Treffer
BGH Urteil

Revision der StA: Aufklärungspflicht bei Bankrott/Beiseiteschaffen; Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 156/80
Datum
02.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen Verurteilungen und mehrere Freisprüche wegen Bankrotts u.a. ein. Der BGH beanstandete beim Freispruch der Angeklagten wegen Beiseiteschaffens (Grundstück/Villa, Ausstattung) eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil die Überschuldung nicht hinreichend durch Grundbuchunterlagen und ggf. Gutachten aufgeklärt und ein Beweisantrag unzulässig „mit Wahrunterstellung“ behandelt worden war. Außerdem rügte der BGH bei ihr rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägungen, die die Schadensrelevanz relativierten. Hinsichtlich eines weiteren Angeklagten hielt der BGH einen Freispruch (Pkw-Veräußerung/Lieferantenbetrug) und die Strafzumessung, soweit angegriffen, für rechtsfehlerfrei; bei einem Mitangeklagten hob er den Freispruch wegen „Umtauschs“ von Fahrzeugen auf, da die Gleichwertigkeit nur bei Rückführung in das Gesamthandsvermögen tragfähig begründet wäre. Im Umfang der Aufhebungen wurde zurückverwiesen, im Übrigen die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt das Tatgericht einen Beweisantrag durch Wahrunterstellung ab, obwohl die unter Beweis gestellte Tatsache für eine zentrale Tatbestandsvoraussetzung erheblich ist und sich eine weitere Sachaufklärung aufdrängt, kann dies eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) begründen.

2

Die Überschuldung als Voraussetzung bankrottspezifischer Handlungen erfordert eine nachvollziehbare Feststellung der Vermögenslage, insbesondere zur Existenz, Belastung und zum wirtschaftlichen Wert von Grundvermögen; pauschale Wertannahmen genügen revisionsrechtlich nicht.

3

Bei Beiseiteschaffen aus einem Gesamthandsvermögen kann eine „gleichwertige Ersetzung“ nur angenommen werden, wenn der Ersatzgegenstand wieder in das Gesamthandsvermögen gelangt; wird er Alleineigentum einzelner Gesamthänder, ist die Vollstreckungsgrundlage der Gläubiger des Gesamthänders grundsätzlich geschmälert.

4

Strafzumessungserwägungen dürfen den Unrechtsgehalt von Bankrottdelikten nicht dadurch relativieren, dass entzogenes Vermögen allein im Verhältnis zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten als „nicht besonders hoch“ bewertet wird; anderenfalls werden Schuldner mit hoher Verschuldung unangemessen begünstigt.

5

Ein Freispruch wegen Lieferantenbetrugs ist revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn eine Täterschaft/Veranlassung der Bestellung und Kenntnis des Angeklagten von den Bestellungen nicht feststellbar ist; eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht konkret mitteilt, welches Ergebnis die vermisste Beweiserhebung gehabt hätte (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 7. August 1979

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Bankrotts u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bed. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████ █████████ als Verteidiger des Angeklagten █████████████████,

Justizhauptsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. August 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. hinsichtlich der Angeklagten ███ a) im Fall I 4 der Urteilsgründe (Fall AI 7 der Anklageschrift, Beiseiteschaffen von 188.800 Pts.), b) im gesamten Strafausspruch, c) in den Freisprüchen zu den Fällen AI 5 (Beiseiteschaffen von 110.000 DM) und AI 6 (Beiseiteschaffen von 22.000 DM) der Anklageschrift;

2. hinsichtlich des Angeklagten █████ a) im Ausspruch der Gesamtstrafe, b) im Freispruch zum Fall C I 1 in Verbindung mit B I 4 (Beiseiteschaffen von Kraftfahrzeugen).

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

1. Die Angeklagte ███ wegen Bankrotts in sechs Fällen, davon in fünf Fällen begangen in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten;

2. den Angeklagten █████ wegen Bankrotts, begangen in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt, in vier Fällen und wegen Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten;

3. den Angeklagten █████████████████ wegen Beihilfe zum Bankrott in zwei Fällen, wegen Schuldnerbegünstigung und wegen Betruges in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Die Vollstreckung dieser Strafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt.

