Treffer
BGH Beschluss

Revisionsteilaufhebung wegen Nichtprüfung von § 64 StGB gegenüber BtMG-Lösung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 156/96
Datum
10.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung und legt Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg ein. Der BGH setzt ihn wiederein und gibt der Revision teilweise statt: Das Urteil wird aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht geprüft oder angeordnet wurde. Der Senat betont Vorrang von § 64 StGB vor einer Vollstreckungslösung nach §§ 35 ff. BtMG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB sind vorrangig zu prüfen gegenüber einer Vollstreckungslösung nach den §§ 35 ff. BtMG.

2

Liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, hat das Gericht die Unterbringung anzuordnen; dem Tatrichter ist kein Wahlrecht eingeräumt, stattdessen ist die gesetzliche Reihenfolge der Vollstreckung zu beachten.

3

Die bloße therapeutische Bereitschaft des Angeklagten oder seine Drogenproblematik entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die Voraussetzungen des § 64 StGB rechtsfehlerfrei zu prüfen.

4

Ist eine Unterbringung nach § 64 StGB nicht gegeben, sind bei der Vollstreckung die Regelungen zur Reihenfolge nach § 67 StGB zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 27. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 156/96 Freiburg vom 10. Mai 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] – dort geboren am [REDACTED::<2>] 1964, Alfred Gerhard wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. und 3. auf dessen Antrag – am 10. Mai 1996 – zu 2. und 3. einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 27. Oktober 1995 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Die Strafkammer hat dem Angeklagten, der „sich in der Hauptverhandlung nachdrücklich therapiewillig gezeigt hat“, zugutegehalten, dass „alle Taten vor dem Hintergrund seiner massiven Drogenproblematik gesehen werden müssen“. Sie geht von „einer ersichtlich notwendigen Behandlung des Angeklagten aus, deren Erfolg in Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen und der Auffassung des Sachverständigen im Rahmen einer Maßnahme nach § 35 BtMG weitaus eher gewährleistet“ sei „als in einer Entziehungsanstalt“.

Damit verkennt das Landgericht, dass die Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB der Vollstreckungslösung der §§ 35 ff. BtMG vorgeht. Zunächst sind die Voraussetzungen des § 64 StGB und gegebenenfalls die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 StGB zu prüfen. Der Wunsch, nach §§ 35 ff. BtMG zu verfahren, dessen Voraussetzungen hier (noch) nicht gegeben sind, erspart nicht diese hier fehlende Prüfung (vgl. Körner, BtMG 4. Aufl. Rdn. 195 zu § 35 BtMG). Liegen nämlich die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor, „so ordnet das Gericht“ diese Maßregel der Besserung und Sicherung an. Ein Wahlrecht oder

ein Ermessen wird dem Tatrichter vom Gesetz nicht eingeräumt (vgl. zum Ganzen BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8).

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MaulBriningGerhardt
GranderathSchomburg
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