Revision: Öffentlichkeit der Hauptverhandlung unzureichend dokumentiert – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 156/73
- Datum
- 22.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Öffentlichkeit für einen Verhandlungsabschnitt ausgeschlossen, muss die Sitzungsniederschrift ausweisen, dass die Öffentlichkeit nach diesem Abschnitt wiederhergestellt wurde; fehlt ein solcher Vermerk, ist von einer nichtöffentlichen Fortsetzung der Hauptverhandlung auszugehen.
Eine nachträgliche Berichtigung der Sitzungsniederschrift kann im Revisionsverfahren nicht dazu dienen, eine erhobene Verfahrensrüge nachträglich zu entkräften; das Revisionsgericht darf eine solche Berichtigung nicht berücksichtigen, wenn dadurch die Grundlage der Rüge beseitigt würde.
Die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 274 StPO ist ein Aufhebungsgrund, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.
Die Rüge einer Verfahrensverletzung (z. B. nach § 338 Nr. 6 StPO) ist im Revisionsverfahren zu prüfen; ist sie begründet, kann dies die Aufhebung des Urteils ohne weitere Prüfung anderer Revisionsrügen rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 19. Oktober 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 156/73 vom 22. Mai 1973
in der Strafsache gegen ██, geboren am █████ 1937 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlich unbefugten Handels mit Betäubungsmitteln.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision rügt mit Recht Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO. Das Landgericht hatte die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß § 172 GVG ausgeschlossen. Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Hinweis, dass die Öffentlichkeit nach der Vernehmung wiederhergestellt worden ist. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Hauptverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführt worden ist (§ 274 StPO). Die nach Eingang der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 1973 kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen, da sie einer erhobenen Verfahrensrüge nicht nachträglich die Grundlage entziehen kann. Anderenfalls würde dem § 274 StPO ein wesentlicher Teil der vom Gesetzgeber gewollten Bedeutung genommen werden (BGHSt 2, 125; BGH LM StPO § 274 Nr. 3).
Das Urteil ist daher aufzuheben, ohne dass auf die übrigen Revisionsrügen eingegangen werden muss.
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