Das Landgericht hat die Angeklagten in folgenden Anklagepunkten freigesprochen oder, soweit fortgesetzte Handlungen in Betracht kommen, den Schuldumfang gegenüber der Anklage vermindert:

1. Die Angeklagte ███ a) Freispruch von der Anklage des Bankrotts im Fall AI der Anklageschrift. Der Angeklagten wird insoweit vorgeworfen, sie habe bei Überschuldung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ab August 1972 insgesamt 110.000 DM beiseite geschafft. Mit Mitteln der Firma ███ habe sie am 21. August 1972 durch ihren Sohn █████████████████ in Denia/Spanien ein Grundstück für 23.486 sfr. erwerben und in der Folgezeit für 1.720.000 Pts. bebauen lassen. Das Villengrundstück habe sie auf den Namen ihres Sohnes im Grundbuch eintragen lassen.

b) Freispruch vom Vorwurf des Bankrotts im Fall AI 6. Der Angeklagten liegt insoweit zur Last, sie habe in Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Februar 1973 die „Villa █████████████████“ in Spanien für 22.000 DM mit Möbeln ausgestattet und diese unentgeltlich auf █████████████████ übertragen, um sie beiseite zu schaffen.

c) Verminderung des Schuldumfangs im Fall AI 7. Der Anklagevorwurf geht dahin, die Angeklagte habe im Jahre 1973 durch Schenkung an den Mitangeklagten █████████████████ 37.500 DM in Gläubigerbenachteiligungsabsicht beiseite geschafft. Ihr Sohn █████████████████ habe dafür eine Eigentumswohnung in Denia/Spanien erworben. Die Strafkammer hat insoweit lediglich wegen der im August 1973 beiseite geschafften Provisionsforderungen in Höhe von 188.800 Pts. (etwa 9.500 DM) verurteilt. Hinsichtlich einer im August 1972 vorgenommenen Abschlagszahlung von umgerechnet 10.000 DM hat sie eine strafbare Einzelhandlung des Bankrotts verneint.

2. Angeklagter █████ a) Freispruch von der Anklage des Bankrotts im Fall BI 3. Die Anklage wirft dem Angeklagten insoweit vor, er habe am 3. Juli 1973 den auf das Hochbauplanungsbüro zugelassenen Pkw Porsche 911 S in Gläubigerbenachteiligungsabsicht durch den Mitangeklagten █████████████████ für 9.000 DM verkaufen lassen. Der Kaufpreis sei ohne Gegenleistung auf das Bankkonto seines Sohnes überwiesen worden.

b) Verminderung des Schuldumfangs im Fall B II in Verbindung mit BI 3. Gegen den Angeklagten wird insoweit der Vorwurf erhoben, er habe bei seiner eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht Ludwigsburg am 27. November 1973 auch die schenkweise Zuwendung des Pkw-Verkaufserlöses von 9.000 DM an seinen Sohn █████████████████ verschwiegen.

c) Freispruch von der Anklage des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil von Warenlieferanten im Fall B VI. Dem Angeklagten liegt insoweit zur Last, er habe als Geschäftsführer der Firma ███ GmbH gemeinsam mit dem Mitangeklagten █████████████████ in der Zeit von Juni 1973 bis Ende August 1973 bei insgesamt sechs Firmen Waren oder Baumaterialien im Gesamtwert von 11.995,75 DM auf Kredit bestellt und erhalten, obwohl er gewusst habe, dass die schlechte Vermögenssituation der GmbH die Bezahlung der Lieferungen nicht zugelassen oder zumindest ungewiss gemacht habe. Dadurch seien die Lieferfirmen geschädigt worden.

3. Angeklagter █████████████████ a) Freispruch von der Anklage des gemeinschaftlichen Bankrotts im Fall C I 1 in Verbindung mit BI 4. Der Angeklagte soll am 11. Juli 1973 gemeinsam mit █████ und █████████████████ zwei im Eigentum der ███ GmbH stehende Kraftfahrzeuge (VW-Transporter LB-C und VW-Bus LB-) für jeweils 8.500 DM an die Firma Autohaus [REDACTED] in Asberg beim Kauf von zwei Sportfahrzeugen (VW-Sport-Käfer LB- und VW-Cabriolet LB-) in Zahlung gegeben haben. Die Sportfahrzeuge seien ohne Gegenleistung an die ███ GmbH in das Eigentum der Angeklagten █████████████████ und █████████████████ übergegangen.

b) Verminderung des Schuldumfangs im Fall C V 1 in Verbindung mit B VI 5. Der Vorwurf der Anklage geht dahin, der Angeklagte habe am 28. und 29. Juni 1973 gemeinschaftlich mit dem Angeklagten █████ als Geschäftsführer der ███ GmbH die Firma [REDACTED] in Heilbronn um 2.882,81 DM betrügerisch geschädigt.

