneint hat.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 31. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Zimmergesellen Ernst ███, dort geboren am ██████ 1929, wegen schweren Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ████ Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als █████████, ███ ███████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten Ernst ██ █████ gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 31. Oktober 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Ernst ███████ Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in sieben Fällen und wegen zweier Vergehen des Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 47 StGB, rügt, hat keinen Erfolg.

1.) Die Strafkammer hat auf Grund der Einlassungen des Beschwerdeführers und seines rechtskräftig verurteilten Bruders festgestellt, dass ihren Straftaten kein auf die Herbeiführung eines Gesamterfolgs gerichteter einheitlicher Vorsatz zugrunde lag, dass sie „Gebäulichkeiten und Baustellen verschiedener Art heimgesucht und sich wahllos Sachen aller Art zugeeignet“ haben. Es ist daher rechtlich bedenkenfrei, dass das Landgericht selbständige Straftaten angenommen hat. Den sogenannten Fortsetzungsvorsatz, auf den sich die Revision beruft, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Begründung einer fortgesetzten Handlung als nicht ausreichend angesehen.

2.) Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Diebstähle gemeinsam mit seinem Bruder Nikolaus ausgeführt; in zwei Fällen hat Jan ███ mitgewirkt. Die Strafkammer hat die Brüder ██ als Mittäter (§ 47 StGB) verurteilt.

Der Beschwerdeführer weist zutreffend daraufhin, dass das Landgericht in den Urteilsgründen nicht erörtert hat, ob etwa Beihilfe vorliegt. Dieser Mangel kann jedoch bei der gegebenen Sachlage nicht zur Aufhebung des Urteils führen.

Es ist zwar richtig, dass der Bruder Nikolaus den größten Teil der Beute erhalten hat, der meistens auch die Anregung zu den Diebstählen gegeben hat. Er lebte in sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, dass der Angeklagte mit seinem Tatbeitrag die wirtschaftliche Lage seines Bruders verbessern wollte, so steht dies einer Mittäterschaft nicht entgegen. Der geltend gemachte Beweggrund schließt keinesfalls aus, dass der Beschwerdeführer die Straftaten als eigene wollte. Hinzu kommt, dass er in den Fällen 15 und 16 einen Teil der Gegenstände erhielt und dass im Falle 24 die Brüder die Beute im Wert von etwa 1900 DM unter sich teilten. Im Falle 19 erbrach der Angeklagte das Vorhängeschloss des Gerätewagens, in den er dann einstieg und die Gegenstände entwendete; im Falle 22 entfernte er das Gitter vor dem Fenster des Ferienheims, stieg ein, nachdem er die Fensterscheibe eingeschlagen hatte, und reichte seinem Bruder die Beute heraus.

Bei der großen Zahl der Diebstähle sowie nach dem Tatbeitrag, den der Beschwerdeführer geleistet hat, und dem Anteil, den er in einigen Fällen erhalten hat, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass ihn die Strafkammer in allen Fällen als Mittäter verurteilt hat.

3.) Auch der Strafaussprach lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Strafkammer hat allerdings in den Fällen 8 und 9, in denen sie den Beschwerdeführer wegen Diebstahls nach § 242 StGB zu je einem Monat Gefängnis verurteilt hat, zur Frage des § 27b StGB nicht ausdrücklich Stellung genommen. Bei der Höhe der übrigen Einzelstrafen (35 Monate Gefängnis) ist das Landgericht aber ersichtlich der Überzeugung gewesen, dass in den genannten Fällen der Strafzweck durch seine Geldstrafe nicht erreicht werden kann und dass es die Anwendbarkeit des § 27b StGB ohne Rechtsirrtum stillschweigend verneint hat (RGSt LM Anm. 1 zu § 27b).

JustizangestellterMantelDr. Schalscha
PeetzDr. WernerMenges
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