Treffer
BGH Beschluss

Revision: Öffentlichkeit der Hauptverhandlung unzureichend dokumentiert – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 156/73
Datum
22.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen das Urteil des Landgerichts wegen gemeinschaftlichen Betäubungsmittelhandels. Das Landgericht hatte die Öffentlichkeit für dessen Vernehmung ausgeschlossen; die Sitzungsniederschrift vermerkt nicht, dass die Öffentlichkeit danach wiederhergestellt wurde. Der BGH erkannte hierin eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 274 StPO), ließ eine nachträgliche Berichtigung nicht zu und hob das Urteil auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Öffentlichkeit für einen Verhandlungsabschnitt ausgeschlossen, muss die Sitzungsniederschrift ausweisen, dass die Öffentlichkeit nach diesem Abschnitt wiederhergestellt wurde; fehlt ein solcher Vermerk, ist von einer nichtöffentlichen Fortsetzung der Hauptverhandlung auszugehen.

2

Eine nachträgliche Berichtigung der Sitzungsniederschrift kann im Revisionsverfahren nicht dazu dienen, eine erhobene Verfahrensrüge nachträglich zu entkräften; das Revisionsgericht darf eine solche Berichtigung nicht berücksichtigen, wenn dadurch die Grundlage der Rüge beseitigt würde.

3

Die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 274 StPO ist ein Aufhebungsgrund, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.

4

Die Rüge einer Verfahrensverletzung (z. B. nach § 338 Nr. 6 StPO) ist im Revisionsverfahren zu prüfen; ist sie begründet, kann dies die Aufhebung des Urteils ohne weitere Prüfung anderer Revisionsrügen rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 19. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 156/73 vom 22. Mai 1973

in der Strafsache gegen ██, geboren am █████ 1937 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlich unbefugten Handels mit Betäubungsmitteln.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision rügt mit Recht Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO. Das Landgericht hatte die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß § 172 GVG ausgeschlossen. Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Hinweis, dass die Öffentlichkeit nach der Vernehmung wiederhergestellt worden ist. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Hauptverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführt worden ist (§ 274 StPO). Die nach Eingang der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 1973 kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen, da sie einer erhobenen Verfahrensrüge nicht nachträglich die Grundlage entziehen kann. Anderenfalls würde dem § 274 StPO ein wesentlicher Teil der vom Gesetzgeber gewollten Bedeutung genommen werden (BGHSt 2, 125; BGH LM StPO § 274 Nr. 3).

Das Urteil ist daher aufzuheben, ohne dass auf die übrigen Revisionsrügen eingegangen werden muss.

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LoesdauZipfel
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