Die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen

1. den Rechtsfolgenausspruch, soweit die Angeklagten ███, █████ und █████████████████ verurteilt sind;

2. hinsichtlich der Angeklagten ███ a) gegen den Freispruch in den Fällen 5 und 6; b) gegen die Verminderung des Schuldumfangs im Fall AI 7;

3. hinsichtlich des Angeklagten █████ a) gegen den Freispruch in den Fällen B I 3 und B VI; b) gegen die Verminderung des Schuldumfangs im Fall B II in Verbindung mit B I 3;

4. hinsichtlich des Angeklagten █████████████████ a) gegen den Freispruch im Fall C I 1 in Verbindung mit BI 4; b) gegen die Verminderung des Schuldumfangs im Fall C V in Verbindung mit B VI 5.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

A.

I. Freispruch im Fall AI 5

1. Insoweit dringt die Aufklärungsrüge durch. Die Revision beanstandet, die Strafkammer habe die Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu Unrecht zugunsten der Angeklagten angewendet und damit zugleich gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen. Sie habe den Antrag der Angeklagten ███, ein Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass Immobilien der Angeklagten im Herbst 1971 und 1972 den von der Angeklagten behaupteten Wert, von geringen Abzügen abgesehen, gehabt hätten, zugunsten der Angeklagten mit Wahrunterstellung abgelehnt. Die Strafkammer hätte aber die Frage des Vorliegens einer Überschuldung für die angegebene Zeit durch Heranziehung von Grundbuchauszügen und erforderlichenfalls durch ein Gutachten aufklären müssen. Infolge dieser Unterlassung habe das Landgericht den Zeitpunkt der Überschuldung der Angeklagten erst auf Anfang Mai 1973 statt auf einen früheren Zeitraum verlegt.

Die Rüge ist zulässig. Die Staatsanwaltschaft ist durch die Ablehnung eines Beweisantrages der Angeklagten mit Wahrunterstellung, die nach Ansicht der Anklagebehörde einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht enthält, beschwert (BGH, Urteil vom 22. April 1964 – 2 StR 66/64).

Der Angabe der einzelnen wirtschaftlichen Werte bedarf es hier nicht, da diese erst das Gutachten erbringen kann. Insoweit genügt die Beweisbehauptung, die Überschuldung der Angeklagten sei im fraglichen Zeitraum (ab August 1972) „objektiv festzustellen“, d. h. vorhanden gewesen. Die Staatsanwaltschaft ist durch § 358 StPO nicht gehindert, eine durch rechtsfehlerhafte Wahrunterstellung verwirklichte Verletzung der Aufklärungspflicht geltend zu machen (BGH aaO; vgl. auch BGH LM StPO § 339 Nr. 1).

Die Beanstandung ist auch sachlich gerechtfertigt. Unter den gegebenen Umständen durfte die Strafkammer die Behauptung der Angeklagten, der Wert ihrer Immobilien habe im Herbst 1972 mindestens 35,3 Mill. DM betragen, nicht kurzerhand als wahr unterstellen. Es kam darauf an, wie die Vermögenslage der Angeklagten insgesamt ab August 1972 gestaltet war. Dazu war u. a. aufzuklären, in welchem Umfang überhaupt Grundvermögen vorhanden war und welchen wirtschaftlichen Wert es nach Abzug der Belastungen hatte. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als die Steuerbilanz für 1972 bereits einen Passivsaldo von etwa 1,7 Mill. DM auswies. Als Beweismittel, deren die Strafkammer sich hätte bedienen sollen, boten sich Grundbuchauszüge und ein wirtschaftlich – nicht steuerlich – orientiertes Gutachten an. Dadurch, dass die Strafkammer diese Aufklärung unterließ, verletzte sie die ihr in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht.

Der angefochtene Freispruch kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Aufklärung der Vermögenslage der Angeklagten zur Annahme eines früheren Zeitpunkts der Überschuldung und damit zu einer Verurteilung im Fall 5 der Anklage gelangt wäre.

2. Gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Fall AI 5 bestehen auch sachlich-rechtliche Bedenken. Die Strafkammer stellt die Vermögensentwicklung und den jeweiligen Vermögensstand in dem von der Anklage erfassten Zeitraum (ab August 1972) nur in groben Umrissen dar (UA S. 9, 10, 37, 38). Sie führt nicht im Einzelnen aus, welches Grundvermögen vorhanden war und welchen wirtschaftlichen Wert es hatte. Weshalb die Aktivwerte den für das Jahresende 1972 angenommenen Schuldenstand von 1,7 Mill. DM „bei weitem“ überstiegen (UA S. 37), bleibt offen. Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter eine Überschuldung zu Recht erst ab Mai 1973 bejaht hat.

