Revision: Teiländerung der Schuldsprüche bei Hehlerei, Urkundenfälschung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 156/89
- Datum
- 09.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßige Hehlerei im Sinne des §259 Abs.1 StGB setzt voraus, dass die empfangene Sache zuvor durch Diebstahl oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt worden ist; ein einverständlicher Erwerb durch den Eigentümer fällt nicht darunter.
Bei der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist auf die natürliche Handlungseinheit abzustellen; übergehen zwei Tathandlungen zeitlich und stellen sie ein zusammengehörendes einheitliches Tun dar, liegt Tateinheit vor.
Offensichtliche Fehler in der Urteilsformel kann das Revisionsgericht berichtigen, wenn die Urteilsgründe eindeutig darstellen, wie die tatbestandlichen Feststellungen zu fassen sind.
Ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass Änderungen des Schuldspruchs die Höhe der Einzelstrafen beeinflussen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Revisionsgerichtshof steht §265 Abs.1 StPO nicht entgegen, wenn dem Angeklagten durch die Annahme der (einheitlichen) Tathandlung keine andere Verteidigungsmöglichkeit eröffnet gewesen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 14. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 156/89 in der Strafsache gegen den Bicker Reinhold S. (2=Sy) aus ████ aort, geboren am ██ 1960, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 14. Oktober 1988, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in den Fällen 3 und 6 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben.
In beiden Fällen erlangte der Angeklagte die Fahrzeuge im einverständlichen Zusammenwirken mit den Fahrzeugeigentümern, Hermann ███ (UA S. 8 bis 10) und Georg ███ (UA S. 15 bis 17). Damit handelte es sich bei dem jeweiligen Fahrzeug nicht um eine Sache, „die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat“ (§ 259 Abs. 1 StGB). Insoweit muss der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) gewerbsmäßiger Hehlerei entfallen.
2. Die – nicht näher begründete – Annahme der Strafkammer, im Fall 9 der Urteilsgründe bestehe Tatmehrheit zwischen Diebstahl und Urkundenfälschung (UA S. 22 bis 24), begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken.
Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass das „Umfrisieren“ des Fahrzeugs schon bei dessen Entwendung beabsichtigt war. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt auch die Annahme nahe, dass die beiden Tathandlungen zeitlich ineinander übergingen. Unter diesen Umständen lässt sich zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, dass sich diese Tat als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun darstellt und damit – unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit – als eine Tat im Rechtssinne aufzufassen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Februar 1981 – 1 StR 638/80 – bei Holtz MDR 1981, 452). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Ferner war eine Berichtigung der Urteilsformel geboten.
Aus den Urteilsgründen (UA S. 20 bis 22, 26) ergibt sich eindeutig, dass der Angeklagte im Fall 8 lediglich einer (tateinheitlich begangenen) versuchten Urkundenfälschung schuldig ist. Dies hat die Strafkammer bei der Abfassung der Urteilsformel infolge eines offensichtlichen Versehens nicht zum Ausdruck gebracht.
4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf und hat daher Bestand.
5. Jedoch muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist, dass bei den vom Senat vorgenommenen Änderungen des Schuldspruchs die Einzelstrafen in allen Fällen geringer ausgefallen wären.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Unklarheit einzugehen, welche Einzelstrafen die Strafkammer im Fall 9 festgesetzt hat (vgl. UA S. 24 sowie S. 32).
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