Aufhebung wegen Versagung von Vorbereitungszeit bei Verteidigerwechsel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 156/69
- Datum
- 29.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf die Hauptverhandlung nicht ohne ausreichende Vorbereitungszeit für einen neu gewählten Verteidiger öffnen, wenn dessen verspätige Aktenkenntnis die Verteidigung erheblich beeinträchtigt.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ersetzt nicht ohne Weiteres die freie Verteidigerwahl; sie ist nur zulässig, wenn besondere Umstände (z. B. missbräuchlicher Wechsel) vorliegen.
Die Ablehnung eines Vertagungs- oder Aussetzungsantrags bedarf einer konkreten, tatsachengestützten Begründung; allgemeine, nicht subsumierende Erwägungen genügen nicht.
Eine Verletzung der Verteidigungsrechte durch Versagung von Vorbereitungszeit kann nach § 338 Nr. 8 StPO zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 1. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 156/69 in der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Willy ████, dort geboren █████████████████ █████, wegen Anstiftung zur Abtreibung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Juli 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 1. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ellwangen/Jagst zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision rügt im Ergebnis mit Recht, dass die Ablehnung des Vertagungs- bzw. Aussetzungsantrages des Wahlverteidigers Dr. Eggert und die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtsfehlerhaft gewesen sei (§§ 145 Abs. 3, 338 Nr. 8 StPO).
Das Vorbringen des neuen Wahlverteidigers Dr. ████, er sei nicht ordnungsgemäß vorbereitet, da er erst kurz vor der Hauptverhandlung von Rechtsanwalt Dr. ██████ die Handakten erhalten habe, entbehrte nicht der sachlichen Grundlage. Jedenfalls durfte das Landgericht nicht in die Verhandlung dieser nicht einfach gelagerten Sache eintreten, ohne Rechtsanwalt Dr. ████ ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung zu gewähren. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Verpflichtung schon aus einer ent-
sprechenden Anwendung des § 145 Abs. 3 StPO hergeleitet werden kann oder ob sich das aus § 265 Abs. 4 StPO ergibt (BGH, Urteil vom 1. Juli 1966 – 4 StR 144/66). Es liegt jedenfalls auf der Hand, dass dieser Verteidiger ohne Kenntnis der Handakten des früheren Verteidigers seiner Aufgabe nicht gerecht werden konnte (vgl. auch RGSt 71, 353, 354; BGH NJW 1958, 1736 Nr. 22).
Auch die vom Landgericht in dem Ablehnungsbeschluss gegebene allgemein gehaltene, Tatsachen nicht anführende, Begründung („um eine reibungslose Fortsetzung des Verfahrens zu sichern“) rechtfertigt hier keine andere Beurteilung. Daran ändert ebenfalls nichts, dass dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Der Angeklagte hat zwar keinen Anspruch auf einen bestimmten Verteidiger (BGH, Urteil vom 19. Juli 1960 – 5 StR 255/60). Aber er hat freie Verteidigerwahl (§ 137 Abs. 1 StPO). Wählt er einen Verteidiger und nimmt dieser das Mandat an, so ist regelmäBig für eine Pflichtverteidigung kein Raum. Bei Vorliegen besonderer Umstände mag zwar die Bestellung eines Pflichtverteidigers gerechtfertigt sein, z. B. wenn der Angeklagte sein Recht missbraucht und durch den Wechsel seiner Verteidiger den Fortgang des Verfahrens planmäßig zu verhindern sucht (BGH, Urteil vom 1. Juli 1966 – 4 StR 144/66; vgl. auch BGHSt 18, 209).
Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall sind indessen bisher noch nicht mit letzter Sicherheit dargetan. Das Landgericht hätte demnach dem Wahlverteidiger Dr. ████ eine dem Umfang der Strafsache erforderliche Vorbereitungszeit gewähren müssen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass durch den Ablehnungsbeschluss die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO). Denn es bleibt offen, ob die Aussetzung der Hauptverhandlung und eine dadurch ermöglichte Vorbereitung der Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. ████ nicht doch vielleicht eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung zur Folge gehabt hätten.
Es bleibt daher nichts übrig, als das Urteil schon aus diesem Grund mit den Feststellungen aufzuheben, so dass es einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde nicht bedarf. Der neu erkennende Tatrichter wird zweckmäßig einen Termin auf einen Tag ansetzen, mit dem sich sämtliche Verteidiger verbindlich einverstanden erklärt haben.
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