II. Freispruch im Fall AI 6

Die Ausführungen zu AI 5 gelten hier entsprechend. Der Freispruch ist durch die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht beeinflusst. Auch die sachlich-rechtliche Beurteilung ist die gleiche.

III. Verminderung des Schuldumfangs im Fall AI 7

Die Verneinung einer strafbaren Einzelhandlung, begangen durch die Abschlagszahlung von 10.000 DM, kann ebenfalls auf der Verletzung der Aufklärungspflicht beruhen. Die sachlich-rechtlichen Bedenken bestehen auch hier. Die Verurteilung im Fall I 4 der Urteilsgründe (Fall 17 der Anklage) wegen Beiseiteschaffens der 188.800 Pts. (etwa 9.500 DM) muss insgesamt aufgehoben werden, weil dem Tatrichter im Hinblick auf die Rechtskraft die Möglichkeit gegeben werden muss, über die fortgesetzte Handlung insgesamt neu zu entscheiden (BGH, Urteil vom 5. August 1975 – 1 StR 376/75).

IV. Die Strafzumessung

Der gesamte gegen die Angeklagte ███ gerichtete Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht einen mit dem Strafzweck des § 283 StGB nicht zu vereinbarenden Gesichtspunkt zugunsten der Angeklagten verwertet und die Schadenshöhe bei der Bildung der Gesamtstrafe lediglich relativiert hat.

Die Strafkammer führt im Rahmen der Strafzumessung u. a. aus: „Andererseits waren die ihren Gläubigern entzogenen oder verheimlichten Mittel zwischen 9.500 DM und 69.000 DM, gemessen an den Gesamtschulden von über 2,6 Mill. DM, im Zeitpunkt des Konkurses als nicht besonders hoch zu werten und es kann in keinem Fall davon ausgegangen werden, dass durch die Taten der Angeklagten einem ihrer Gläubiger über die Schmälerung der Konkursquote hinaus weiterer Schaden entstanden ist“ (UA S. 100). In anderem Zusammenhang heißt es: „Dabei berücksichtigte die Strafkammer über die bereits erörterten Gesichtspunkte hinaus, dass die Angeklagte zwar über einen Zeitraum von acht Monaten hinweg in zahlreichen Fällen insgesamt Werte von rund 158.000 DM auf die Seite gebracht hat, jedoch die dadurch verursachte Schmälerung der Konkursquote im Hinblick auf die Höhe ihrer Gesamtverbindlichkeiten und damit auch der den Gläubigern verursachten Schaden als nicht sehr hoch zu veranschlagen ist“ (UA S. 103).

Gegen diese Erwägungen bestehen rechtliche Bedenken, weil sie, wie der Generalbundesanwalt zu Recht hervorhebt, zur Bevorzugung der Gemeinschuldner führen können, die große Schulden haben. Das ist kriminalpolitisch unerwünscht und entspricht nicht dem Strafzweck des § 283 StGB. Außerdem ist der Tatsache, dass bei anerkannten Verbindlichkeiten von 2,6 Mill. DM außer den dinglich gesicherten Gläubigern (Höhe 1,6 Mill. DM) lediglich die bevorrechtigten Gläubiger und auch diese nur mit dem Betrag von 7.662,27 DM abgefunden werden konnten, bei der Bildung der Gesamtstrafe in objektiver Hinsicht nicht erkennbar Rechnung getragen. Die nicht bevorrechtigten Gläubiger, die die Angeklagte durch ihre Entziehungsmaßnahmen geschädigt hat, fielen in Höhe von etwa [REDACTED] Mill. DM mit ihren Forderungen vollständig aus. Das geschah nach Privatentnahmen in den Jahren 1971 und 1972 in Höhe von 880.000 DM, deren Ursachen „übersteigertes Repräsentationsbedürfnis“ der Angeklagten war (aufwendiger Fuhrpark, Villa und Eigentumswohnung im Ausland, „mit Schmuck behängt wie ein Weihnachtsbaum“ UA S. 99). Auch wenn die Strafkammer geneigt war, die Schmälerung der Konkursquote, gemessen an der Gesamtschuldenhöhe, als prozentual „nicht sehr hoch zu veranschlagen“, so muss doch der beiseite geschaffte Wert von 158.000 DM, den die Angeklagte für sich „gerettet“ hat, angesichts ihres sonstigen Verhaltens objektiv zu Buche schlagen. Eine solche Wertung ist zumindest bei der Bildung der Gesamtstrafe zu vermissen. Die Schadenshöhe wird dort lediglich in Beziehung zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten gesetzt.

