BGH: Keine generelle Gutachtenpflicht bei Aussage jugendlicher Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 156/66
- Datum
- 07.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Würdigung von Zeugenaussagen ist eine ureigene Aufgabe des Tatrichters; sie bedarf grundsätzlich nicht sachverständiger Hilfe.
Bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen, insbesondere bei Aussagen über geschlechtsbezogene Tatsachen, ist besondere Vorsicht geboten; die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Tatrichter kann sich eigene Sachkunde zur Beurteilung der Aussage geschlechtlich Heranreifender zutrauen, wenn er über besondere Ausbildung oder langjährige Erfahrung verfügt oder wenn die Aussage durch andere Umstände gewichtige Unterstützung findet.
Ein Revisionsangriff, der sich lediglich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richtet, ist unzulässig (vgl. §§ 261, 337 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 22. Dezember 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren den Metallarbeiter Willi ███ am █████ 1918 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Seibert Bundesrichter
Dr. Fischer Bundesrichter
Pikart Bundesrichter
Pfeiffer Bundesrichter
Dr. ████████ in der Verhandlung,
Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. Dezember 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 23. Dezember 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande, begangen an seiner am █████████ 1950 geborenen Tochter Brigitte, zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Er hat die Tat in Abrede gestellt, ist aber auf Grund der Aussagen der Tochter und seines Sohnes für überführt erachtet worden.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung formellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Revision sieht einen Verfahrensfehler (§ 244 Abs. 4 StPO) darin, dass das Landgericht einen Antrag, die beiden jugendlichen Zeugen Brigitte ███ (15 Jahre) und Kurt ████ (18 Jahre) medizinisch-psychologisch auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt hat, es besitze selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Würdigung von Zeugenaussagen eine ureigene Aufgabe des Tatrichters. Er ist dabei im Allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst nicht bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen. Vorsicht ist geboten, wenn solche Zeugen vor oder in der Geschlechtsentwicklung stehen und über geschlechtsbezogene Dinge aussagen, namentlich wenn sie als Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens in Betracht kommen. Auch in derartigen Fällen kann der Tatrichter jedoch sachverständige Unterstützung entbehren, sofern er selbst mit der eigentümlichen seelischen Verfassung geschlechtlich Heranreifender vertraut ist, etwa auf Grund besonderer Ausbildung oder langer richterlicher Erfahrung in Jugend- oder Jugendschutzsachen. Auch dann darf er sich die eigene Sachkunde zutrauen, den Beweiswert der Aussage eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen über geschlechtsbezogene Dinge zu beurteilen, wenn die Aussage in anderen Umständen gewichtige Unterstützung findet. Es bestehen aber keine allgemein gültigen Regeln über die Zuziehung von Sachverständigen bei der Aussage von Kindern und Jugendlichen. Ob dies notwendig ist, bestimmt sich vielmehr stets nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. hierzu u. a. BGHSt 2, 163; 3, 27; 3, 523; 7, 82; BGH in § 244 Abs. 4 StPO Nr. 12). Die Strafkammer, die zwar nicht als Jugendschutzkammer tagte, ist erkennbar von diesen Grundsätzen ausgegangen.
Der festgestellte Sachverhalt ist nicht ungewöhnlich geartet. Es liegt einer der Fälle vor, mit denen sich eine Strafkammer häufig auseinanderzusetzen hat. In der Person der fünfzehnjährigen Tochter Brigitte sind keine auffälligen Abartigkeiten hervorgetreten. Sie hat zwar die Hilfsschule besucht, aber deshalb brauchte sie dem Tatrichter nicht als zeugenuntüchtig zu erscheinen; sie hat in der Hauptverhandlung eine lebensnahe Schilderung der Vorgänge gegeben. Dass sie in der Hauptverhandlung wesentlich anders als bei ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren ausgesagt hätte, ist, wie die Urteilsgründe ergeben, unrichtig. Die Bekundungen des Mädchens finden auch in anderen Umständen gewichtige Unterstützung. Der Angeklagte gibt zu, während des Krankenhausaufenthalts seiner Ehefrau mit seiner Tochter im Ehebett geschlafen und sie einmal auf ihre Jungfräulichkeit untersucht zu haben. Vor allem hat der Sohn Kurt seinen Vater bei einem Geschlechtsverkehr mit Brigitte überrascht. Er hat den von ihm beobachteten Vorgang, den er zunächst für sich behalten hat, im wesentlichen ebenso geschildert wie seine Schwester. Bei diesen Zeugen handelt es sich um einen achtzehnjährigen jungen Mann jenseits der Pubertät, der keine Auffälligkeiten aufweist. Er hat sich nach seinen Beobachtungen seinem Vater gegenüber trotz gewisser in anderen Umständen begründeter Spannungen zu ihm verständig verhalten.
Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer ohne sachverständige Hilfe die Aussage des Zeugen Kurt ████ und auch die Bekundungen der Zeugin Brigitte ███ würdigen.
Bei den weiteren Angriffen der Revision handelt es sich um unzulässige Einwendungen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO).
Nach alledem ist die Revision unbegründet.
| Hübner | Fischer | Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart | Dr. |