Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung wegen fehlender Hehlerei und Feststellung von Tateinheit; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 156/89
Datum
09.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen u.a. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Urkundenfälschung und Diebstahls an. Der BGH hob in mehreren Fällen die Hehlerei-Verurteilungen auf, weil die Fahrzeuge einvernehmlich erlangt wurden, und sprach in anderen Fällen von Tateinheit statt Tatmehrheit. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur Neuentscheidung über die Strafzumessung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass die Sache durch Diebstahl oder eine sonst gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt wurde; ein einverständliches Zusammenwirken des Erwerbers mit dem Eigentümer schließt Hehlerei aus.

2

Sind Entwendung und anschließende Umgestaltung der Sache bereits als einheitlich geplant und zeitlich ineinander übergehend feststellbar, liegt natürliche Handlungseinheit vor; zugunsten des Angeklagten ist Tateinheit anzunehmen.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, sofern dem Angeklagten durch die geänderte rechtliche Würdigung kein Verteidigungsnachteil entsteht; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.

4

Kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Änderungen des Schuldspruchs die Einzelstrafen beeinflusst hätten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 14. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 156/89 in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker-Meister Eberhard ████ aus ████, geboren am ██ in ███, ██, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 14. Oktober 1988, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie in zwei Fällen des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in den Fällen 3 und 6 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben.

In beiden Fällen erlangte der Angeklagte die Fahrzeuge im einverständlichen Zusammenwirken mit den Fahrzeugeigentümern, Hermann ██ (UA S. 8 bis 10) und Georg ██ (UA S. 15 bis 17). Damit handelte es sich bei dem jeweiligen Fahrzeug nicht um eine Sache, „die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat“ (§ 259 Abs. 1 StGB).

Insoweit muss der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) gewerbsmäßiger Hehlerei entfallen.

2. Die nicht näher begründete Annahme der Strafkammer, sowohl im Fall 7 der Urteilsgründe (UA S. 17 bis 20) als auch im Fall 9 der Urteilsgründe (UA S. 22 bis 24) bestehe Tatmehrheit zwischen Diebstahl und Urkundenfälschung, begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken.

In beiden Fällen ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass das „Umfrisieren“ der Fahrzeuge schon bei deren Entwendung beabsichtigt war. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt auch die Annahme nahe, dass die beiden Tathandlungen jeweils zeitlich ineinander übergingen. Unter diesen Umständen lässt sich zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, dass sich die jeweilige Tat als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun darstellt und damit unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit – als eine Tat im Rechtssinne aufzufassen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Februar 1981 – 1 StR 638/80 – bei Holtz MDR 1981, 452).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit in den angeführten Fällen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf und hat deshalb Bestand.

4. Jedoch muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist, dass bei den vom Senat vorgenommenen Änderungen des Schuldspruchs die Einzelstrafen in allen Fällen geringer ausgefallen wären.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Unklarheit einzugehen, welche Einzelstrafen die Strafkammer im Fall 7 (UA S. 20) und im Fall 9 (UA S. 24 sowie S. 34) festgesetzt hat.

FothUlsamerGranderath
SchauenburgBrüning
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