Es ist nicht auszuschließen, dass sich die beanstandeten Erwägungen auch auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben.

B. Angeklagter █████

I. Freispruch im Fall B I 3

Der Freispruch von der Anklage, am 3. Juli 1973 den zumindest im Miteigentum des Angeklagten █████ stehenden Pkw Porsche 911 S beiseite geschafft zu haben, wird durch die tatrichterlichen Feststellungen und Erwägungen getragen.

Die Strafkammer stellt dazu u. a. fest: Der Angeklagte █████████████████ kaufte dieses Fahrzeug am 18. Mai 1972 für 15.262,50 DM. Es wurde auf die Firma „█████, Hochbauplanungsbüro“ zugelassen. Den Kaufpreis brachten die Angeklagten ███, █████ und █████████████████ zu je einem Drittel auf. █████████████████ trat als alleiniger Käufer und Darlehensnehmer in Erscheinung. Am 3. Juli 1973 verkaufte █████████████████ den Pkw für 9.000 DM und ließ sich den Erlös auf sein Konto gutschreiben. Noch an demselben Tag hob er 8.950 DM ab.

Die Ausführung des Landgerichts, die durch den Angeklagten █████ geleistete Anzahlung von 5.262,50 DM müsse nicht bedeuten, dass dieser Angeklagte insoweit Miteigentum am Pkw erworben habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass █████████████████ als alleiniger Käufer auftrat, durfte die Strafkammer schlussfolgern, dass es sich um ein Privatfahrzeug für ihn handeln sollte. Die Zulassung auf das Hochbauplanungsbüro kann steuerliche Gründe gehabt haben. Die Zweifel des Landgerichts daran, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen zumindest anteilig dem Vermögen des Angeklagten █████ zuzuordnenden Bestandteil handelte, sind danach hinreichend erklärt. Unter diesen Umständen scheidet auch eine Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Versuchs aus. Sie würde voraussetzen, dass dieser Angeklagte sich für einen Miteigentümer gehalten hat. Dafür sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben.

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision setzen sich in Widerspruch zu den insoweit unangreifbaren Feststellungen des Tatrichters.

II. Freispruch im Fall B VI

Der Freispruch von der Anklage des Lieferantenbetrugs ist darauf gestützt, dem Angeklagten sei nicht nachgewiesen, dass er oder in seinem Auftrag ein Dritter die Leistungen bestellt habe und dass die Bestellungen überhaupt mit seinem Wissen erfolgt seien. Der Angeklagte habe sich aus den täglichen Geschäften zurückgezogen und diese seinem mit Einzelvertretungsbefugnis ausgestatteten Sohn █████████████████ überlassen (UA S. 68, 69).

Die dagegen gerichtete Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft geht fehl. Sie entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Beschwerdeführerin nicht mitteilt, was die von ihr vermissten Zeugen im Einzelnen bekundet hätten. Wenn von ihnen „sachdienliche Aussagen erwartet werden konnten“, wäre es im Übrigen Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung vorzubereiten und zu veranlassen. Wenn sie davon absah, brauchte sich die Vernehmung dieser Zeugen dem Gericht nicht aufzudrängen.

Sachlich-rechtliche Mängel lässt der Freispruch nicht erkennen.

III. Die Verminderung des Schuldumfangs im Fall B II in Verbindung mit B I 3

Die Annahme des Landgerichts ist insoweit rechtlich einwandfrei begründet. Auf die Ausführungen zu B I wird verwiesen.

IV. Die Strafzumessung

Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere für die Verneinung eines besonders schweren Falles im Sinne des § 283a StGB.

Ob ein solcher vorliegt, hat die Prüfung aller für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände zu ergeben. Es kommt darauf an, ob das gesamte Tatbild nach einer Gesamtwertung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände, die der Tat selbst innewohnen oder die sonst im Zusammenhang mit ihr stehen, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint (BGHSt 28, 318, 319). Diese Wertung ist in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ein solcher ist hier nicht erkennbar.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die bei der Strafzumessung gegenüber der Angeklagten ███ unterlaufenen Rechtsmängel sich auf den Angeklagten █████ ausgewirkt haben.

