Treffer
BGH Beschluss

Unzulässigkeit der sofortigen Verwerfung der Berufung bei früherer Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 15/69
Datum
20.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entscheidet, dass eine sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO unzulässig ist, wenn das Berufungsgericht bereits in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hat. Er bestätigt frühere Entscheidungen (RGSt, BGHSt) und betont die enge Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Entscheidend ist das Verhalten des Angeklagten beim Beginn der Verhandlung. Bei Auslegungszweifeln ist die für den Angeklagten günstigere Variante zu wählen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO kommt nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht bereits in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hat.

2

Verfahrensrechtliche Vorschriften wie § 329 Abs. 1 StPO sind eng auszulegen.

3

Bei Auslegungszweifeln ist die diejenigen Interpretation vorzuziehen, die dem Angeklagten günstiger ist.

4

Für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO ist das Verhalten des Angeklagten beim Beginn der Verhandlung maßgeblich und nicht sein späteres Verhalten.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 15/69

in der Strafsache gegen ██ ██ den Taucher Ewald zuletzt unbekannten Aufenthalts, geboren ████████████ 1930 in █████████ wegen des Vorwurfs des Betrugs i. R.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 1968 am 20. Mai 1969

Leitsatz

Die sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hatte (Fortführung von RGSt 61, 278, 280 und Bestätigung von BGHSt 17, 188 ff.).

Tenor

Die sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hatte (Fortführung von RGSt 61, 278, 280 und Bestätigung von BGHSt 17, 188 ff.).

Gründe

Der Angeklagte war vom Schöffengericht wegen Rückfallbetrugs zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Über sieben Monate verbrachte er in Untersuchungshaft (Bl. 81, 100, 101 d. A.).

Er legte Berufung ein und erschien auch in der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 1967 (Bl. 115–120 d. A.). Diese Verhandlung wurde nach Anhörung des Angeklagten und zweier Zeugen auf unbestimmte Zeit „vertagt“ (d. h. ausgesetzt).

Zu der neuen Berufungsverhandlung vom 13. November 1967 erschien der Angeklagte nicht, der diesmal durch Niederlegung der Ladung zur Post geladen war. Auf Antrag des Staatsanwalts und gegen den Widerspruch des Verteidigers wurde die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen (Bl. 146, 154 ff. d. A.).

Das zuständige Oberlandesgericht Saarbrücken möchte die Revision des Angeklagten als unbegründet verwerfen. Es sieht sich aber durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1962 – BGHSt 17, 188 – daran gehindert. Das Oberlandesgericht hat daher die Sache gemäß § 121 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Bundesgerichtshof hält jedoch an seiner Auffassung fest, dass eine Verwerfung nach § 329 StPO nicht in Betracht kommt, wenn in einer früheren Berufungsverhandlung zur Sache verhandelt worden war.

Die ausführlichen Darlegungen des Berufungs- und des Oberlandesgerichts zeigen zwar, dass man in dieser Frage verschiedener Meinung sein kann. Bei solcher Fallgestaltung ist aber der Gesetzesauslegung der Vorzug zu geben, die dem Angeklagten günstiger ist. Dies gilt erst recht bei ██████████ Vorschriften von der Art des § 329 Abs. 1 StPO (Alsberg JW 1926, 1105). Sie sind auf das Engste auszulegen. Dies hat der I. Strafsenat des Reichsgerichts schon vor 42 Jahren ausgesprochen (RGSt 61, 278, 280; desgleichen in RGSt 64, 239, 246). Zudem geht die Tendenz der Gesetze unserer Zeit keinesfalls dahin, die verfahrensmäßige Lage des Angeklagten zu verschlechtern. Dazu würde aber ein Abgehen von RGSt 61, 280 und BGHSt 17, 188 führen.

Schon deshalb ist, in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, wie der Generalbundesanwalt überzeugend dargelegt hat. Dieser hat auch zutreffend hervorgehoben, dass es auf das anfängliche Verhalten des Angeklagten ankommt („bei dem Beginn der Verhandlung“; § 329 Abs. 1 StPO) und nicht auf sein Verhalten im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 1969.

Dr. MesLoesdauPikart
SeibertPfeiffer
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