C. Der Angeklagte █████████████████

I. Freispruch im Fall C I in Verbindung mit B I 4

Die Strafkammer verneint ein Beiseiteschaffen der angeblich im Eigentum der ███ GmbH stehenden Kraftfahrzeuge durch „Umtausch“ in Fahrzeuge, die in das Eigentum der Brüder █████████████████ und █████████████████ übergingen, im Wesentlichen mit folgender Erwägung: Am 11. Juli 1973 habe die GmbH noch nicht bestanden, sie habe also nicht Eigentümerin der Fahrzeuge gewesen sein können. Die Fahrzeuge hätten somit im Gesamthandseigentum der GmbH-Gründer █████, █████████████████ und █████████████████ gestanden. Diese seien persönliche Schuldner der Verbindlichkeiten gewesen, die vor Eintragung der GmbH entstanden seien. Auf dem Weg des „Umtauschs“ seien wieder entsprechende Werte in das Vermögen der persönlich haftenden Mitangeklagten █████████████████ und █████████████████ gelangt. Die den Gläubigern zur Verfügung stehende Vollstreckungsgrundlage sei demgemäß nicht geschmälert worden (UA S. 86).

Diese Ausführung ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Der Generalbundesanwalt wendet zu Recht ein, eine gleichwertige Ersetzung der aus dem Gesamthandsvermögen weggegebenen Fahrzeuge könne nur angenommen werden, wenn die neu erworbenen Fahrzeuge auch wieder Gesamthandseigentum geworden wären. Das ist aber nicht der Fall. Sie wurden jeweils Alleineigentum der Brüder █████████████████ und █████████████████. Damit wurde jedenfalls die Vollstreckungsgrundlage der Gläubiger des Angeklagten █████, der zur Gesamthandsgemeinschaft gehörte, geschmälert. Im Verhältnis der Gesamthänder untereinander lagen unentgeltliche Zuwendungen vor, die das Gesamthandsvermögen zugunsten der einzelnen Gesamthänder █████████████████ und █████████████████ verminderten.

Die danach vorzunehmende erneute Überprüfung durch das Landgericht wird hier allerdings besonderes Gewicht auf die innere Tatseite legen müssen.

II. Verminderung des Schuldumfangs im Fall C V in Verbindung mit B VI 5

Die Strafkammer sieht im Rahmen des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Warenlieferanten den Einzelakt eines Betruges zum Nachteil der Firma ████ nicht als erwiesen an. Zugunsten des Angeklagten sei als wahr zu unterstellen, dass die Rechnung der Firma ████ über 2.882,81 DM bei Fälligkeit oder kurze Zeit danach beglichen worden sei. Demgemäß sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er dies bereits bei Bestellung beabsichtigt habe.

Diese tatrichterliche Erwägung ist mit der hier allein erhobenen Sachrüge rechtlich nicht angreifbar. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision bleiben erfolglos. Auch wenn die Vor-GmbH im Juni 1973 allgemein in Zahlungsschwierigkeiten war, ist doch die Annahme nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte im Einzelfall [REDACTED] von vornherein hat zahlen wollen und können. Diesen Umstand durfte die Strafkammer aus der Tatsache schlussfolgern, dass der Angeklagte den Betrag für die Vor-GmbH bei Fälligkeit gezahlt hat (UA S. 87). Die rechtzeitige Zahlung stellt auch die Revision nicht in Frage. Eine Vermögensgefährdung scheidet unter diesen Umständen aus.

III. Die Strafzumessung

Die Strafzumessungsgründe bieten insoweit keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Die teilweise Verwertung gleichartiger Gesichtspunkte für beide Brüder (UA S. 108) bedeutet noch nicht deren vollständige Gleichstellung. In den Einzelstrafen tritt durchaus eine Differenzierung zutage. Anhaltspunkte dafür, dass sich die bei der Straffestsetzung gegenüber ███ in Erscheinung getretenen Rechtsmängel auf den Angeklagten █████████████████ ausgewirkt haben, sind nicht erkennbar.

Die Gesamtstrafe muss jedoch aufgehoben werden, weil eine etwaige Verurteilung im Fall C I in Verbindung mit B I der Anklageschrift zu einer Straferhöhung führen kann.

PikartUlsamerFoth
WoesnerMaul
Revision der StA: Aufklärungspflicht bei Bankrott/Beiseiteschaffen; Teilaufhebung und Zurückverweisung — Themis